Ergänzende Bestimmungen zur AVB Wasser V
und zu den Versorgungsbedingungen
des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg
TAHV (§ 8 Wasserversorgungssatzung)
- Wasserversorgung -
- gültig ab 1. 4. 1993 -
(1) Jeder Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und
jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer
unter Benutzung eines beim Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg
erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen.
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit
sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
a) ein Lageplan mit den Seitenmaßen, Eintragung des anzuschließenden
Gebäudes und des gewünschten Verlaufes der Hausanschlussleitung
und Angabe der Katasterbezeichnung des Flurstückes,
b) Schemazeichnung vom Leitungssystem der Hausinstallation. Nach besonderer
Anforderung ist eine Wasserbedarfsberechnung zu erstellen mit Vorlage
einer Darstellung zu den Rohrdurchmessern und zu den gem. DIN 1988 vorzusehenden
Sicherungsarmaturen.
c) der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage
eingerichtet oder geändert werden soll,
d) eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbetreibenden
usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll
sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
e) Angabe über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
f) im Falle des § 3 der Wasserverordnungssatzung die Verpflichtungserklärung
zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden
Mehrkosten.
(2) Für zentrale Erschließungsmaßnahmen können durch
den TAHV Sonderregelungen festgelegt werden.
(3) Trinkwasserleitungsanlagen in Gebäuden und Grundstücken
(Hausinstallationen) dürfen nur durch vom TAHV zugelassene Installateure
erstellt, erneuert und instandgesetzt werden. Die Anlagen sind nach den
Vorschriften der DIN 1988 "Techn. Regeln für Trinkwasserinstallationen"
(TRWI) auszuführen. Trinkwassergefährdende Apparate und Anlagen,
die die Be-schaffenheit des Trinkwassers nachteilig beeinflussen können,
dürfen vom Installateur weder angeschlossen noch eingebaut werden.
(4) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse
eingerichtet werden, sind über ihre Auslegung, Unterhaltung und Prüfung
besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.
Havelberg, den 10. 3. 1993
gez. Hellmuth
Verbandsvorsteher