Anlage zu den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser - AEB-A des TAHV

Einleitungsbedingungen, Einleitungseinschränkungen und
Einleitungsüberwachung

1. Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen des TAHV gelten die in den Punkten 2 bis 15 geregelten Benutzungsbedingungen. Wenn die zu § 7a WHG ergangenen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Abwasser aus den in der Abwasserverordnung genannten Bereichen Anforderungen nach dem Stand der Technik stellen und eine Genehmigungspflicht nach der Indirekteinleiterverordnung besteht, so gelten die Grenzwerte und Technologieanforderungen anstelle der nachfolgenden Regelungen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen und der darin tätigen Personen ausgeschlossen bleibt.

2. Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.

3. In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf kein Niederschlagswasser, Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.
In allen zentral erschlossenen Gemeindebereichen des TAHV befinden sich ausschließlich Schmutzwasserkanäle. Davon ausgenommen sind Bereiche in Havelberg, in denen sich Mischwasserkanäle des TAHV befinden. Die Einleitung von Regenwasser in die Mischwasserkanalisation Havelberg ist nicht Gegenstand der nachfolgenden Regelungen und darf nur mit gesonderter Genehmigung erfolgen.

4. In die öffentliche Abwasseranlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden, wenn dadurch :
- das in öffentlichen Abwasseranlagen tätige Personal gesundheitlich beeinträchtigt wird
- die öffentlichen Abwasseranlagen oder die angeschlossenen Grundstücke in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst werden
- der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage seine wasserrechtlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen kann
- die Schlammbehandlung und Schlammentsorgung wesentlich erschwert oder die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlammes verhindern werden
- von der Abwasseranlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.

Das Einleitungsverbot gilt insbesondere für:

- Stoffe, die die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen beeinträchtigen, giftig, feuergefährlich oder explosiv sind oder diese Dämpfe oder Gase, z. B.: abscheidbare emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Schmieröle, Spiritus, Lösungsmittel, Lacke, Farben, Phenole, Carbide, die Acetylen bilden
- feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Müll, Faserstoffe, Pappe, Kunststoffe, Textilien, feststoffhaltige Schlempe, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe
- erhärtende Stoffe wie z.B.: Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Kunstharz, Lacke, Bitumen, Teer, Kartoffelstärke
- Öle, Fette, z. B.: abscheidbare und emulgierte öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
- aggressive und/oder giftige Stoffe, z. B.: Säuren, Laugen und Salze, Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung, Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Produkte oder Wirkungen erzeugen, Schwerflüssigkeiten, z. B. TRI und PER, Chloroform, Tetrachlorkohlenstoff, Dichlorethylen
- Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Spül- und Waschmittel, die zu unverhältnismäßig hoher Schaumbildung führen
- Dämpfe und Gase, z. B.: Chlor, Schwefelwasserstoff sowie Stoffe, die solche Gase bilden
- infektiöse Stoffe, Medikamente
- Farbstoffe, die zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers führen
- Jauche, Gülle, Mist, Abwässer aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagesickersaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
- Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, z. B. Leichtflüssigkeits- und Fettabscheidern,
- Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole
- radioaktive Stoffe
- sowie alle weiteren Stoffe, die als Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen sind

Ausgenommen sind unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushalten üblicherweise anzutreffen sind.

5. Die in Punkt 4 genannten Stoffe dürfen ebenfalls nicht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden, wenn sie von dort in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können.

6. Der Anschluss von Abfall- und Nahrungsmittelreste-Zerkleinerern u. ä. an die Grundstücksentwässerungsanlage ist nicht zulässig.

7. Die Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen für die Zustimmung zur Einleitung können in besonderen Fällen gegenüber dem Anschlussnehmer im Rahmen einer Sondervereinbarung geregelt werden.

8. Sind nachteilige Auswirkungen aufgrund der Einleitung der unter Punkt 4 genannten Stoffe zu erwarten, hat der Einleiter das Abwasser in einer Vorbehandlungsanlage so zu behandeln oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass es bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage den Einleitungsbedingungen dieser Regelungen entspricht.

Die Vorbehandlungsanlagen müssen so errichtet, betrieben und unterhalten werden, dass die Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Bei Anschluss von Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeiten oder Fette anfallen können, sind entsprechend den geltenden rechtlichen Regelungen oder im Einzelfall nach gesonderter Anweisung des TAHV Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen. Die Vorbehandlungsanlagen sind nach den gesetzlichen Regelungen, den geltenden DIN und DIN-EN-Vorschriften und weiteren technischen Baubestimmungen herzustellen und zu betreiben.

Sofern im Genehmigungsbescheid keine anderen Werte angegeben sind, gelten für den Ablauf der Vorbehandlungsanlagen die angegebenen Grenzwerte der Schadstoffkonzentrationen der Verwaltungsvorschriften zu § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (Abwasserverordnung) sowie der Einleitungsbedingungen des TAHV.

Das Abscheidegut ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu verwerten.

9. Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage ist nicht zulässig, wenn die Schadstoffkonzentrationen des Abwassers unbeschadet der in Absatz 4 genannten Bestimmungen, vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage folgende Grenzwerte in einer Stichprobe überschreiten:


Allgemeine Parameter
Kohlenwasserstoffe
halogenierte organische Verbindungen
anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
anorganische Stoffe (gelöst)
weitere organische Stoffe

 

weitere organische Stoffe
wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole 100 mg/l
Farbstoffe nur solche Konzentrationen, dass im Ablauf des Klärwerkes keine Färbung mehr sichtbar ist
spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l

Die Grenzwerte dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

10. Der Einleiter oder Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hat zu gewährleisten und durch Eigenkontrolle zu überwachen, dass die von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen und die Einleitungswerte eingehalten werden.
Sofern eine Vorbehandlungsanlage existiert, ist durch den Betreiber ein Betriebstagebuch über die Eigenkontrollen und den Betrieb der Vorbehandlungsanlage zu führen, das Beauftragen des TAHV auf Verlangen vorzuzeigen ist.

11. Leitet ein Anschlussnehmer an mehreren Stellen seine Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage ein, so dürfen die Grenzwerte in einer Mischprobe, die aus den an jeder Einleitungsstelle als Stichproben genommenen Proben zusammengestellt wird, nicht überschritten werden.
Die Entnahme der Probe zur Kontrolle der Grenzwerte durch den TAHV erfolgt durch Stichproben.
Der TAHV ist berechtigt, eine andere Form der Probenahme durchzuführen, um genauere Kenntnisse über Konzentrationen und Frachten einzelner Parameter zu ermitteln.

12. Der TAHV kann die Errichtung eines zusätzlichen Kontrollschachtes vor der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage auf Kosten des Anschlussnehmers fordern. Bei Anforderung der Einhaltung von Konzentrationen vor der Vermischung kann zusätzlich die Errichtung eines Kontrollschachtes unmittelbar nach der Vorbehandlungsanlage gefordert werden.
Erforderlichenfalls sind nach Anweisung des TAHV automatische Mess- und Registriereinrichtungen zur Kontrolle der Abwassermenge und -beschaffenheit einzubauen und jederzeit funktionstüchtig in Betrieb zu halten.

13. Sofern eine Vorbehandlungsanlage existiert, benennt der Einleiter dem TAHV eine für die Bedienung dieser Anlage verantwortliche Person.

14. Ändert sich die Abwasserart, -menge oder -beschaffenheit wesentlich, hat der Anschlussneh-mer dies dem TAHV unverzüglich mitzuteilen. Reicht die vorhandene öffentliche Abwasseranlage für die Aufnahme dieser erhöhten Abwassermenge nicht aus, kann der TAHV deren Zuleitung versagen, es sei denn, dass der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, die Kosten für die notwendige Erweiterung der Abwasseranlage zu tragen.

15. Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage oder liegt eine Störung vor, die Auswirkungen auf die öffentlichen Abwasseranlage vermuten lässt, hat der Einleiter dies dem TAHV unverzüglich mitzuteilen.

 

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