Entgeltregelungen Abwasserentsorgung

Preise für Herstellung und Benutzung der Entwässerungseinrichtungen des
Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg
(TAHV)

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg
Domplatz 1 - 39539 Havelberg

Gültig ab 01. 07. 2007


1. Allgemeine Bedingungen

1.1. Diese Preise gelten für alle Kunden, mit denen keine Sonderverträge bestehen.

1.2. Die Entwässerungssatzung (EWS) und die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) sind Bestandteil des Entsorgungsvertrages mit dem
Anschlussnehmer und Grundlage der jeweils gültigen Preisregelungen.

2. Abwasserpreis für die zentrale Abwasserbeseitigung

Der Abwasserpreis setzt sich aus Grundpreis und Mengenpreis (Arbeitspreis) zusammen.


2.1. Grundpreis

Die Grundpreise beinhalten anteilige Kosten für die Vorhaltung der Entsorgungs-leistung.


2.1.1.Berechnungsgrundlage

Für alle Grundstücke und Gebäude, die vollständig oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis je Anschluss (Pkt. 2.1.2) und ein Grundpreis je Grundeinheit (Pkt. 2.1.3.) berechnet.

Für alle Grundstücke und Gebäude, die nicht vollständig oder nicht teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis nach der jeweiligen
Zählergröße (Pkt. 2.1.4.) berechnet.

2.1.2. Grundpreis je Anschluss

Für den Abwasseranschluss eines Grundstückes wird ein Grundpreis in Höhe von

3,00 Euro je Monat

berechnet.

2.1.3. Grundpreisberechnung nach Grundeinheiten

Der Grundpreis wird auf der Basis der festgelegten Anzahl der Grundeinheiten ermittelt und beträgt
6,00 EUR je Grundeinheit und je Monat.

Die Grundeinheiten (GE) zur Ermittlung des Grundpreises werden wie folgt festgelegt:


- für alle ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
je Wohneinheit 1 GE
- kombinierte Nutzung für Wohnzwecke sowie für
gewerbliche und sonstige Zwecke
je Wohneinheit 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 200 m² 0,5 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 500 m² 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung ab 500 m² 2 GE

2.1.4. Grundpreisberechnung nach Zählergröße


Der Grundpreis beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nennleistung

Nennleistung Grundpreis

2.2. Arbeitspreis
Der Arbeitspreis wird nach der Menge des eingeleiteten Abwassers entsprechend Pkt. 8.3. der AEB-A berechnet.

Der Arbeitspreis beträgt 2,75 EUR/m³.

2.3. Für die Einleitung von mechanisch vorgeklärtem Abwasser wird ein Abschlag von
20 % auf den Grundpreis und Arbeitspreis gewährt.

3. Abwasserpreis für die dezentrale Abwasserbeseitigung

3.1. Grundpreis

Der Grundpreis beinhaltet die Kosten für die Vorhaltung der öffentlichen Anlagen zur de-
zentralen Abwasserbeseitigung. Als Maßstab für die Ermittlung des Grundpreises wird die
Nennleistung der verwendeten Wasserzähler zu Grunde gelegt. Sind mehrere Grundstücke
an eine Sammelgrube oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen, so wird für die Berech-
nung der Grundpreise die Zählergröße zu Grunde gelegt, die zur Wasserversorgung der
gesamten Grundstücke über eine Messstelle notwendig wäre. Soweit Wasserzähler nicht
eingebaut sind, wird die Nennleistung geschätzt, die nötig wäre, um die Wasserentnahmen
messen zu können.

Sammelgruben

Nennleistung Grundpreis


Kleinkläranlagen

Nennleistung Grundpreis

3.2. Arbeitspreis

3.2.1. Sammelgruben
Der Arbeitspreis wird nach der tatsächlich entsorgten Abwassermenge entsprechend Pkt. 9.3. der AEB-A berechnet.
Der Arbeitspreis beträgt 7,40 Euroje Kubikmeter.

3.2.2. Kleinkläranlagen
Der Arbeitspreis wird nach der tatsächlich entsorgten Klärschlammmenge entsprechend Pkt. 9.3. der AEB-A berechnet.
Der Arbeitspreis beträgt 13,00 Euroje Kubikmeter.


3.3. Für die Entsorgungsleistungen bei Einzelabfuhr außerhalb der Anmeldefristen von fünf Werktagen wird ein Pauschalpreis berechnet.
Der Pauschalpreis beträgt 87,94 EUR.

4. Baukostenzuschuss für zentrale Abwasserbeseitigung

4.1. Der Baukostenzuschuss beträgt gemäß Pkt. 4 der AEB-A pro m² Geschossfläche
7,67 EUR.

4.2. Bei Veränderung der Einleitungsbedingungen durch Außerbetriebnahme von Vorklär- einrichtungen beträgt der Baukostenzuschuss 5,11 EUR pro m² Geschossfläche.

4.3. In Gewerbe-, Wochenend-, Ferien- und Kleingartengebieten bzw. in entsprechenden
Grundstücken sind die tatsächlichen Kosten für die Herstellung der gemeinsamen
Leitungen bis zum vom TAHV festgelegten Einleitungspunkt vom Anschlussberech-
tigten zu tragen. Die Kosten sind von dem jeweiligen Erschließungsträger auf der
Grundlage eines mit dem TAHV zu vereinbarenden Erschließungsvertrages zu tragen.
Dies gilt auch für die Erschließung von Wohngebieten durch private oder öffentliche
Bauträger.
Der reduzierte Baukostenzuschuss beträgt gemäß Pkt. 4 der AEB-A pro
Quadratmeter Geschossfläche 5,11 EUR.

5. Hausanschlusskosten für zentrale Abwasserbeseitigung

5.1. Freigefälleleitung
Die Kosten sind nach folgenden Einheitssätzen und festgestelltem Aufwand zu erstatten:

- Anschlussschacht Beton
bis 1,25 m Sohltiefe 690,24 EUR
1,25 m - 1,75 m Sohltiefe 807,84 EUR
1,75 m - 2,00 m Sohltiefe 1.073,71 EUR
über 2,00 m Sohltiefe nach tatsächlichem Aufwand

- Anschlussschacht PE
bis Belastungsstufe B 125 587,99 EUR
über Belastungsstufe B 125 715,81 EUR

- Anschlussleitung
Sohltiefe bis 1,60 m pro Meter 143,16 EUR
Sohltiefe über 1,60 m nach tatsächlichem Aufwand


6. Zeitweilige Sperrung eines Anschlusses

Für die von einem Anschlussnehmer veranlasste Sperrung oder Trennung eines Anschlusses oder für die lt. Pkt. 14 der AEB-A durch den Anschlussnehmer zu vertretende Sperrung oder Trennung eines Anschlusses werden die tatsächlichen Aufwendungen berechnet.


7. Zahlung, Verzug, Fälligkeit

7.1. Kunden der zentralen Abwasserbeseitigung, die der Jahresrechnung unterliegen, haben monatliche Abschlagszahlungen zu leisten.

7.2. Kunden der dezentralen Abwasserbeseitigung haben monatlich Abschläge für den
Grundpreis sowie monatliche Zahlungen entsprechend der im Monat abgefahrenen
Menge zu leisten.

7.3. Werden Abschlagszahlungen oder Rechnungen nicht termingerecht ausgeglichen,
betragen die Kosten für jede schriftliche Mahnung 5,11 EUR.

7.4. Bei Fristenüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über
den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

7.5. Für die vom Kunden verursachte Rückbuchung von fälligen Beträgen im Rahmen des Bankeinzuges werden dem Kunden die anfallenden Bankgebühren in Rechnung gestellt.

7.6. Die zu entrichtenden Beträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

7.7. Einwendungen gegen Rechnungen sind nur binnen eines Monats zulässig, nach
Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.

8. Stundung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten

8.1. Auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers an den TAHV kann der Baukosten-
zuschuss und/oder können die Hausanschlusskosten ganz oder teilweise in Ausnahme-
fällen gestundet werden.

8.2. Der Stundungszeitraum beträgt maximal 3 Jahre.

8.3. Die Höhe der Stundungszinsen beträgt 6,5 % p. a.

8.4. Stundungszinsen sind vom Tage an, an dem der Zinslauf beginnt, und für volle Monate
zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.


9. Inkraftsetzung

Diese Entgeltregelung tritt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom
18. 12. 2006 nach Veröffentlichung zum 01. 01. 2007 in Kraft. Die bisherige Entgeltregelung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.


Havelberg, den 19. 12. 2006


Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg

nach oben