1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Diese Preise gelten für alle Kunden, mit denen keine Sonderverträge bestehen.
1.2. Die AVB Wasser V, die Wasserversorgungssatzung und die Ergänzenden Bestim-mungen sind Bestandteil des Versorgungsvertrages mit den Anschlussnehmern und Grundlage der jeweils gültigen Preisregelungen.


2. Wasserpreis
Der TAHV stellt im Rahmen der AVBWasserV und der vom Verband jeweils beschlossenen Ergänzenden Bestimmungen Wasser zu nachfolgenden Preisen zur Verfügung.
Der Wasserpreis setzt sich aus Grundpreis und Mengenpreis (Arbeitspreis) zusammen.
2.1. Grundpreis
Die Grundpreise beinhalten anteilige Kosten für die Vorhaltung der Versorgungsleistung.
2.1.1. Berechnungsgrundlage
Für alle Grundstücke und Gebäude, die vollständig oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis je Anschluss (Pkt. 2.1.2) und ein Grundpreis je Grundeinheit (Pkt. 2.1.3) berechnet.
Für alle Grundstücke und Gebäude, die nicht vollständig oder nicht teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis nach der jeweiligen Zählergröße (Pkt. 2.1.4.) berechnet.
2.1.2. Grundpreis je Anschluss
Berechnungsgrundlage für den Grundpreis je Anschluss ist die jeweilige Zählergröße.
Nennleistung  1,5 / 2,5 / 3,5m³/h - Grundpreis 2,14 EUR (2,00 EUR) je Monat
Nennleistung  5 und 6m³/h - Grundpreis 2,40 EUR (2,24 EUR) je Monat
Nennleistung  10³/h - Grundpreis 3,21 EUR (3,00 EUR) je Monat
Nennleistung  bis 20m³/h - Grundpreis 5,35 EUR (5,00 EUR) je Monat
Nennleistung  bis 30m³;/h - Grundpreis 5,88 EUR (5,50 EUR) je Monat
Nennleistung  bis 50m³/h - Grundpreis 8,02 EUR (7,50 EUR) je Monat
Nennleistung  bis 60m³/h - Grundpreis 9,09 EUR (8,50 EUR) je Monat

2.1.3. Grundpreisberechnung nach Grundeinheiten
Der Grundpreis wird auf der Basis der festgelegten Anzahl der Grundeinheiten ermittelt und beträgt
4,28 EUR (4,00 EUR) je Grundeinheit und je Monat.
Die Grundeinheiten (GE) zur Ermittlung des Grundpreises werden wie folgt festgelegt:
- für alle ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude je Wohneinheit 1 GE
- kombinierte Nutzung für Wohnzwecke sowie für gewerbliche und sonstige Zwecke je Wohneinheit 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 200 m²; 0,5 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 500 m²; 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung ab 500 m²; 2 GE
2.1.4. Grundpreisberechnung nach Zählergröße
Nennleistung 1,5 / 2,5 / 3,5m³/h - Grundpreis 6,42 EUR (6,00 EUR) je Monat
Nennleistung 5 und 6m³/h - Grundpreis 21,40 EUR (20,00 EUR) je Monat
Nennleistung 10m³/h - Grundpreis 59,92 EUR (56,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis 20m³/h - Grundpreis 130,54 EUR (122,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis 30m³/h - Grundpreis 153,01 EUR (143,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis 50m³/h - Grundpreis 174,41 EUR (163,00 EUR) je Monat
Nennleistung bis 60m³/h - Grundpreis 196,88 EUR (184,00 EUR) je Monat

2.2. Arbeitspreis
Der Arbeispreis wird nach dem festgestellten und durch Zähler gemessenen Wasserverbrauch berechnet. Die Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³).
2.2.1. Wasserpreis je Kubikmeter Wasser für Tarifkunden 1,07 EUR (1,00 EUR).
2.2.2. Der Mengenpreis für Sonderabnehmer wird gesondert vereinbart.


3. Absetzen von Wasser
Für die Installation einer zusätzlichen Messeinrichtung zum Absetzen von Wasser entsprechend Pkt. 8.7 der AEB-A des TAHV sowie für die Ablesung und Abrechnung der abzusetzenden Wassermengen wird ein Grundpreis berechnet.
Die Grundpreis beträgt 1,28 EUR (1,20 EUR) pro Monat.

4. Hausanschlusskosten gem. § 10 Absatz 4 AVB Wasser V
4.1. Die Hausanschlusskosten setzen sich bei einem Anschluss bis Nennweite DA 40 mm zusammen aus:
4.1.1. Kosten des Hausanschlusses im Straßenbereich bis Grundstücksgrenze sowie für die Messeinrichtung einschließlich Absperrarmaturen pauschal 608,09 EUR (511,00 EUR)
4.1.2. Längenabhängige Kosten der Hausanschlussleitung ab Grundstücksgrenze bis zur Messeinrichtung je lfd. Meter 24,34 EUR (20,45 EUR)
4.2. Die Hausanschlusskosten für Nennweiten größer DA 40 mm werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
4.3. Änderung des Anschlusses
Der Anschlussnehmer hat die tatsächlichen Kosten für die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers oder infolge anderer Maßnahmen auf seinem Grundstück erforderlich sind, zu erstatten.


5. Baukostenzuschüsse gem. § 9 AVB Wasser V
5.1. Der Anschlussnehmer zahlt dem TAHV bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der neu zu errichtenden bzw. zu verändernden örtlichen Verteilungsanlage.
5.2. Die Zahlung des Zuschusses lt. Pkt. 5.1 entfällt, wenn der Anschluss ohne Veränderung bzw. Erweiterung der Hauptversorgungsleitungen erfolgen kann. Die Entscheidung darüber trifft der TAHV.
5.3. Als Baukostenzuschuss wird ein Anteil von 70 % der Kosten berechnet, die für die Erstellung oder Veränderung der örtlichen Verteilungsanlage erforderlich sind.
5.4. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Hausanschluss für die darüber versorgten Tarifkunden vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung bemisst sich wie folgt:
BKZ (in EURO) = 0,7 · K · PA / Summe Pa
In dieser Formel bedeuten:
K = den einzelnen Kunden zuzurechnende Kosten;
PA = für die einzelne Anschlussanlage am Hausanschluss vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit
Summe PA = Summe aller PA der Kunden, für die der Ausbau der Verteilungsanlagen vorgesehen ist.
5.5. Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende Leistung steht in Relation zu der Zahl der
Wohneinheiten, die über den Hausanschluss versorgt werden können.
Dabei gilt:
Bei 1 Haushalt PA1 = 1
bei 2 Haushalten PA2 = 1,6
bei 3 Haushalten PA3 = 1,9
bei 4 Haushalten PA4 = 2,2
und je weiterer Haushalt + 0,3
Außergewöhnliche Leistungsanforderungen (z. B. Schwimmbad) werden bei der Festlegung von PA entsprechend berücksichtigt.
Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der Baukostenzuschussermittlung als je ein Haushalt in dem betreffenden Gebäude angesetzt.
5.6. Der Baukostenzuschuss wird, auch in Teilbeträgen, fällig entsprechend der tatsächlichen
am Hausanschluss vorzuhaltenden Leistungsinanspruchnahme.


6. Zeitweilige Anschlusssperrung, Kündigung des Versorgungsvertrages, Sperrmaßnahmen
6.1. Für die gem. § 32 Abs. 7 AVB Wasser V vom Kunden veranlasste zeitweise Absperrung seines Anschlusses werden folgende Kosten berechnet:
für jeden Zählerausbau 48,67 EUR (40,90 EUR)
für jeden Zählereinbau 48,67 EUR (40,90 EUR)
für alle zusätzlichen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand.
6.2. Bei Kündigung des Versorgungsvertrages entsprechend § 32 AVB Wasser V durch den Kunden wird der jeweils tatsächliche Aufwand zur Außerbetriebnahme der Anlage sowie für die erforderlichen Rückbaumaßnahmen des Hausanschlusses dem Kunden in
Rechnung gestellt.
6.3. Für die gem. § 18 Abs. 3 AVB Wasser V vom Kunden zu vertretende Beschädigung des Wasserzählers werden dem Kunden die tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
6.4. Für die vom Kunden verursachte Einstellung der Versorgung und deren Wiederaufnahme gem. § 33 AVB Wasser V werden folgende Kosten berechnet:
für die Sperrung eines Anschlusses 46,00 EUR
für die Wiederaufnahme der Versorgung 46,00 EUR
für alle sonstigen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand.


7. Leistungsentgelte für Standrohre
Für die vorübergehende Wasserentnahme durch Standrohre aus dem Leitungsnetz des TAHV sind folgende Entgelte zu zahlen:
a) Sicherheitsbetrag 300,00 EUR
b) Miete pro angefangene Woche 10,91 EUR (10,20 EUR)
c) Wasserpreis pro entnommenen m3 entspricht dem jeweils gültigen Arbeitspreis
Der Sicherheitsbetrag wird nicht verzinst, am Ende der Mietzeit mit dem Mengenpreis bzw. bei Beschädigung oder Verlust des Standrohres mit den Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten verrechnet.


8. Zahlung, Verzug, Fälligkeit
8.1. Kunden, die der Jahresrechnung unterliegen, haben monatliche Abschlagszahlungen zu leisten.
8.2. Werden Abschlagszahlungen oder Rechnungen nicht termingerecht ausgeglichen, betragen die Kosten für jede schriftliche Mahnung 5,11 EUR.
8.3. Für jeden Einzug offener Rechnungsbeträge beim Kunden durch einen Beauftragten betragen die Kosten 17,85 EUR (15,00 EUR).
8.4. Bei Fristenüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
8.5. Für die vom Kunden verursachte Rückbuchung von fälligen Beträgen im Rahmen des Bankeinzuges werden dem Kunden die anfallenden Bankgebühren in Rechnung gestellt.
8.6. Die zu entrichtenden Beträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
8.7. Einwendungen gegen Rechnungen sind nur binnen eines Monats zulässig, nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.


9. Ratenzahlung und Stundung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten
9.1. Auf Antrag des Anschlussnehmers an den TAHV können Hausanschlusskosten in Ausnahmefällen gestundet oder in Raten gezahlt werden.
9.2. Der Zeitraum beträgt maximal 2 Jahre.
9.3. Die Höhe der Zinsen beträgt 6,5 % p. a.
9.4. Zinsen sind vom Tage an, an dem der Zinslauf beginnt, und für volle Monate zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.


10. Umsatzsteuer
10.1 Die genannten Beträge beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (7,00 % bzw. 19,00 %). Die sich ohne Umsatzsteuer ergebenden Nettopreise sind jeweils in Klammern angegeben und sind Basisbetrag für die Rechnungslegung und die Ermittlung des Bruttobetrages.


11. Inkraftsetzung
Diese Entgeltregelung tritt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 18.12.2006 nach Veröffentlichung ab 01.01.2007 in Kraft.
Die 1. Änderung Punkt 3 tritt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 13.12.2007 ab 01.01.2008 in Kraft.
Havelberg, d. 14.12.2007
Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg

 

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