Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser
(Wasserversorgungssatzung) des Trinkwasser- und
Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)


1. Änderung
Auf der Grundlage der bestehenden Satzung, veröffentlicht am 27. 11. 1991, erlässt der TAHV folgende 1. Änderungssatzung:

Präambel
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2004 (GVBl. S. 80), der §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Funktionalreformgesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. S. 852) und des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22.12.2004 (GVBl. S. 856) sowie der §§ 146 ff des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.04.1998 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes vom 15.04.2005 (GVBl. S. 208) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg am 30. 01. 2006 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines
Der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg (TAHV) betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke in seinem Verbandsgebiet mit Trinkwasser.Art und Umfang der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bestimmt der TAHV.Zur öffentlichen Einrichtung gehören die zentralen Wasserversorgungsanlagen wie z. B. Brunnen, Wasserwerke, Pumpstationen, Hochbehälter, Verteilerstationen und Versorgungsleitungen sowie die Hausanschlussleitungen.

§ 2
Grundstück und Grundstückseigentümer

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlichrechtlichen Sinne.Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich berechtigte.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet des TAHV liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Wasser nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Versorgungsbedingungen zu verlangen.Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem TAHV erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.Verpflichtet sich der Anschlussnehmer im Falle des Absatzes (3) die Mehrkosten für den Anschluss und die sich aus dem Betrieb des Anschlusses ggf. ergebenden Mehrkosten zu übernehmen und leistet er hierfür auf Verlangen Sicherheit, kann er die Rechte nach Abs. (1) geltend machen.

§ 4
Anschlusszwang
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Die Herstellung des Anschlusses muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nach dem der Grundstückseigentümer oder Benutzer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss an die Versorgungsleitung aufgefordert worden ist, gem. den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) erfolgen.Bei Neu- und Umbauten ist der Antrag auf Wasseranschluss vor Baubeginn beim TAHV einzureichen. Der Anschluss muss vor Schlussabnahme des Baues ausgeführt werden.

§ 5
Befreiung vom Anschlusszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim TAHV einzureichen.

§ 6
Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechtes (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang
Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer oder Benutzer auf Antrag befreit, wenn und soweit die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim TAHV einzureichen.Die Bereitstellung von Wasser für Hof und Garten (außerhalb des Gebäudes) kann aus getrennten eigenen Versorgungsanlagen ohne zusätzlichen Antrag erfolgen. Ist die Befreiung vom Benutzungszwang erteilt, so ist der TAHV zur Wasserlieferung nur insoweit verpflichtet, als er nach der Erfüllung seiner anderweitigen Verpflichtungen zur Wasserlieferung im Stande ist. Eine abweichende Regelung kann durch privatrechtliche Vereinbarung getroffen werden.

§ 8
Versorgungsbedingungen
Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die Wasserlieferung gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. l S. 684) sowie die Versorgungsbedingungen des TAHV in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Mit den Grundstückseigentümern werden privatrechtliche Versorgungsverhältnisse begründet. Für die Belieferung mit Trinkwasser und alle anderen Leistungen des TAHV werden privatrechtliche Entgelte berechnet.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt;

b) entgegen § 4 Abs. 2 (dieser Satzung) nicht rechtzeitig einen Antrag auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage stellt;

c) entgegen § 6 (dieser Satzung) nicht den gesamten Wasserbedarf auf dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage deckt, obwohl er weder vom Benutzungszwang befreit ist, noch ein Fall des § 7 Abs. 3 vorliegt.

Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 10
Aushändigung der Satzung

Der TAHV händigt jedem Anschlussnehmer, mit dem erstmalig ein Versorgungsverhältnis eingegangen wird, diese Satzung nebst Anlagen (AVB Wasser V, ergänzende Bestimmungen) unentgeltlich aus. Anschlussnehmern mit vorhandenem Anschluss werden die Unterlagen auf Anforderung ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Stendal in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 27. 11. 1991 außer Kraft.



Havelberg, 31. 01. 2006





Wulfänger
Verbandsgeschäftsführer

 

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