Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke, über den Anschluss
an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und über
deren Benutzung im Gebiet des
Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)
Entwässerungssatzung (EWS)
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
in der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. 02. 2004 (GVBl. S. 80), der §§ 6, 8 und
44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. 10. 1993
(GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung
der Haushaltsführung der Kommunen vom 23. 03. 2004 (GVBl. S. 230)
und der §§ 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 04. 1998 (GVBl.
S. 186), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung
des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. 04. 2005 (GVBl.
S. 208) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes
Havelberg am 30. 01. 2006 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines, öffentliche Einrichtung
Der TAHV betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des
in seinem Gebiet anfallenden Abwassers
a) eine selbstständige Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung
b) eine selbstständige Einrichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen
anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers
- dezentrale Abwasserbeseitigung
als jeweils eine öffentliche Einrichtung.
Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt durch
a) das Sammeln, Fortleiten und Behandeln des eingeleiteten Schmutzwassers
b) das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden
Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren
Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.
Der TAHV errichtet und betreibt die für die öffentlichen Einrichtungen
der Schmutzwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen.
Der TAHV kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Anlagen und Einrichtungen
Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung der Schmutzwasserbeseitigung
ganz oder teilweise beauftragen.
Zu den erforderlichen öffentlichen Einrichtungen im Sinne dieser
Satzung gehören:
a) das gesamte öffentliche Leitungsnetz, bestehend aus Kanälen
und Leitungen für Schmutzwasser (Trennverfahren) oder Kanälen
und Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer (Mischverfahren),
b) die Anschlussleitung vom Hauptleitungsabzweig (Einlassstück) bis
zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks einschließlich
des Anschlußschachtes an der Grundstücksgrenze (Grundstücksanschluss)
oder bis zur vom TAHV festgelegten Anschlussstelle,
c) die Abwasserpumpstationen des öffentlichen Leitungsnetzes,
d) die zentralen öffentlichen Kläranlagen,
e) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen,
f) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem TAHV selbst, sondern von
Dritten hergestellt und zu unterhalten sind, wenn sich der TAHV dieser
Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung der Abwässer bedient,
g) alle Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in
Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben
gesammelten Schmutzwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in den
zentralen öffentlichen Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden
Grundstücks.
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt
ihrer Herstellung oder ihres Aus- und Umbaus bestimmt der TAHV im Rahmen
der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Das gleiche gilt für
alle öffentlichen Einrichtungen, die für die dezentrale Abwasserbeseitigung
erforderlich sind.
Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ausbau und Umbau öffentlicher
Abwasseranlagen besteht nicht.
Das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie der öffentlich rechtliche
Anschluss- und Benutzungszwang und die dazu erforderlichen Regelungen
richten sich nach dieser Satzung.
Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung
unterliegt privatrechtlichen Regelungen auf der Grundlage der „Allgemeinen
Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-Abwasser)“ des TAHV.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln
von Schmutzwasser sowie die Beseitigung des in Grundstückskläranlagen
anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.
Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen,
gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen
Eigenschaften verändert worden ist, dazu gehört auch der in
Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben
anfallende Abwasser.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht
a) für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser
einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten
Böden aufgebracht zu werden,
b) für Niederschlagswasser.
Die Anschlussleitung ist die Leitung vom Hauptleitungsabzweig bis zur
Grenze des anzuschließenden Grundstückes einschließlich
des Anschlussschachtes an der Grundstücksgrenze oder bis zu einem
anderen vom TAHV festgelegten Übergabepunkt.
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die
der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des
Schmutzwassers in Gebäuden und auf Grundstücken dienen. Bei
Druckentwässerung ist das Abwasserpumpwerk auf dem Grundstück
Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen. Bei der dezentralen
Abwasser- entsorgung sind die Kleinkläranlagen und die abflusslosen
Sammelgruben Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen.
Rückstauebene ist die Höhe der Straßenoberfläche
vor dem anzuschließenden Grundstück.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück
im bürgerlich rechtlichen Sinne. Mehrere selbstständig nicht
baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück,
wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander
grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar
sind.
§ 3
Berechtigte und Verpflichtete
Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Satzung sind die Grundstückseigentümer.
Die sich für die Grundstückseigentümer ergebenen Rechte
und Pflichten gelten entsprechend für
a) Erbbauberechtigte
b) Nießbraucher
c) sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte
d) Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Ferienhäuser,
Lauben usw.).
Soweit in dieser Satzung der Begriff Grundstückseigentümer verwendet
wird gilt er ebenso für die unter Punkt a) bis d) genannten Berechtigten
bzw. Verpflichteten.
Mehrere Berechtigte und Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
Bei Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft insgesamt Berechtigter
und Verpflichteter. Der nach § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes bestellte
Verwalter kann für die Eigentümergemeinschaft handeln.
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
Der Grundstückseigentümer eines im Gebiet des TAHV liegenden
Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks
an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage nach Maßgabe
dieser Satzung und unter Wahrung der AEB-A zu verlangen (Anschlussrecht)
und bei Vorhandensein eines betriebsfertigen Anschlusses das auf seinem
Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Anlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
Das Anschluss- und Benutzungsrecht für zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen
erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine betriebsfertige
Leitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer können
nicht verlangen, dass neue Leitungen hergestellt oder bestehende Leitungen
geändert werden. Welche Grundstücke durch eine Leitung erschlossen
werden, bestimmt der TAHV.
Der Anschluss eines Grundstückes an die bestehende Schmutzwasseranlage
kann versagt werden, wenn die Entwässerung wegen der Lage des Grundstücks
oder sonstiger technischer und betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten
bereitet oder besondere Maßnahmen und Kosten erfordert.
Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen des
Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet,
die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen
und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.
Beim Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage darf
das Schmutzwasser nur über die Grundstücksentwässerungsanlage
in die Anschlussleitung eingeleitet werden.
Soweit die Voraussetzungen für den Anschluss und die Benutzung der
zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage nicht vorliegen, kann
der Grundstückseigentümer verlangen, dass der in Kleinkläranlagen
anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser
abgefahren und behandelt werden.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück
nach Maßgabe dieser Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf
Dauer anfällt.
Der dauernde Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück
mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut
ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.
Die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 richtet sich auf den Anschluss
an die zentrale Schmutzwasseranlage soweit die öffentliche Leitung
vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist. Der TAHV gibt bekannt,
ab wann die zentrale Schmutzwasserleitung betriebsfertig hergestellt worden
ist. Damit ist der Anschlusszwang wirksam geworden.
Besteht für die Ableitung des gesamten oder eines Teils des Schmutzwassers
kein natürliches Gefälle, so kann der TAHV den Einbau und Betrieb
einer Hebeanlage durch den Grundstückseigentümer auf dessen
Kosten verlangen.
Soweit ein Grundstück, auf dem Schmutzwasser auf Dauer anfällt,
nicht an das zentrale Schmutzwassernetz anzuschließen ist, hat der
Eigentümer sein Grundstück an die Einrichtungen zum Einsammeln
und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des
in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen.
Der TAHV kann den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen,
sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 nachträglich eintreten.
Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung
durch den TAHV.
Der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage hat spätestens
innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zu erfolgen.
Besteht ein Anschluss des Grundstückes an die zentrale Schmutzwasserentsorgung,
so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende
Schmutzwasser unter Gewährleistung der Einleitungsbedingungen des
TAHV der öffentlichen zentralen Abwasseranlage zuzuführen.
Besteht ein Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage, so ist der
Grundstückseigentümer verpflichtet, den in der Kleinkläranlage
anfallenden Schlamm bzw. das in der abflusslosen Grube anfallende Schmutzwasser
dem TAHV zu überlassen.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Sondervereinbarungen
Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift
aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf
Antrag Ausnahmen oder Befreiungen gestattet werden, wenn dem öffentliche
Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe
innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss schriftlich
beim TAHV einzureichen.
Vom Anschluss- und Benutzungszwang laut § 5 dieser Satzung kann der
Grundstückseigentümer für sein Grundstück auf Antrag
ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm der Anschluss oder die Benutzung
aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Allgemeinwohls nicht zumutbar ist.
Die Befreiung und die Ausnahmegenehmigung können unter Bedingungen
und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs.
Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt
oder verpflichtet, so kann der TAHV durch Vereinbarung ein besonderes
Benutzungsverhältnis begründen.
Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser
Satzung sowie der AEB-A und der Entgeltregelungen entsprechend. In Ausnahmefällen
kann in der Sondervereinbarung (Sondervertrag) Abweichendes bestimmt werden.
§ 7
Genehmigungsverfahren
Die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen
sowie die Herstellung und die Veränderung von Einrichtungen zur Vorbehandlung
des Schmutzwassers sind zustimmungspflichtig und entsprechend beim TAHV
zu beantragen. Der Antrag auf Anschluss an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen
hat auf einem gesonderten Vordruck in schriftlicher Form zu erfolgen.
Dies betrifft die zentrale und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.
Neben dem Antrag auf Anschluss ist mindestens einzureichen:
a) ein Lageplan mit Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen und der
Lage sowie der Größe der vorhandenen oder geplanten Gebäude
sowie der Grundstücksentwässerungsanlagen,
b) eine Beschreibung der Grundstücksnutzung und der bestehenden oder
geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen.
Der TAHV ist berechtigt, nach Bedarf weitere Unterlagen und Erläuterungen
auf Kosten des Antragstellers zur sachgerechten Beurteilung des Antrages
zu fordern.
Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie erlischt, wenn
a) zwei Jahre nach Bekanntgabe nicht mit der Ausführung der Arbeiten
begonnen wurde,
b) wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Unterlagen
ohne Zustimmung des TAHV vorgenommen werden.
§ 8
Grundstücksentwässerungsanlage
Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben
1. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nicht Teil der öffentlichen
Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Sie ist durch den Grundstückseigentümer
auf eigene Kosten unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen, nach den Regeln der Technik und nach den Bestimmungen dieser
Satzung herzustellen, nach Bedarf zu erweitern, zu erneuern, zu unterhalten
und zu betreiben.
2. Der Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an den Übergabeschacht
der zentralen Schmutzwasserbeseitigung ist durch den Grundstückseigentümer
herzustellen und dem TAHV vor Herstellung anzuzeigen.
3. Der TAHV ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage
und den Anschluss an den Schacht der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung
vor und nach Inbetriebnahme zu überprüfen.
Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden
oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der TAHV berechtigt,
den Anschluss oder die Übernahme des Schmutzwassers zu verweigern.
Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
sowie durch deren Anschluss übernimmt der TAHV keine Haftung für
die Mängelfreiheit der Anlage.
4. Jedes Grundstück, dass nicht an die zentrale Schmutzwasserentsorgung
angeschlossen ist, muss vom Grundstückseigentümer mit einer
Kleinkläranlage oder mit einer abflusslosen Sammelgrube versehen
werden. Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben sind nicht
Teil der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Sie sind
durch den Grundstückseigentümer unter Beachtung der jeweiligen
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, nach den Regeln der Technik
(DIN 1986, DIN 4261) und nach den Bestimmungen dieser Satzung herzustellen,
nach Bedarf zu erweitern, zu erneuern, zu unterhalten und zu betreiben.
Sie sind so zu errichten, dass Entsorgungsfahrzeuge des TAHV oder seines
Beauftragten sicher und ungehindert anfahren und ohne Einschränkungen
entleeren können.
§ 9
Auskunfts- und Meldepflichten
Der Grundstückseigentümer hat dem TAHV oder von ihm Beauftragten
alle für die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Satzung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Notwendige Angaben über die Grundstücksentwässerungsanlagen,
insbesondere auch über vorhandene Kleinkläranlagen oder abflusslose
Sammelgruben, sind dem TAHV vom Grundstückseigentümer auf Anforderung
bereitzustellen.
Störungen und Schäden an der Hausanschlussleitung, dem Hausanschlussschacht
sowie der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich
vorhandener Vorbehandlungsanlagen sind dem TAHV unverzüglich anzuzeigen.
Gelangen Inhaltsstoffe, die nicht den jeweiligen Einleitungsbedingungen
der Anlage zur AEB-A entsprechen, über die Grundstücksentwässerungsanlage
in die öffentliche Abwasseranlage ist der TAHV sofort und unverzüglich
zu unterrichten.
§ 10
Zutrittsrecht und Überwachung
Der Grundstückseigentümer hat dem TAHV oder seinem Beauftragten
den Zutritt zu seinem Grundstück, zu Gebäuden und zu allen Teilen
der Grundstücksentwässerungsanlage, soweit dies für die
Prüfung der technischen Einrichtungen, für die Entnahme von
Abwasserproben, für die Durchführung von Messungen oder zur
Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist, zu
gewähren. Der Grundstückseigentümer wird vorher davon verständigt.
Dies gilt nicht, wenn Abwasserproben zu entnehmen sind oder wenn Gefahr
im Verzuge ist.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Mietern, Pächtern
oder sonstigen Berechtigten aufzuerlegen, dem TAHV den Zutritt unter den
vorgenannten Bedingungen des Punktes 1 ebenfalls zu gewährleisten.
Der TAHV kann jederzeit verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen
in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter
und Beeinträchtigungen der öffentlichen Abwasserentsorgung ausschließt.
Bei der Einleitung von gewerblichen oder industriellen Abwässern
oder bei sonstigen Abweichungen des Abwassers vom üblichen häuslichen
Abwasser kann der TAHV den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen
zu Lasten des Grundstückseigentümers verlangen.
Überbauungen der öffentlichen Abwasseranlagen durch Gebäude
oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern
sind unzulässig, wenn sie den ordnungsgemäßen Bestand
oder den Betrieb der Anlagen beeinträchtigen oder gefährden.
Ist entgegen dieser Vorschrift eine Überbauung erfolgt, so ist nach
Aufforderung durch den TAHV innerhalb einer angemessenen Frist die Überbauung
durch den Verursacher zu beseitigen.
§ 11
Grundstücksbenutzung
1. Der Grundstückseigentümer hat das Verlegen und den Betrieb
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser
über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich
zu dulden, soweit diese Maßnahme für die örtliche Abwasserbeseitigung
im Gebiet des TAHV erforderlich ist. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen
sind, die vom Anschlussnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt
werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung
sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
2. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstückes
den Anschlussnehmer in unzumutbarer Weise belasten würde.
3. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und
Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
4. Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Abwasseranlagen verlangen,
wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.
Die Kosten der Verlegung hat der TAHV zu tragen, soweit die Anlage nicht
ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Der TAHV ist berechtigt, auf der Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes
entsprechende Verfahren einzuleiten und durchzuführen.
Ordnungswidrig gemäß § 6 Absatz 7 der Gemeindeordnung
des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Absatz 1 und 3 dieser Satzung sein Grundstück
nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung anschließt,
b) entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung das Schmutzwasser aus der
abflusslosen Sammelgrube oder den Klärschlamm aus der Kleinkläranlage
nicht dem TAHV überlässt,
c) entgegen § 7 Absatz 1 dieser Satzung sein Schmutzwasser ohne schriftliche
Genehmigung in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage einleitet,
d) entgegen § 9 Absätze 1 und 2 dieser Satzung die notwendigen
Auskünfte nicht erteilt oder seiner Meldepflicht laut § 9 Absätze
3 und 4 verletzt,
e) entgegen § 10 Absatz 1 dieser Satzung den Mitarbeitern des TAHV
oder seiner Beauftragten den Zutritt zum Grundstück und zu seiner
Grundstücksentwässerungsanlage nicht gewährt.
Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00
Euro geahndet werden.
§ 13
Datenverarbeitung
Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer und der ihnen nach
§ 3 gleichgestellten Personen ist die Verwendung der erforderlichen
personenbezogenen Daten, die aus dem jeweiligen Melderegister der Meldebehörden,
dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und
des Katasteramtes bekannt geworden sind durch den TAHV zulässig.
Der TAHV darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden
übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der nach dieser
Satzung Berechtigten und Verpflichteten weiterverarbeiten.
Der TAHV ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der nach dieser Satzung
Berechtigten und Verpflichteten und von nach Absatz 1 anfallenden Daten
ein Verzeichnis der Berechtigten und Verpflichteten mit den für die
Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese
Daten zum Zwecke der Ermittlung der Berechtigten und Verpflichteten nach
dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien zu verwenden und weiter zu
verarbeiten.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
des Landkreises Stendal in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung
des TAHV vom 30. 12. 1993 außer Kraft.
Havelberg, 31. 01. 2006
Wulfänger
Verbandsgeschäftsführer