1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Diese Preise gelten für alle Kunden, mit denen keine Sonderverträge
bestehen.
1.2. Die AVB Wasser V, die Wasserversorgungssatzung und die Ergänzenden
Bestim-mungen sind Bestandteil des Versorgungsvertrages mit den Anschlussnehmern
und Grundlage der jeweils gültigen Preisregelungen.
2. Wasserpreis
Der TAHV stellt im Rahmen der AVBWasserV und der vom Verband jeweils beschlossenen
Ergänzenden Bestimmungen Wasser zu nachfolgenden Preisen zur Verfügung.
Der Wasserpreis setzt sich aus Grundpreis und Mengenpreis (Arbeitspreis)
zusammen.
2.1. Grundpreis
Die Grundpreise beinhalten anteilige Kosten für die Vorhaltung der
Versorgungsleistung.
2.1.1. Berechnungsgrundlage
Für alle Grundstücke und Gebäude, die vollständig
oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis je Anschluss
(Pkt. 2.1.2) und ein Grundpreis je Grundeinheit (Pkt. 2.1.3) berechnet.
Für alle Grundstücke und Gebäude, die nicht vollständig
oder nicht teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis
nach der jeweiligen
Zählergröße (Pkt. 2.1.4.) berechnet.
2.1.2. Grundpreis je Anschluss
Berechnungsgrundlage für den Grundpreis je Anschluss ist die jeweilige
Zählergröße.
Nennleistung 1,5 / 2,5 / 3,5m³/h - Grundpreis 2,14
EUR (2,00 EUR) je Monat
Nennleistung 5 und 6m³/h - Grundpreis 2,40 EUR (2,24 EUR) je Monat
Nennleistung 10³/h - Grundpreis 3,21
EUR (3,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis 20m³/h - Grundpreis 5,35 EUR (5,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis
30m³;/h - Grundpreis 5,88 EUR (5,50 EUR) je Monat
Nennleistung bis 50m³/h - Grundpreis 8,02 EUR (7,50
EUR) je Monat
Nennleistung bis 60m³/h - Grundpreis 9,09 EUR (8,50 EUR) je Monat
2.1.3. Grundpreisberechnung nach Grundeinheiten
Der Grundpreis wird auf der Basis der festgelegten Anzahl der Grundeinheiten
ermittelt und beträgt
4,28 EUR (4,00 EUR) je Grundeinheit und je Monat.
Die Grundeinheiten (GE) zur Ermittlung des Grundpreises werden wie folgt
festgelegt:
- für alle ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
je Wohneinheit 1 GE
- kombinierte Nutzung für Wohnzwecke sowie für gewerbliche und
sonstige Zwecke je Wohneinheit 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 200 m²; 0,5 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 500 m²; 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung ab 500 m²; 2 GE
2.1.4. Grundpreisberechnung nach Zählergröße
Nennleistung 1,5 / 2,5 / 3,5m³/h - Grundpreis 6,42 EUR (6,00 EUR) je Monat
Nennleistung 5 und
6m³/h - Grundpreis 21,40 EUR (20,00 EUR) je Monat
Nennleistung 10m³/h - Grundpreis 59,92 EUR (56,00
EUR) je Monat
Nennleistung bis 20m³/h - Grundpreis 130,54 EUR (122,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis 30m³/h - Grundpreis 153,01
EUR (143,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis 50m³/h - Grundpreis 174,41 EUR (163,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis
60m³/h - Grundpreis 196,88 EUR (184,00 EUR) je Monat
2.2. Arbeitspreis
Der Arbeispreis wird nach dem festgestellten und durch Zähler gemessenen
Wasserverbrauch berechnet. Die Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³).
2.2.1. Wasserpreis je Kubikmeter Wasser für Tarifkunden 1,07 EUR
(1,00 EUR).
2.2.2. Der Mengenpreis für Sonderabnehmer wird gesondert vereinbart.
3. Absetzen von Wasser
Für die Installation einer zusätzlichen Messeinrichtung zum
Absetzen von Wasser entsprechend Pkt. 8.7 der AEB-A des TAHV sowie für
die Ablesung und Abrechnung der abzusetzenden Wassermengen wird ein Grundpreis
berechnet.
Die Grundpreis beträgt 1,28 EUR (1,20 EUR) pro Monat.
4. Hausanschlusskosten gem. § 10 Absatz 4 AVB Wasser V
4.1. Die Hausanschlusskosten setzen sich bei einem Anschluss bis Nennweite
DA 40 mm zusammen aus:
4.1.1. Kosten des Hausanschlusses im Straßenbereich bis Grundstücksgrenze
sowie für die Messeinrichtung einschließlich Absperrarmaturen
pauschal 608,09 EUR (511,00 EUR)
4.1.2. Längenabhängige Kosten der Hausanschlussleitung ab Grundstücksgrenze
bis zur Messeinrichtung je lfd. Meter 24,34 EUR (20,45 EUR)
4.2. Die Hausanschlusskosten für Nennweiten größer DA 40
mm werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
4.3. Änderung des Anschlusses
Der Anschlussnehmer hat die tatsächlichen Kosten für die Veränderungen
des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der
Anlage des Anschlussnehmers oder infolge anderer Maßnahmen auf seinem
Grundstück erforderlich sind, zu erstatten.
5. Baukostenzuschüsse gem. § 9 AVB Wasser V
5.1. Der Anschlussnehmer zahlt dem TAHV bei Anschluss seines Bauvorhabens
an das Leitungsnetz bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung
und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen
Zuschuss zu den Kosten der neu zu errichtenden bzw. zu verändernden
örtlichen Verteilungsanlage.
5.2. Die Zahlung des Zuschusses lt. Pkt. 5.1 entfällt, wenn der Anschluss
ohne Veränderung bzw. Erweiterung der Hauptversorgungsleitungen erfolgen
kann. Die Entscheidung darüber trifft der TAHV.
5.3. Als Baukostenzuschuss wird ein Anteil von 70 % der Kosten berechnet,
die für die Erstellung oder Veränderung der örtlichen Verteilungsanlage
erforderlich sind.
5.4. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss nach
Maßgabe der an dem betreffenden Hausanschluss für die darüber
versorgten Tarifkunden vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung
der Durchmischung bemisst sich wie folgt:
BKZ (in EURO) = 0,7 · K · PA / Summe Pa
In dieser Formel bedeuten:
K = den einzelnen Kunden zuzurechnende Kosten;
PA = für die einzelne Anschlussanlage am Hausanschluss vorzuhaltende
Leistung unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit
Summe
PA = Summe aller PA der Kunden, für die der Ausbau der Verteilungsanlagen
vorgesehen ist.
5.5. Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende Leistung steht in Relation
zu der Zahl der
Wohneinheiten, die über den Hausanschluss versorgt werden können.
Dabei gilt:
Bei 1 Haushalt PA1 = 1
bei 2 Haushalten PA2 = 1,6
bei 3 Haushalten PA3 = 1,9
bei 4 Haushalten PA4 = 2,2
und je weiterer Haushalt + 0,3
Außergewöhnliche Leistungsanforderungen (z. B. Schwimmbad)
werden bei der Festlegung von PA entsprechend berücksichtigt.
Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte,
Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des
Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung
(je Kunde) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der Baukostenzuschussermittlung
als je ein Haushalt
in dem betreffenden Gebäude angesetzt.
5.6. Der Baukostenzuschuss wird, auch in Teilbeträgen, fällig
entsprechend der tatsächlichen
am Hausanschluss vorzuhaltenden Leistungsinanspruchnahme.
6. Zeitweilige Anschlusssperrung, Kündigung des Versorgungsvertrages,
Sperrmaßnahmen
6.1. Für die gem. § 32 Abs. 7 AVB Wasser V vom Kunden veranlasste
zeitweise Absperrung seines Anschlusses werden folgende Kosten berechnet:
für jeden Zählerausbau 48,67 EUR (40,90 EUR)
für jeden Zählereinbau 48,67 EUR (40,90 EUR)
für alle zusätzlichen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand.
6.2. Bei Kündigung des Versorgungsvertrages entsprechend § 32
AVB Wasser V durch den Kunden wird der jeweils tatsächliche Aufwand
zur Außerbetriebnahme der Anlage sowie für die erforderlichen
Rückbaumaßnahmen des Hausanschlusses dem Kunden in
Rechnung gestellt.
6.3. Für die gem. § 18 Abs. 3 AVB Wasser V vom Kunden zu vertretende
Beschädigung des Wasserzählers werden dem Kunden die tatsächlichen
Aufwendungen in Rechnung gestellt.
6.4. Für die vom Kunden verursachte Einstellung der Versorgung und
deren Wiederaufnahme gem. § 33 AVB Wasser V werden folgende Kosten
berechnet:
für die Sperrung eines Anschlusses 46,00 EUR
für die Wiederaufnahme der Versorgung 46,00 EUR
für alle sonstigen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand.
7. Leistungsentgelte für Standrohre
Für die vorübergehende Wasserentnahme durch Standrohre aus dem
Leitungsnetz des TAHV sind folgende Entgelte zu zahlen:
a) Sicherheitsbetrag 300,00 EUR
b) Miete pro angefangene Woche 10,91 EUR (10,20 EUR)
c) Wasserpreis pro entnommenen m3 entspricht dem jeweils gültigen
Arbeitspreis
Der Sicherheitsbetrag wird nicht verzinst, am Ende der Mietzeit mit dem
Mengenpreis bzw. bei Beschädigung oder Verlust des Standrohres mit
den Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten verrechnet.
8. Zahlung, Verzug, Fälligkeit
8.1. Kunden, die der Jahresrechnung unterliegen, haben monatliche Abschlagszahlungen
zu leisten.
8.2. Werden Abschlagszahlungen oder Rechnungen nicht termingerecht ausgeglichen,
betragen die Kosten für jede schriftliche Mahnung 5,11 EUR.
8.3. Für jeden Einzug offener Rechnungsbeträge beim Kunden durch einen
Beauftragten betragen die Kosten 17,85 EUR (15,00 EUR).
8.4. Bei Fristenüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe
von 5 % p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnet.
8.5. Für die vom Kunden verursachte Rückbuchung von fälligen
Beträgen im Rahmen des Bankeinzuges werden dem Kunden die anfallenden
Bankgebühren in Rechnung gestellt.
8.6. Die zu entrichtenden Beträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung
fällig.
8.7. Einwendungen gegen Rechnungen sind nur binnen eines Monats zulässig,
nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
9. Ratenzahlung und Stundung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten
9.1. Auf Antrag des Anschlussnehmers an den TAHV können Hausanschlusskosten
in Ausnahmefällen gestundet oder in Raten gezahlt werden.
9.2. Der Zeitraum beträgt maximal 2 Jahre.
9.3. Die Höhe der Zinsen beträgt 6,5 % p. a.
9.4. Zinsen sind vom Tage an, an dem der Zinslauf beginnt, und für
volle Monate zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
10. Umsatzsteuer
10.1 Die genannten Beträge beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer
(7,00 % bzw. 19,00 %). Die sich ohne Umsatzsteuer ergebenden Nettopreise
sind jeweils in Klammern angegeben und sind Basisbetrag für die
Rechnungslegung und die Ermittlung des Bruttobetrages.
11. Inkraftsetzung
Diese Entgeltregelung tritt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom
18.12.2006 nach Veröffentlichung ab 01.01.2007 in Kraft.
Die 1. Änderung Punkt 3 tritt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom
13.12.2007 ab 01.01.2008 in Kraft.
Havelberg, d. 14.12.2007
Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg