Aufgrund des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.02.1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur
Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBl. S. 238)
und der Gemeindeordnung (GO-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10.08.2009 (GVBl. S. 383) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasser- und
Abwasserzweck-verbandes Havelberg am 14.12.2009 die folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Name, Sitz, Siegel
1. Der
Verband führt den Namen "Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg
" (nachfolgend Verband genannt).
2.
Der Verband hat seinen Sitz in Havelberg.
3.
Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift "Trinkwasser-
und Abwasserzweck-verband Havelberg " und mit
einem Siegelbild.
§
2
Verbandsmitglieder
1.
Mitglieder des Verbandes sind die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land
und die Hansestadt Havelberg.
2.
Über Anträge zur Aufnahme als Mitglied bzw. Beendigung der
Mitgliedschaft entscheidet die Verbandsversammlung.
§
3
Aufgaben des Verbandes
1. Aufgabe
des Verbandes ist
a) die
Versorgung der Einwohner mit Wasser
b) die
schadlose Abwasserbeseitigung
c) die
Abfallbeseitigung insoweit sie sich aus den Aufgaben nach a) und b) ergibt
d) die Förderung
und Überwachung der vorstehenden Aufgaben
e) die
Regenwasserableitung und -behandlung für den Bereich des Mischwassersystems
der Hansestadt Havelberg.
2. Der
Verband kann wirtschaftliche Unternehmen auf vertraglicher Grundlage an der
Lösung von Aufgaben beteiligen.
§
4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Verbandsmitglieder haben unbeschadet der aus der Erfüllung der
Verbandsaufgaben entstehenden Rechte Anspruch auf Beratung durch den Verband
in allen mit der Wasser-versorgung und der Abwasserbeseitigung
zusammenhängenden Fragen.
2.
Mit dem Beitritt zum Verband sind die Rechte und Pflichten zur
Erfüllung der Aufgaben, die dem Verband gestellt sind, von den Mitgliedern
auf den Verband übergegangen.
3. Die
Verbandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Bereich
öffentlicher Ver-kehrsräume zur
Erfüllung der Aufgaben des Verbandes kostenfrei für die Leitungsverle-gung
zur Verfügung zu stellen.
§
5
Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
1.
die Verbandsversammlung
2.
der Verbandsgeschäftsführer
§
6
Bildung der Verbandsversammlung
1.
Jedes Verbandsmitglied entsendet zwei Vertreter in die
Verbandsversammlung.
2.
Jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung
hat einen Stellvertreter. Für die Stellvertreter gelten die
Bestimmungen wie für die Mitglieder der Verbandsversammlung analog.
3.
Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden von der jeweiligen
kommunalen Gebiets-körperschaft gewählt und dem Verband schriftlich benannt.
4. Jedes Verbandsmitglied hat in
der Verbandsversammlung zwei Stimmen. Die Vertreter
jedes Verbandsmitgliedes haben jeweils eine Stimme.
5.
Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied der Verbandsversammlung mit
beratender Stimme.
6.
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der
Verbandsversammlung und den Stellvertreter.
7.
Jedes Verbandsmitglied kann in die Verbandsversammlung Beisitzer
entsenden. Die Beisitzer sind Mitglieder der Verbandsversammlung mit
beratender Stimme und werden von der jeweiligen kommunalen
Gebietskörperschaft gewählt und dem Verband schriftlich benannt.
Die Anzahl der Beisitzer der Verbandsmitglieder werden nach der
jeweiligen Einwohnerzahl mit Stand am 30. 06. jeden Jahres für das folgende
Beschlussjahr festgestellt. Grundlage für die Ermittlung der jeweiligen
Einwohnerzahlen bilden die Angaben des Statistischen Landesamtes. Je
angefangene 1000 Einwohner kann jedes Verbandsmitglied einen Beisitzer in
die Verbandsversammlung entsenden.
§
7
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über
folgende Angelegenheiten:
1.
die Wahl des
Verbandsgeschäftsführers und seines
Stellvertreters
2. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines
Stellvertreters
3.
die Wahl der Mitglieder
des Verbandsausschusses
4.
Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung
5.
Erlass, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und
Geschäftsordnungen
6.
den Wirtschaftsplan, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen
Ausgaben, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des
Verbandsgeschäftsführers für die
Haushaltsdurchführung
7.
die Verfügung über Verbandsvermögen, Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit es sich nicht
um Geschäfte der laufen-den Verwaltung handelt und soweit es gemäß § 13
Absatz 2 Pkt. d und f nicht auf den Verbandsausschuss übertragen ist
8. die Aufnahme von Krediten,
Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung
sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender
Rechtsgeschäfte
9.
die Mitgliedschaft in
kommunalen Verbänden und sonstigen Vereinigungen
10. die
Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie die Auflösung des
Verbandes.
§
8
Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
1.
Der Vorsitzende der
Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung
mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und
dazugehöriger Unterlagen, insbesondere Beschlussanträgen, zur Sitzung ein.
Die Ladungsfrist beträgt 2
Wochen, wobei der Tag der Absendung
der Einladung und der Sitzungstag nicht mitgerechnet werden.
2. In Notfällen
kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung ohne Frist und formlos unter
Angabe der Verhandlungsgegenstände die Verbandsversammlung zur Sitzung
einberufen.
3. Der
Vorsitzende der Verbandsversammlung
muss innerhalb von einer Woche die Einla-dung zu einer Sitzung der
Verbandsversammlung versenden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt
oder mindestens 2
Mitglieder der Verbandsversammlung
dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
4. Die
Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Davon
ausgenom-men sind die Verhandlung von Personalangelegenheiten und sonstige
Angelegenheiten, für die auf Antrag und durch Beschluß der
Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit die Nichtöffentlichkeit
angeordnet wird. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde nimmt ohne Stimmrecht an
der Sitzung teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Auf Beschluss
der Verbandsversammlung können Sachverständige zu den Sitzungen zugelassen
werden.
5.
Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung sind öffentlich in der Havelberger
Volksstimme bekanntzumachen.
6. Die
Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung
mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Sitzung anwesend sind und mehr als
die Häfte der Stimmen vertreten sind.
7. Ist eine
Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die
Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten
Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder sowie der Stimmenzahl beschlussfähig, wenn in der Ladung zur
zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
§
9
Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung
1. Die Beschlüsse der
Verbandsversammlung können nur einstimmig
gefasst werden.
Es wird offen durch Handzeichen
abgestimmt.
2. Wahlen werden geheim
mit einem Stimmzettel vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein
anwesendes Mitglied der Verbandsversammlung
widerspricht. Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung
erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein
zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen
hat.
§
10
Niederschrift
1.
Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten
-
die Zeit und den Ort der Sitzung
-
die Namen der Teilnehmer als Anwesenheitsliste
-
die Tagesordnung
-
den Wortlaut der Anträge
-
den Wortlaut der gefassten Beschlüsse
-
das Ergebnis der Abstimmung.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung
können verlangen, daß ihre Erklärungen fest-gehalten werden. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen
und auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung zu genehmigen.
2.
Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die
Verbandsversammlung.
§
11
Amtszeit der Verbandsversammlung
1.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter
werden für die Dauer der Kommunalwahlperiode von der entsendenden
Kommunalkörperschaft gewählt und bestellt.
2.
Mitglieder der Verbandsversammlung oder deren Stellvertreter, die auf Grund
der Inhaber-schaft eines Amtes, einer Funktion, eines Mandates oder einer
beruflichen Stellung bei einem Verbandsmitglied zur Verbandsversammlung
entsandt wurden, scheiden aus, sobald ihre Tätigkeit in dieser Eigenschaft
endet. Sie haben diese Beendigung und deren Zeit-punkt unverzüglich dem
Vorsitzenden mitzuteilen. Für das auszuscheidende Mitglied hat die zu
entsendende Stelle unverzüglich einen Nachfolgevertreter zu wählen und zu
entsenden.
3. Die wegen
Ablauf der Amtszeit oder durch Ablauf der Wahlperiode ausscheidenden
Mit-glieder der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter bleiben bis zur
Neubestellung eines Mitgliedes oder bis zur Neuwahl durch die
Verbandsversammlung im Amt.
Eine Wiederbestellung oder Wiederwahl ist zulässig.
§
12
Bildung des
Verbandsausschusses
1. Der
Verbandsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern.
-
Verbandsgeschäftsführer
-
3 Vertreter aus dem Bereich
der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land
-
3 Vertreter aus dem Bereich
der Hansestadt Havelberg
2.
Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorsitzender des Verbandsausschusses.
3. Jedes
Verbandsmitglied schlägt für seinen Bereich die drei Vertreter für den
Verbandsausschuss vor. Die Verbandsausschussmitglieder werden von der
Verbandsversammlung gewählt.
§
13
Aufgaben des Verbandsausschusses
1.
Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die
nicht der Verbandsversammlung oder dem
Verbandsgeschäftsführer
obliegen. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und ist an
deren Beschlüsse gebunden.
2.
Der Verbandsausschuss beschließt insbesondere über folgendes:
a) Vorschläge
für den Wirtschaftsplan und seine Nachträge
b) Vorschläge
für die Änderung der Verbandsaufgabe
c) Vorschläge
für die Änderung von Satzungen
d) Abschluss von Verträgen mit einem Wert des
Gegenstandes von mehr als 5.000,00
€, höchstens jedoch 50.000,00
€,
die nicht
Bestandteil des Wirtschaftsplanes sind und nicht zu den Geschäften der
laufenden Verwaltung gehören
e)
Widersprüche gegen die Veranlagung für Hausanschlusskosten und
Baukostenzuschüsse
f)
Entscheidungen über Anträge zur Aussetzung des Anschluss- und
Benutzungszwanges.
§
14
Sitzungen und Beschlussfassung des Verbandsausschusses
1.
Der Verbandsgeschäftsführer beruft den Verbandsausschuss nach Bedarf
ein.
2. Die
Sitzungen des Verbandsausschusses sind öffentlich. Für die Einberufung des
Verbandsausschusses gilt § 8 Abs. 1 der Verbandssatzung sinngemäß. Jedes
Mitglied des Verbandsausschusses hat eine Stimme.
Die
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen durch
Handzeichen abgestimmt.
3. Der
Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr
als die Hälfte der Mitglieder des Verbandsausschusses zur Sitzung anwesend
sind. Für die Niederschrift gelten die Regelungen des
§ 10 der Verbandssatzung sinngemäß.
§
15
Amtszeit des Verbandsausschusses
1. Der
Verbandsausschuss wird für die Dauer der Kommunalwahlperiode gewählt.
2. Scheidet
ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, muss für den Rest der
Amtszeit eine Nachwahl durch die Verbandsversammlung erfolgen.
3. Nach
Ablauf der Wahlperiode bleibt der Verbandsausschuss bis zur Wahl des neuen
Verbandsausschusses im Amt.
4. Die
Verbandsversammlung kann ein Ausschussmitglied aus wichtigem Grund durch
einstimmige Beschlussfassung
abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen. Das betroffene Ausschussmitglied und die Aufsichtsbehörde können
der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige
widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund als nicht ausreichend
angesehen wird. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung
unwirksam.
§
16
Verbandsgeschäftsführer
1. Der Verbandsgeschäftsführer sowie der
Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Der
Verbandsgeschäftsführer und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
2. Der
Verbandsgeschäftsführer vertritt den Verband.
§
17
Aufgaben des Verbandsgeschäftsführers
1.
Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorsitzender des Verbandsausschusses.
2. Der
Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des
Verbandsausschusses vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten.
3. Er
entscheidet in allen Angelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung
oder der Verbandsausschuss zuständig sind.
4. In
Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung getroffen werden muss, um
Schaden vom Verband abzuwenden und das zuständige Verbandsorgan nicht
rechtzeitig geladen werden kann, ist der Verbandsgeschäftsführer berechtigt,
die notwendigen Entscheidungen eigenständig zu treffen.
Die Gründe für die Eilentscheidung und die Erledigung
sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
5. Dem
Verbandsgeschäftsführer obliegt die Verantwortung für die sachgerechte
Erledigung der Aufgaben des Verbandes und die Kontrolle über die Wahrnehmung
der Betriebsführungsaufgaben durch die Stadtwerke Havelberg GmbH.
§
18
Amtszeit des Verbandsgeschäftsführers
Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von
sieben Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl
des neuen Verbandsgeschäftsführers im Amt.
§
19
Einspruchspflicht
Der Verbandsgeschäftsführer muss
Beschlüssen der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses
widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzwidrig sind. Er
kann ihnen auch widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese
Beschlüsse für den Verband nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen 2
Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende
Wirkung. Verbleibt die Verbandsversammlung bei erneuter Verhandlung bei
diesem Beschluss und ist nach Ansicht des Verbandsgeschäftsführers auch der
neue Beschluss gesetzeswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und
unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen. Bei Beschlüssen
des Verbandsausschusses gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass die
Verbandsversammlung über den Widerspruch zu entscheiden hat. Unterlässt der
Verbandsgeschäftsführer den Widerspruch gegen gesetzeswidrige Beschlüsse
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er dem Verband den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
§
20
Wirtschaftsplan
1.
Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf der
Grundlage des
jeweils gültigen Eigenbetriebsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt
zu beschließen.
2. Der Wirtschaftsplan
tritt mit Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft. Wirtschaftsjahr ist
das Kalenderjahr.
3.
Der von der Verbandsversammlung
beschlossene Wirtschaftsplan ist mit seinen
Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Vorlage soll spätestens 1 Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres
erfolgen.
§
21
Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes
Mit der
öffentlichen Bekanntmachung des
Wirtschaftsplanes
ist der
Wirtschaftsplan an 7 Tagen
öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung
hinzuweisen. Enthält der Wirtschaftsplan
genehmigungspflichtige Teile, kann er
erst nach der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.
§
22
Nachtrag zum Wirtschaftsplan
1.
Eine Änderung des Wirtschaftsplanes
kann nur bis zum 30. November des Wirtschaftsjahres durch einen Nachtrag
beschlossen werden. Für den Nachtrag
gelten
die Vorschriften für den Wirtschaftsplan
entsprechend.
2. Der
Verband hat unverzüglich einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan
zu beschließen, wenn
a) sich zeigt,
dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag
an-stehen wird und der Ausgleich nur durch eine Änderung des
Wirtschaftsplanes
erreicht werden kann
b) bisher
nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen
in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Wirtschaftsplanes
erheblichen Um-fang geleistet werden müssen
c) Ausgaben
des Finanzplanes für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder
Investi-tionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.
3.
Auf einen Nachtrag des Wirtschaftsplanes
wird verzichtet bei
a)
geringfügigen Investitionen sowie unabweisbaren Ausgaben
b) der
Umschuldung von Krediten.
4.
Im Übrigen gelten die kommunalrechtlichen Bestimmungen des Landes
Sachsen-Anhalt für Gemeinden über Haushaltswirtschaft sinngemäß für den
Verband.
§
23
Prüfung des Verbandes
Der Verband unterliegt der Prüfung durch
kommunale Prüfeinrichtungen. Die Prüfungen wer-den im Übrigen entsprechend
den jeweiligen kommunalrechtlichen Vorschriften durchgeführt.
§
24
Satzungen und Entgelte
1.
Der Verband erlässt entsprechende Satzungen.
2.
Der Verband erhebt zur Deckung seiner Ausgaben von den
Anschlussnehmern privatrechtliche Entgelte auf der Grundlage der jeweiligen
Versorgungs- bzw. Entsorgungsbedingungen.
§
25
Verbandsumlage
1.
Soweit die Ausgaben des Verbandes durch die privatrechtlichen
Entgelte, sonstige betriebliche Erträge oder durch Minderung der Ausgaben
nicht gedeckt werden können, ist von den Verbandsmitgliedern eine
Verbandsumlage zu erheben.
2. Die
Verbandsumlage wird nach den Ansätzen des für das jeweilige Wirtschaftsjahr
aufgestellten Wirtschaftsplan des Verbandes in der Weise festgestellt, dass
das Einnahmesoll dem Ausgabesoll gegenübergestellt wird.
Der
so entstehende Fehlbetrag wird nach der Anzahl der Einwohner jedes
Mitgliedes im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl des Verbandes
auf die Verbandsmitglieder verteilt und für das jeweilige
Wirtschaftsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt. Grundlage für die
Ermittlung der jeweiligen Einwohnerzahlen bilden die Angaben des
Statistischen Landesamtes zum Stichtag 30. 06. des jeweiligen
Wirtschaftsjahres. Der Fehlbetrag ist im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
Ein Ausgleich nach dem Ist-Ergebnis findet innerhalb von 4 Monaten nach
Abschluss des Wirtschaftsjahres statt.
§
26
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die
Mitglieder des Verbandsausschusses sowie die Stellvertreter sind
verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben
bekannt-werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Stillschweigen zu
bewahren. Die Weitergabe von Informationen auf Grund der
Rechenschaftspflicht der Mitglieder der Verbandsversammlung gegenüber den
sie entsendenden Gemeindevertretungen darf nicht zu einer Schädigung des
Verbandes oder zur wirtschaftlichen Bevorteilung von Dritten führen.
§
27
Auflösung des Verbandes
1.
Die Verbandsversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen,
wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr
ordnungsgemäß erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus
anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluss ist einstimmig
zu fassen und bedarf der Genehmigung
der Rechtsaufsichtsbehörde.
2.
Die Auflösung ist vom Verband unter Aufforderung der Gläubiger zur
Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekanntzumachen. Der Verband gilt nach
seiner Auflösung als fort-bestehend, so weit der Zweck der Abwicklung es
erfordert.
3.
Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Abwicklung durch
zwei von der Verbandsversammlung zu wählende Liquidatoren. Die Anlagen der
örtlichen Versorgung werden auf die Verbandsmitglieder nach dem
Belegenheitsprinzip verteilt. Die Anlagen der überörtlichen Versorgung
werden nach dem Funktionalprinzip verteilt. Dabei ist zu beachten, dass die
Ver- und Entsorgung jeder Mitgliedsgemeinde auch zukünftig gesichert sein
muss. Eventuelle Mitbenutzungsrechte überörtlicher Anlagen sind vertraglich
zu regeln. Kredite sind den zu verteilenden
Anlagen zuzuordnen.
§
28
Aufbewahrung der Verbandsunterlagen, Einsicht
1.
Nach Beendigung der Abwicklung werden alle Unterlagen des aufgelösten
Verbandes bei der Rechtsaufsichtsbehörde aufbewahrt.
2.
Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, bis
zu 10 Jahren nach der Auflösung des Verbandes diese Unterlagen einzusehen
und zu benutzen.
§
29
Kündigung aus wichtigem Grund
Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft im
Verband kündigen, wenn ein wichtiger Grund vor-liegt, der es dem Mitglied
unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen des
Mitglieds und des Verbandes unzumutbar macht, die Mitgliedschaft
fortzusetzen. Der Austritt aus dem Verband bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
§
30
Aufsichtsbehörde
1.
Rechtsaufsichtsbehörde ist der Landrat des Landkreises.
2.
Für die Prüfung des Verbandes ist das Rechnungsprüfungsamt des
Landkreises zuständig.
§
31
Ehrenamtliche Tätigkeit
Der Verbandsgeschäftsführer, der Vorsitzende der
Verbandsversammlung, die Mitglieder der Verbandsversammlung und die
Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für die
Durchführung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten die kommunalrechtlichen
Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt über die ehrenamtliche Tätigkeit
sinngemäß.
§
32
Auslagen, Ersatz und Aufwandsentschädigung
1.
Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen
und seines Verdienst-ausfalles. Bei Personen, die keine Verdienste haben,
gilt als Verdienstausfall das entstande-ne Zeitversäumnis. Durch eine
Satzung kann hierfür ein bestimmter Stundensatz und für den Verdienstausfall
ein Durchschnittssatz festgesetzt werden.
2.
Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach
Maßgabe einer Satzung gewährt werden.
3.
Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar, auf sie kann
nicht verzichtet werden.
§
33
Schlussbestimmung
Soweit diese Satzung nichts anderes
bestimmt gelten die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen des Landes
Sachsen-Anhalt für Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
§
34
Bekanntmachung
1. Satzungen
und dazugehörige Vorschriften und Regelungen des Verbandes einschließlich
der Entgeltregelungen sowie die Ergebnisse der jeweiligen
Jahresabschlussprüfung werden im Amtsblatt für den Landkreis Stendal
öffentlich bekanntgemacht.
2.
Sonstige Mitteilungen werden in der Havelberger Volksstimme
bekanntgemacht. Sofern sie nur einzelne Verbandsmitglieder betreffen, werden
sie durch öffentlichen Aushang in der jeweiligen Gemeinde oder Stadt über
eine Woche bekanntgemacht.
3. Enthalten
gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen entsprechend Punkt 1 Pläne,
Karten, Zeichnungen und sonstige Anlagen, die sich wegen Ihrer Eigenart
entweder nicht oder nur mit Schwierigkeiten drucken oder in Textform
darstellen lassen, dann wird nur für diese Bestandteile eine
Ersatzbekanntmachung durch Auslegung vorgenommen. Die Auslegung erfolgt am
Sitz des Verbandes in Havelberg, Domplatz 1 während der üblichen Dienststun-den.
Auf die Auslegung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung im
Amts-blatt für den Landkreis Stendal hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung
beträgt jeweils
1 Woche, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
§
35
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt
für den Landkreis Stendal in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung
tritt die bisherige Satzung
vom
07.03.2005 (Amtsblatt Nr. 10 vom
11. Mai 2005)
außer Kraft.
Havelberg, 15.12.2009
Gerd Müller
Verbandsgeschäftsführer
(Siegel)
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