Tel.: 03 93 87 - 74 80  Trinkwasser- und Abwasserzweckverband, Domplatz1, 39539 Havelberg

Abwasserabgabensatzung

Satzung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg
über die Abwälzung der Abwasserabgabe
(Abwasserabgabensatzung)
Aufgrund der 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung, der 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in der derzeit gültigen Fassung, der 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung, des 7 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG ABwAG) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 14.12.2009 folgende Neufassung beschlossen.

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Gegenstand der Abgabe
Der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg wälzt die Abwasserabgabe, die er anstelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m3; je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, an das Land Sachsen-Anhalt zu entrichten hat, ab. Hierzu erhebt er nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.

2
Abgabepflichtige
Abgabepflichtig ist der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung). Es gilt die widerlegliche Vermutung, dass der Eigentümer eines Grundstückes auch Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Grundstückseigentümer nicht gleichzeitig auch Einleiter sein, so ist dieser verpflichtet, dem Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg darüber Mitteilung zu machen, wer die Sachherrschaft über die abgabepflichtige Einleitung ausübt. Mehrere Abgabepflichtige haften als Gesamtschuldner.

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Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht
Die Abgabeschuld entsteht jeweils am 30. April für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides an den Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg.

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Abgabemaß und Abgabesatz
1. Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet.
2. Bei der Berechnung der Zahl der Einwohner ist von den durch das zuständige Einwohnermeldeamt mitgeteilten Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.
3. Die Abgabe beträgt je Einwohner 17,90 € im Jahr.

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Veranlagungszeitraum
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem die Abgabeschuld entstanden ist.

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Veranlagung und Fälligkeit
Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Abgabe kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

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Auskunfts- und Duldungspflicht
1. Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
2. Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ziffer 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

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Anzeigepflicht
1. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
2. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg schriftlich anzuzeigen. Die selbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

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Datenverarbeitung
1. Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichtigen sowie zur Feststellung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung ( 3 Abs. 3 DSG LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß 9 und 10 DSG LSA (Vor- und Zunahme der Abgabenpflichtigen und deren Anschriften; Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg zulässig.
2. Der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personenund grundstücksbezogenen Daten für die in Ziffer 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

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Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne von 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen 2 den Wechsel des Abgabepflichtigen nicht anzeigt;
b) entgegen 7 Ziffer 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
c) entgegen 7 Ziffer 2 verhindert, dass der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
d) entgegen 8 Ziffer 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
e) entgegen 8 Ziffer 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;
f) entgegen 8 Ziffer 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

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Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes anzuwenden, soweit nicht diese Satzung besondere Bestimmungen enthält.

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Inkrafttreten
Diese Abgabensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Abwasserabgabensatzung vom 17.12.2001 außer Kraft gesetzt.


Havelberg, den 15. 12. 2009
Gerd Müller
Verbandsgeschäftsführer

Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

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