Tel.: 03 93 87 - 74 80  Trinkwasser- und Abwasserzweckverband, Domplatz1, 39539 Havelberg

Verbandssatzung

1. Änderung

zur Satzung für den Trinkwasser- und Abwasserzweckverband

Havelberg

Aufgrund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.02.2011 (GVBl. LSA S. 68) und der Gemeindeordnung (GO-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2011 (GVBl. LSA S. 814), hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 07.02.2013 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung für den Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg vom 14.12.2009 beschlossen:

Artikel 1

Im § 25 - Verbandsumlage - erfolgt die nachfolgend genannte Änderung:

§ 25 Punkt 2 Satz 2:

Der so entstehende Fehlbetrag wird nach der Anzahl der Einwohner jedes Mitgliedes im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl des Verbandes auf die Verbandsmitglieder verteilt und für das jeweilige Wirtschaftsjahr im Wirtschaftsplan festgesetzt.

Artikel 2

Diese 1. Änderungssatzung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stendal in Kraft.

Havelberg, den 07.02.2013

Gerd Müller

Verbandsgeschäftsführer (Siegel)

Satzung für den Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg

Aufgrund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26.05.2009 (GVBl. S. 238) und der Gemeindeordnung (GO-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. S. 383) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg am 14.12.2009 die folgende Satzung beschlossen:

1
Name, Sitz, Siegel
1. Der Verband führt den Namen "Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg " (nachfolgend Verband genannt).
2. Der Verband hat seinen Sitz in Havelberg.
3. Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift "Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg " und mit einem Siegelbild.

2
Verbandsmitglieder
1. Mitglieder des Verbandes sind die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land und die Hansestadt Havelberg.
2. Über Anträge zur Aufnahme als Mitglied bzw. Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet die Verbandsversammlung.

3
Aufgaben des Verbandes
1. Aufgabe des Verbandes ist
a) die Versorgung der Einwohner mit Wasser
b) die schadlose Abwasserbeseitigung
c) die Abfallbeseitigung insoweit sie sich aus den Aufgaben nach a) und b) ergibt
d) die Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben
e) die Regenwasserableitung und -behandlung für den Bereich des Mischwassersystems der Hansestadt Havelberg.
2. Der Verband kann wirtschaftliche Unternehmen auf vertraglicher Grundlage an der Lösung von Aufgaben beteiligen.

4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Verbandsmitglieder haben unbeschadet der aus der Erfüllung der Verbandsaufgaben entstehenden Rechte Anspruch auf Beratung durch den Verband in allen mit der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zusammenhängenden Fragen.
2. Mit dem Beitritt zum Verband sind die Rechte und Pflichten zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Verband gestellt sind, von den Mitgliedern auf den Verband übergegangen.
3. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Bereich öffentlicher Verkehrsräume zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes kostenfrei für die Leitungsverlegung zur Verfügung zu stellen.

5
Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsgeschäftsführer

6
Bildung der Verbandsversammlung
1. Jedes Verbandsmitglied entsendet zwei Vertreter in die Verbandsversammlung.
2. Jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes in der Verbandsversammlung hat einen Stellvertreter. Für die Stellvertreter gelten die Bestimmungen wie für die Mitglieder der Verbandsversammlung analog.
3. Die Vertreter der Verbandsmitglieder werden von der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft gewählt und dem Verband schriftlich benannt.
4. Jedes Verbandsmitglied hat in der Verbandsversammlung zwei Stimmen. Die Vertreter jedes Verbandsmitgliedes haben jeweils eine Stimme.
5. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied der Verbandsversammlung mit beratender Stimme.
6. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und den Stellvertreter.
7. Jedes Verbandsmitglied kann in die Verbandsversammlung Beisitzer entsenden. Die Beisitzer sind Mitglieder der Verbandsversammlung mit beratender Stimme und werden von der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft gewählt und dem Verband schriftlich benannt. Die Anzahl der Beisitzer der Verbandsmitglieder werden nach der jeweiligen Einwohnerzahl mit Stand am 30. 06. jeden Jahres für das folgende Beschlussjahr festgestellt. Grundlage für die Ermittlung der jeweiligen Einwohnerzahlen bilden die Angaben des Statistischen Landesamtes. Je angefangene 1000 Einwohner kann jedes Verbandsmitglied einen Beisitzer in die Verbandsversammlung entsenden.

7
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
1. die Wahl des Verbandsgeschäftsführers und seines Stellvertreters
2. die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters
3. die Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses
4. Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung
5. Erlass, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen und Geschäftsordnungen
6. den Wirtschaftsplan, die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers für die Haushaltsdurchführung
7. die Verfügung über Verbandsvermögen, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und soweit es gemäß 13 Absatz 2 Pkt. d und f nicht auf den Verbandsausschuss übertragen ist
8. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen,
Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte
9. die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und sonstigen Vereinigungen
10. die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie die Auflösung des Verbandes.

8
Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
1. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und dazugehöriger Unterlagen, insbesondere Beschlussanträgen, zur Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Sitzungstag nicht mitgerechnet werden.
2. In Notfällen kann der Vorsitzende der Verbandsversammlung ohne Frist und formlos unter Angabe der Verhandlungsgegenstände die Verbandsversammlung zur Sitzung einberufen.
3. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung muss innerhalb von einer Woche die Einladung zu einer Sitzung der Verbandsversammlung versenden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder mindestens 2 Mitglieder der Verbandsversammlung dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
4. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Davon ausgenommen sind die Verhandlung von Personalangelegenheiten und sonstige Angelegenheiten, für die auf Antrag und durch Beschluß der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit die Nichtöffentlichkeit angeordnet wird. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde nimmt ohne Stimmrecht an der Sitzung teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Auf Beschluss der Verbandsversammlung können Sachverständige zu den Sitzungen zugelassen werden.
5. Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung sind öffentlich in der Havelberger Volksstimme bekanntzumachen.
6. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Sitzung anwesend sind und mehr als die Häfte der Stimmen vertreten sind.
7. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder sowie der Stimmenzahl beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.

9
Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung
1. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung können nur einstimmig gefasst werden. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.
2. Wahlen werden geheim mit einem Stimmzettel vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Verbandsversammlung widerspricht. Gewählt ist die Person, die die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

10
Niederschrift
1. Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten

- die Zeit und den Ort der Sitzung
- die Namen der Teilnehmer als Anwesenheitsliste
- die Tagesordnung
- den Wortlaut der Anträge
- den Wortlaut der gefassten Beschlüsse
- das Ergebnis der Abstimmung.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung können verlangen, daß ihre Erklärungen festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung zu genehmigen.

2. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung.

11
Amtszeit der Verbandsversammlung
1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter werden für die Dauer der Kommunalwahlperiode von der entsendenden Kommunalkörperschaft gewählt und bestellt.
2. Mitglieder der Verbandsversammlung oder deren Stellvertreter, die auf Grund der Inhaberschaft eines Amtes, einer Funktion, eines Mandates oder einer beruflichen Stellung bei einem
Verbandsmitglied zur Verbandsversammlung entsandt wurden, scheiden aus, sobald ihre Tätigkeit in dieser Eigenschaft endet. Sie haben diese Beendigung und deren Zeitpunkt unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen. Für das auszuscheidende Mitglied hat die zu entsendende Stelle unverzüglich einen Nachfolgevertreter zu wählen und zu entsenden.
3. Die wegen Ablauf der Amtszeit oder durch Ablauf der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter bleiben bis zur Neubestellung eines Mitgliedes oder bis zur Neuwahl durch die Verbandsversammlung im Amt. Eine Wiederbestellung oder Wiederwahl ist zulässig.

12
Bildung des Verbandsausschusses
1. Der Verbandsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern.
- Verbandsgeschäftsführer
- 3 Vertreter aus dem Bereich der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land
- 3 Vertreter aus dem Bereich der Hansestadt Havelberg
2. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorsitzender des Verbandsausschusses.
3. Jedes Verbandsmitglied schlägt für seinen Bereich die drei Vertreter für den Verbandsausschuss
vor. Die Verbandsausschussmitglieder werden von der Verbandsversammlung gewählt.
13
Aufgaben des Verbandsausschusses
1. Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsgeschäftsführer obliegen. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und ist an deren Beschlüsse gebunden.
2. Der Verbandsausschuss beschließt insbesondere über folgendes:
a) Vorschläge für den Wirtschaftsplan und seine Nachträge
b) Vorschläge für die Änderung der Verbandsaufgabe
c) Vorschläge für die Änderung von Satzungen
d) Abschluss von Verträgen mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 5.000,00 €, höchstens jedoch 50.000,00 €, die nicht Bestandteil des Wirtschaftsplanes sind und nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören
e) Widersprüche gegen die Veranlagung für Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse
f) Entscheidungen über Anträge zur Aussetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges.

14
Sitzungen und Beschlussfassung des Verbandsausschusses
1. Der Verbandsgeschäftsführer beruft den Verbandsausschuss nach Bedarf ein.
2. Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind öffentlich. Für die Einberufung des Verbandsausschusses gilt 8 Abs. 1 der Verbandssatzung sinngemäß. Jedes Mitglied des Verbandsausschusses hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt.
3. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbandsausschusses zur Sitzung anwesend sind. Für die Niederschrift gelten die Regelungen des 10 der Verbandssatzung sinngemäß.

15
Amtszeit des Verbandsausschusses
1. Der Verbandsausschuss wird für die Dauer der Kommunalwahlperiode gewählt.
2. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, muss für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durch die Verbandsversammlung erfolgen.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Verbandsausschuss bis zur Wahl des neuen Verbandsausschusses im Amt.
4. Die Verbandsversammlung kann ein Ausschussmitglied aus wichtigem Grund durch einstimmige Beschlussfassung abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Das betroffene Ausschussmitglied und die Aufsichtsbehörde können der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund als nicht ausreichend angesehen wird. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

16
Verbandsgeschäftsführer
1. Der Verbandsgeschäftsführer sowie der Stellvertreter werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Der Verbandsgeschäftsführer und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
2. Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Verband.

17
Aufgaben des Verbandsgeschäftsführers
1. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorsitzender des Verbandsausschusses.
2. Der Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten.
3. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung oder der
Verbandsausschuss zuständig sind.
4. In Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung getroffen werden muss, um Schaden vom Verband abzuwenden und das zuständige Verbandsorgan nicht rechtzeitig geladen werden kann, ist der Verbandsgeschäftsführer berechtigt, die notwendigen Entscheidungen eigenständig zu treffen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
5. Dem Verbandsgeschäftsführer obliegt die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben des Verbandes und die Kontrolle über die Wahrnehmung der Betriebsführungsaufgaben durch die Stadtwerke Havelberg GmbH.

18
Amtszeit des Verbandsgeschäftsführers
Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Verbandsgeschäftsführers im Amt.

19
Einspruchspflicht
Der Verbandsgeschäftsführer muss Beschlüssen der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese gesetzwidrig sind. Er kann ihnen auch widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese Beschlüsse für den Verband nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen 2 Wochen schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Verbandsversammlung bei erneuter Verhandlung bei diesem Beschluss und ist nach Ansicht des Verbandsgeschäftsführers auch der neue Beschluss gesetzeswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einholen. Bei Beschlüssen des Verbandsausschusses gilt entsprechendes mit der Maßgabe, dass die Verbandsversammlung über den Widerspruch zu entscheiden hat. Unterlässt der Verbandsgeschäftsführer den Widerspruch gegen gesetzeswidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er dem Verband den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

20
Wirtschaftsplan
1. Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf der Grundlage des jeweils gültigen Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu beschließen.
2. Der Wirtschaftsplan tritt mit Beginn des Wirtschaftsjahres in Kraft. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der von der Verbandsversammlung beschlossene Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens 1 Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen.

21
Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes ist der Wirtschaftsplan an 7 Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält der Wirtschaftsplan genehmigungspflichtige Teile, kann er erst nach der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.

22
Nachtrag zum Wirtschaftsplan
1. Eine Änderung des Wirtschaftsplanes kann nur bis zum 30. November des Wirtschaftsjahres durch einen Nachtrag beschlossen werden. Für den Nachtrag gelten die Vorschriften für den Wirtschaftsplan entsprechend.
2. Der Verband hat unverzüglich einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan zu beschließen, wenn

a) sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag anstehen wird und der Ausgleich nur durch eine Änderung des Wirtschaftsplanes erreicht werden kann
b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Wirtschaftsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen
c) Ausgaben des Finanzplanes für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.
3. Auf einen Nachtrag des Wirtschaftsplanes wird verzichtet bei
a) geringfügigen Investitionen sowie unabweisbaren Ausgaben
b) der Umschuldung von Krediten.
4. Im Übrigen gelten die kommunalrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt für Gemeinden über Haushaltswirtschaft sinngemäß für den Verband.

23
Prüfung des Verbandes
Der Verband unterliegt der Prüfung durch kommunale Prüfeinrichtungen. Die Prüfungen werden im Übrigen entsprechend den jeweiligen kommunalrechtlichen Vorschriften durchgeführt.

24
Satzungen und Entgelte
1. Der Verband erlässt entsprechende Satzungen.
2. Der Verband erhebt zur Deckung seiner Ausgaben von den Anschlussnehmern privatrechtliche
Entgelte auf der Grundlage der jeweiligen Versorgungs- bzw. Entsorgungsbedingungen.

25
Verbandsumlage
1. Soweit die Ausgaben des Verbandes durch die privatrechtlichen Entgelte, sonstige betriebliche Erträge oder durch Minderung der Ausgaben nicht gedeckt werden können, ist von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage zu erheben.
2. Die Verbandsumlage wird nach den Ansätzen des für das jeweilige Wirtschaftsjahr aufgestellten Wirtschaftsplan des Verbandes in der Weise festgestellt, dass das Einnahmesoll dem Ausgabesoll gegenübergestellt wird. Der so entstehende Fehlbetrag wird nach der Anzahl der Einwohner jedes Mitgliedes im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl des Verbandes auf die Verbandsmitglieder verteilt und für das jeweilige Wirtschaftsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt. Grundlage für die Ermittlung der jeweiligen Einwohnerzahlen bilden die Angaben des Statistischen Landesamtes zum Stichtag 30. 06. des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Der Fehlbetrag ist im Wirtschaftsplan zu veranschlagen. Ein Ausgleich nach dem Ist-Ergebnis findet innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres statt.

26
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Mitglieder des Verbandsausschusses sowie die Stellvertreter sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe von Informationen auf Grund der Rechenschaftspflicht der Mitglieder der Verbandsversammlung gegenüber den sie entsendenden Gemeindevertretungen darf nicht zu einer Schädigung des Verbandes oder zur wirtschaftlichen Bevorteilung von Dritten führen.

27
Auflösung des Verbandes
1. Die Verbandsversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist. Der Beschluss ist einstimmig zu fassen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
2. Die Auflösung ist vom Verband unter Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche öffentlich bekanntzumachen. Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, so weit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
3. Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Abwicklung durch zwei von der Verbandsversammlung zu wählende Liquidatoren. Die Anlagen der örtlichen Versorgung werden auf die Verbandsmitglieder nach dem Belegenheitsprinzip erteilt eilt. Die Anlagen der
überörtlichen Versorgung werden nach dem Funktionalprinzip verteilt. Dabei ist zu beachten, dass die Ver- und Entsorgung jeder Mitgliedsgemeinde auch zukünftig gesichert sein muss. Eventuelle Mitbenutzungsrechte überörtlicher Anlagen sind vertraglich zu regeln. Kredite sind den zu verteilenden Anlagen zuzuordnen.

28
Aufbewahrung der Verbandsunterlagen, Einsicht
1. Nach Beendigung der Abwicklung werden alle Unterlagen des aufgelösten Verbandes bei der Rechtsaufsichtsbehörde aufbewahrt.
2. Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, bis zu 10 Jahren nach der Auflösung des Verbandes diese Unterlagen einzusehen und zu benutzen.

29
Kündigung aus wichtigem Grund
Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Verband kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen des Mitglieds und des Verbandes unzumutbar macht, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Austritt aus dem Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

30
Aufsichtsbehörde
1. Rechtsaufsichtsbehörde ist der Landrat des Landkreises.
2. Für die Prüfung des Verbandes ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises zuständig.

31
Ehrenamtliche Tätigkeit
Der Verbandsgeschäftsführer, der Vorsitzende der Verbandsversammlung, die Mitglieder der Verbandsversammlung und die Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für die Durchführung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten die kommunalrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt über die ehrenamtliche Tätigkeit sinngemäß.

32
Auslagen, Ersatz und Aufwandsentschädigung
1. Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalles. Bei Personen, die keine Verdienste haben, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Durch eine Satzung kann hierfür ein bestimmter Stundensatz und für den Verdienstausfall ein Durchschnittssatz festgesetzt werden.
2. Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden.
3. Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar, auf sie kann nicht verzichtet werden.

33
Schlussbestimmung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt gelten die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt für Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.

34
Bekanntmachung
1. Satzungen und dazugehörige Vorschriften und Regelungen des Verbandes einschließlich der Entgeltregelungen sowie die Ergebnisse der jeweiligen Jahresabschlussprüfung werden im Amtsblatt für den Landkreis Stendal öffentlich bekanntgemacht.
2. Sonstige Mitteilungen werden in der Havelberger Volksstimme bekanntgemacht. Sofern sie nur einzelne Verbandsmitglieder betreffen, werden sie durch öffentlichen Aushang in der jeweiligen Gemeinde oder Stadt über eine Woche bekanntgemacht.
3. Enthalten gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen entsprechend Punkt 1 Pläne, Karten, Zeichnungen und sonstige Anlagen, die sich wegen Ihrer Eigenart entweder nicht oder nur mit Schwierigkeiten drucken oder in Textform darstellen lassen, dann wird nur für diese Bestandteile eine Ersatzbekanntmachung durch Auslegung vorgenommen. Die Auslegung erfolgt am Sitz des Verbandes in Havelberg, Domplatz 1 während der üblichen Dienststunden. Auf die Auslegung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt für den Landkreis Stendal hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt jeweils 1 Woche, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

35
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stendal in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 07.03.2005 (Amtsblatt Nr. 10 vom 11. Mai 2005) außer Kraft.

Havelberg, 15.12.2009
Gerd Müller
Verbandsgeschäftsführer

Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

0049393877480

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