über die Abwälzung der Abwasserabgabe
(Abwasserabgabensatzung)
Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für
das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit
gültigen Fassung, der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 5,
6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG
LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405)
in der derzeit gültigen Fassung, des § 7 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG ABwAG) vom
25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der derzeit gültigen Fassung hat die
Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 14.12.2009 folgende Neufassung
beschlossen.
§ 1
Gegenstand der Abgabe
Der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg
wälzt die Abwasserabgabe, die er anstelle von Direkteinleitern, die im
Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen
und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den
Untergrund einleiten, an das Land Sachsen-Anhalt zu entrichten hat, ab.
Hierzu erhebt er nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.
§ 2
Abgabepflichtige
Abgabepflichtig ist der Abwassereinleiter (Inhaber der
tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung). Es gilt die widerlegliche
Vermutung, dass der Eigentümer eines Grundstückes auch Einleiter im Sinne
des Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Grundstückseigentümer nicht
gleichzeitig auch Einleiter sein, so ist dieser verpflichtet, dem
Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg darüber Mitteilung zu
machen, wer die Sachherrschaft über die abgabepflichtige Einleitung ausübt.
Mehrere Abgabepflichtige haften als Gesamtschuldner.
Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht
Die Abgabeschuld entsteht jeweils am 30. April für das
vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach der
Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides an den Trinkwasser- und
Abwasserzweckverband Havelberg.
§ 4
Abgabemaß und Abgabesatz
§ 5
Veranlagungszeitraum
§ 6
Veranlagung und Fälligkeit
Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt und einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Abgabe kann zusammen mit
anderen Abgaben angefordert werden.
§ 7
Auskunfts- und Duldungspflicht
1.
Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter
haben dem Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg jede Auskunft zu
erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
2.
Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln.
Die nach Ziffer 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu
ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 8
Anzeigepflicht
2.
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden,
die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige
dies unverzüglich dem Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg
schriftlich anzuzeigen. Die selbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche
Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 9
Datenverarbeitung
2.
Der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und
des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten
für die in Ziffer 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den
entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde-
und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer
Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
a)
entgegen § 2 den Wechsel des Abgabepflichtigen nicht anzeigt;
b)
entgegen § 7 Ziffer 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
c)
entgegen § 7 Ziffer 2 verhindert, dass der Trinkwasser- und
Abwasserzweckverband Havelberg an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu
erforderliche Hilfe verweigert;
d)
entgegen § 8 Ziffer 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht
innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
e)
entgegen § 8 Ziffer 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen
auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe
beeinflussen;
f)
entgegen § 8 Ziffer 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung
solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.
2.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
§ 11
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes anzuwenden, soweit nicht diese Satzung besondere
Bestimmungen enthält.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Abgabensatzung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige
Abwasserabgabensatzung vom 17.12.2001 außer Kraft gesetzt.
Havelberg, den 15. 12. 2009
Gerd Müller
Verbandsgeschäftsführer