Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser
(Wasserversorgungssatzung) des Trinkwasser- und
Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)
1. Änderung
Auf der Grundlage der bestehenden Satzung, veröffentlicht am 27.
11. 1991, erlässt der TAHV folgende 1. Änderungssatzung:
Präambel
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit in der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl.
S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2004 (GVBl. S. 80),
der §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Funktionalreformgesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. S. 852) und des Art. 1
des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2004 (GVBl. S. 856) sowie der §§ 146 ff des Wassergesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.04.1998 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur
Änderung des Wassergesetzes vom 15.04.2005 (GVBl. S. 208) hat die
Verbandsversammlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg
am 30. 01. 2006 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg (TAHV) betreibt
die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung
der Grundstücke in seinem Verbandsgebiet mit Trinkwasser.Art und
Umfang der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bestimmt der TAHV.Zur
öffentlichen Einrichtung gehören die zentralen Wasserversorgungsanlagen
wie z. B. Brunnen, Wasserwerke, Pumpstationen, Hochbehälter, Verteilerstationen
und Versorgungsleitungen sowie die Hausanschlussleitungen.
§ 2
Grundstück und Grundstückseigentümer
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlichrechtlichen
Sinne.Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen
Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder in ähnlicher
Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich berechtigte.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet des TAHV liegenden Grundstückes
ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Wasser nach Maßgabe
dieser Satzung und der jeweiligen Versorgungsbedingungen zu verlangen.Das
Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,
die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer
können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt
oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Der Anschluss
eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt
werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes
oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem TAHV
erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.Verpflichtet
sich der Anschlussnehmer im Falle des Absatzes (3) die Mehrkosten für
den Anschluss und die sich aus dem Betrieb des Anschlusses ggf. ergebenden
Mehrkosten zu übernehmen und leistet er hierfür auf Verlangen
Sicherheit, kann er die Rechte nach Abs. (1) geltend machen.
§ 4
Anschlusszwang
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht
wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche
Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung
grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße
durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere
Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude
anzuschließen. Die Herstellung des Anschlusses muss innerhalb einer
Frist von 4 Wochen, nach dem der Grundstückseigentümer oder
Benutzer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss
an die Versorgungsleitung aufgefordert worden ist, gem. den Allgemeinen
Versorgungsbedingungen (AVB) erfolgen.Bei Neu- und Umbauten ist der Antrag
auf Wasseranschluss vor Baubeginn beim TAHV einzureichen. Der Anschluss
muss vor Schlussabnahme des Baues ausgeführt werden.
§ 5
Befreiung vom Anschlusszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer
auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen
auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht
zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe
schriftlich beim TAHV einzureichen.
§ 6
Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechtes
(§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang).
Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer
der Grundstücke.
§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang
Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer
oder Benutzer auf Antrag befreit, wenn und soweit die Benutzung ihm aus
besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.Der Antrag auf Befreiung ist
unter Angabe der Gründe schriftlich beim TAHV einzureichen.Die Bereitstellung
von Wasser für Hof und Garten (außerhalb des Gebäudes)
kann aus getrennten eigenen Versorgungsanlagen ohne zusätzlichen
Antrag erfolgen. Ist die Befreiung vom Benutzungszwang erteilt, so ist
der TAHV zur Wasserlieferung nur insoweit verpflichtet, als er nach der
Erfüllung seiner anderweitigen Verpflichtungen zur Wasserlieferung
im Stande ist. Eine abweichende Regelung kann durch privatrechtliche Vereinbarung
getroffen werden.
§ 8
Versorgungsbedingungen
Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
und die Wasserlieferung gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl.
l S. 684) sowie die Versorgungsbedingungen des TAHV in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(2) Mit den Grundstückseigentümern werden privatrechtliche Versorgungsverhältnisse
begründet. Für die Belieferung mit Trinkwasser und alle anderen
Leistungen des TAHV werden privatrechtliche Entgelte berechnet.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für
das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage anschließt;
b) entgegen § 4 Abs. 2 (dieser Satzung) nicht rechtzeitig einen Antrag
auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage stellt;
c) entgegen § 6 (dieser Satzung) nicht den gesamten Wasserbedarf
auf dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
deckt, obwohl er weder vom Benutzungszwang befreit ist, noch ein Fall
des § 7 Abs. 3 vorliegt.
Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 €
geahndet werden.
§ 10
Aushändigung der Satzung
Der TAHV händigt jedem Anschlussnehmer, mit dem erstmalig ein Versorgungsverhältnis
eingegangen wird, diese Satzung nebst Anlagen (AVB Wasser V, ergänzende
Bestimmungen) unentgeltlich aus. Anschlussnehmern mit vorhandenem Anschluss
werden die Unterlagen auf Anforderung ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
des Landkreises Stendal in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung
vom 27. 11. 1991 außer Kraft.
Havelberg, 31. 01. 2006
Wulfänger
Verbandsgeschäftsführer