Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke, über den Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen und über deren Benutzung im Gebiet des
Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)
Entwässerungssatzung (EWS)

Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. 02. 2004 (GVBl. S. 80), der §§ 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. 10. 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Haushaltsführung der Kommunen vom 23. 03. 2004 (GVBl. S. 230) und der §§ 151 und 152 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 04. 1998 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. 04. 2005 (GVBl. S. 208) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg am 30. 01. 2006 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines, öffentliche Einrichtung

Der TAHV betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers
a) eine selbstständige Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung
b) eine selbstständige Einrichtung zur Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers - dezentrale Abwasserbeseitigung
als jeweils eine öffentliche Einrichtung.

Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt durch
a) das Sammeln, Fortleiten und Behandeln des eingeleiteten Schmutzwassers
b) das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen.

Der TAHV errichtet und betreibt die für die öffentlichen Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen.

Der TAHV kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung der Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise beauftragen.

Zu den erforderlichen öffentlichen Einrichtungen im Sinne dieser Satzung gehören:

a) das gesamte öffentliche Leitungsnetz, bestehend aus Kanälen und Leitungen für Schmutzwasser (Trennverfahren) oder Kanälen und Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer (Mischverfahren),

b) die Anschlussleitung vom Hauptleitungsabzweig (Einlassstück) bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks einschließlich des Anschlußschachtes an der Grundstücksgrenze (Grundstücksanschluss) oder bis zur vom TAHV festgelegten Anschlussstelle,

c) die Abwasserpumpstationen des öffentlichen Leitungsnetzes,

d) die zentralen öffentlichen Kläranlagen,

e) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen,

f) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem TAHV selbst, sondern von Dritten hergestellt und zu unterhalten sind, wenn sich der TAHV dieser Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung der Abwässer bedient,

g) alle Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung oder ihres Aus- und Umbaus bestimmt der TAHV im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Das gleiche gilt für alle öffentlichen Einrichtungen, die für die dezentrale Abwasserbeseitigung erforderlich sind.

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ausbau und Umbau öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.

Das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie der öffentlich rechtliche Anschluss- und Benutzungszwang und die dazu erforderlichen Regelungen richten sich nach dieser Satzung.

Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung unterliegt privatrechtlichen Regelungen auf der Grundlage der „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-Abwasser)“ des TAHV.


§ 2
Begriffsbestimmungen

Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser sowie die Beseitigung des in Grundstückskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers.

Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert worden ist, dazu gehört auch der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben anfallende Abwasser.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht

a) für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden,

b) für Niederschlagswasser.

Die Anschlussleitung ist die Leitung vom Hauptleitungsabzweig bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstückes einschließlich des Anschlussschachtes an der Grundstücksgrenze oder bis zu einem anderen vom TAHV festgelegten Übergabepunkt.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Schmutzwassers in Gebäuden und auf Grundstücken dienen. Bei Druckentwässerung ist das Abwasserpumpwerk auf dem Grundstück Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen. Bei der dezentralen Abwasser- entsorgung sind die Kleinkläranlagen und die abflusslosen Sammelgruben Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen.

Rückstauebene ist die Höhe der Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne. Mehrere selbstständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.


§ 3
Berechtigte und Verpflichtete

Berechtigte und Verpflichtete im Sinne dieser Satzung sind die Grundstückseigentümer.

Die sich für die Grundstückseigentümer ergebenen Rechte und Pflichten gelten entsprechend für

a) Erbbauberechtigte
b) Nießbraucher
c) sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte
d) Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Ferienhäuser, Lauben usw.).

Soweit in dieser Satzung der Begriff Grundstückseigentümer verwendet wird gilt er ebenso für die unter Punkt a) bis d) genannten Berechtigten bzw. Verpflichteten.

Mehrere Berechtigte und Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

Bei Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft insgesamt Berechtigter und Verpflichteter. Der nach § 26 des Wohnungseigentumsgesetzes bestellte Verwalter kann für die Eigentümergemeinschaft handeln.


§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

Der Grundstückseigentümer eines im Gebiet des TAHV liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage nach Maßgabe dieser Satzung und unter Wahrung der AEB-A zu verlangen (Anschlussrecht) und bei Vorhandensein eines betriebsfertigen Anschlusses das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Anlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
Das Anschluss- und Benutzungsrecht für zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlagen erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine betriebsfertige Leitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass neue Leitungen hergestellt oder bestehende Leitungen geändert werden. Welche Grundstücke durch eine Leitung erschlossen werden, bestimmt der TAHV.

Der Anschluss eines Grundstückes an die bestehende Schmutzwasseranlage kann versagt werden, wenn die Entwässerung wegen der Lage des Grundstücks oder sonstiger technischer und betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen und Kosten erfordert.

Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen des Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.

Beim Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage darf das Schmutzwasser nur über die Grundstücksentwässerungsanlage in die Anschlussleitung eingeleitet werden.

Soweit die Voraussetzungen für den Anschluss und die Benutzung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage nicht vorliegen, kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren und behandelt werden.


§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe dieser Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt.

Der dauernde Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.

Die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 richtet sich auf den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage soweit die öffentliche Leitung vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist. Der TAHV gibt bekannt, ab wann die zentrale Schmutzwasserleitung betriebsfertig hergestellt worden ist. Damit ist der Anschlusszwang wirksam geworden.

Besteht für die Ableitung des gesamten oder eines Teils des Schmutzwassers kein natürliches Gefälle, so kann der TAHV den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage durch den Grundstückseigentümer auf dessen Kosten verlangen.

Soweit ein Grundstück, auf dem Schmutzwasser auf Dauer anfällt, nicht an das zentrale Schmutzwassernetz anzuschließen ist, hat der Eigentümer sein Grundstück an die Einrichtungen zum Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen.

Der TAHV kann den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 nachträglich eintreten. Der Grundstückseigentümer erhält eine entsprechende Mitteilung durch den TAHV.

Der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage hat spätestens innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zu erfolgen.

Besteht ein Anschluss des Grundstückes an die zentrale Schmutzwasserentsorgung, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser unter Gewährleistung der Einleitungsbedingungen des TAHV der öffentlichen zentralen Abwasseranlage zuzuführen.

Besteht ein Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm bzw. das in der abflusslosen Grube anfallende Schmutzwasser dem TAHV zu überlassen.


§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Sondervereinbarungen

Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf Antrag Ausnahmen oder Befreiungen gestattet werden, wenn dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung zum Anschluss schriftlich beim TAHV einzureichen.

Vom Anschluss- und Benutzungszwang laut § 5 dieser Satzung kann der Grundstückseigentümer für sein Grundstück auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Allgemeinwohls nicht zumutbar ist.

Die Befreiung und die Ausnahmegenehmigung können unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der TAHV durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung sowie der AEB-A und der Entgeltregelungen entsprechend. In Ausnahmefällen kann in der Sondervereinbarung (Sondervertrag) Abweichendes bestimmt werden.


§ 7
Genehmigungsverfahren

Die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie die Herstellung und die Veränderung von Einrichtungen zur Vorbehandlung des Schmutzwassers sind zustimmungspflichtig und entsprechend beim TAHV zu beantragen. Der Antrag auf Anschluss an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen hat auf einem gesonderten Vordruck in schriftlicher Form zu erfolgen.

Dies betrifft die zentrale und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung.

Neben dem Antrag auf Anschluss ist mindestens einzureichen:

a) ein Lageplan mit Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen und der Lage sowie der Größe der vorhandenen oder geplanten Gebäude sowie der Grundstücksentwässerungsanlagen,

b) eine Beschreibung der Grundstücksnutzung und der bestehenden oder geplanten Grundstücksentwässerungsanlagen.

Der TAHV ist berechtigt, nach Bedarf weitere Unterlagen und Erläuterungen auf Kosten des Antragstellers zur sachgerechten Beurteilung des Antrages zu fordern.

Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie erlischt, wenn

a) zwei Jahre nach Bekanntgabe nicht mit der Ausführung der Arbeiten begonnen wurde,

b) wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Unterlagen ohne Zustimmung des TAHV vorgenommen werden.


§ 8
Grundstücksentwässerungsanlage
Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben

1. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nicht Teil der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Sie ist durch den Grundstückseigentümer auf eigene Kosten unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, nach den Regeln der Technik und nach den Bestimmungen dieser Satzung herzustellen, nach Bedarf zu erweitern, zu erneuern, zu unterhalten und zu betreiben.

2. Der Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an den Übergabeschacht der zentralen Schmutzwasserbeseitigung ist durch den Grundstückseigentümer herzustellen und dem TAHV vor Herstellung anzuzeigen.

3. Der TAHV ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlage und den Anschluss an den Schacht der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vor und nach Inbetriebnahme zu überprüfen.

Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der TAHV berechtigt, den Anschluss oder die Übernahme des Schmutzwassers zu verweigern.

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage sowie durch deren Anschluss übernimmt der TAHV keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.

4. Jedes Grundstück, dass nicht an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen ist, muss vom Grundstückseigentümer mit einer Kleinkläranlage oder mit einer abflusslosen Sammelgrube versehen werden. Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben sind nicht Teil der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Sie sind durch den Grundstückseigentümer unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, nach den Regeln der Technik (DIN 1986, DIN 4261) und nach den Bestimmungen dieser Satzung herzustellen, nach Bedarf zu erweitern, zu erneuern, zu unterhalten und zu betreiben. Sie sind so zu errichten, dass Entsorgungsfahrzeuge des TAHV oder seines Beauftragten sicher und ungehindert anfahren und ohne Einschränkungen entleeren können.



§ 9
Auskunfts- und Meldepflichten

Der Grundstückseigentümer hat dem TAHV oder von ihm Beauftragten alle für die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Notwendige Angaben über die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere auch über vorhandene Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben, sind dem TAHV vom Grundstückseigentümer auf Anforderung bereitzustellen.

Störungen und Schäden an der Hausanschlussleitung, dem Hausanschlussschacht sowie der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich vorhandener Vorbehandlungsanlagen sind dem TAHV unverzüglich anzuzeigen.

Gelangen Inhaltsstoffe, die nicht den jeweiligen Einleitungsbedingungen der Anlage zur AEB-A entsprechen, über die Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage ist der TAHV sofort und unverzüglich zu unterrichten.


§ 10
Zutrittsrecht und Überwachung

Der Grundstückseigentümer hat dem TAHV oder seinem Beauftragten den Zutritt zu seinem Grundstück, zu Gebäuden und zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, für die Entnahme von Abwasserproben, für die Durchführung von Messungen oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist, zu gewähren. Der Grundstückseigentümer wird vorher davon verständigt. Dies gilt nicht, wenn Abwasserproben zu entnehmen sind oder wenn Gefahr im Verzuge ist.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Mietern, Pächtern oder sonstigen Berechtigten aufzuerlegen, dem TAHV den Zutritt unter den vorgenannten Bedingungen des Punktes 1 ebenfalls zu gewährleisten.

Der TAHV kann jederzeit verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter und Beeinträchtigungen der öffentlichen Abwasserentsorgung ausschließt.

Bei der Einleitung von gewerblichen oder industriellen Abwässern oder bei sonstigen Abweichungen des Abwassers vom üblichen häuslichen Abwasser kann der TAHV den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen zu Lasten des Grundstückseigentümers verlangen.

Überbauungen der öffentlichen Abwasseranlagen durch Gebäude oder bauliche Anlagen oder deren Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sind unzulässig, wenn sie den ordnungsgemäßen Bestand oder den Betrieb der Anlagen beeinträchtigen oder gefährden. Ist entgegen dieser Vorschrift eine Überbauung erfolgt, so ist nach Aufforderung durch den TAHV innerhalb einer angemessenen Frist die Überbauung durch den Verursacher zu beseitigen.


§ 11
Grundstücksbenutzung

1. Der Grundstückseigentümer hat das Verlegen und den Betrieb von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zu dulden, soweit diese Maßnahme für die örtliche Abwasserbeseitigung im Gebiet des TAHV erforderlich ist. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Anschlussnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

2. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstückes den Anschlussnehmer in unzumutbarer Weise belasten würde.

3. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

4. Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Abwasseranlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der TAHV zu tragen, soweit die Anlage nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.



§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Der TAHV ist berechtigt, auf der Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechende Verfahren einzuleiten und durchzuführen.

Ordnungswidrig gemäß § 6 Absatz 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Absatz 1 und 3 dieser Satzung sein Grundstück nicht an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung anschließt,

b) entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung das Schmutzwasser aus der abflusslosen Sammelgrube oder den Klärschlamm aus der Kleinkläranlage nicht dem TAHV überlässt,

c) entgegen § 7 Absatz 1 dieser Satzung sein Schmutzwasser ohne schriftliche Genehmigung in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage einleitet,

d) entgegen § 9 Absätze 1 und 2 dieser Satzung die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder seiner Meldepflicht laut § 9 Absätze 3 und 4 verletzt,

e) entgegen § 10 Absatz 1 dieser Satzung den Mitarbeitern des TAHV oder seiner Beauftragten den Zutritt zum Grundstück und zu seiner Grundstücksentwässerungsanlage nicht gewährt.

Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.


§ 13
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Grundstückseigentümer und der ihnen nach § 3 gleichgestellten Personen ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus dem jeweiligen Melderegister der Meldebehörden, dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind durch den TAHV zulässig. Der TAHV darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der nach dieser Satzung Berechtigten und Verpflichteten weiterverarbeiten.

Der TAHV ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der nach dieser Satzung Berechtigten und Verpflichteten und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Berechtigten und Verpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Berechtigten und Verpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau von Dateien zu verwenden und weiter zu verarbeiten.


§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Stendal in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung des TAHV vom 30. 12. 1993 außer Kraft.



Havelberg, 31. 01. 2006


Wulfänger
Verbandsgeschäftsführer

 

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