Tel.: 03 93 87 - 74 80  Trinkwasser- und Abwasserzweckverband, Domplatz1, 39539 Havelberg

Ergänzende Best.zu AVBwasserV

Ergänzende Bestimmungen zur AVB Wasser V
und zu den Versorgungsbedingungen
des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg
TAHV ( 8 Wasserversorgungssatzung)
- Wasserversorgung -
- gültig ab 1. 4. 1993 -

(1) Jeder Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines beim Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen.
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

a) ein Lageplan mit den Seitenmaßen, Eintragung des anzuschließenden Gebäudes und des gewünschten Verlaufes der Hausanschlussleitung und Angabe der Katasterbezeichnung des Flurstückes,

b) Schemazeichnung vom Leitungssystem der Hausinstallation. Nach besonderer Anforderung ist eine Wasserbedarfsberechnung zu erstellen mit Vorlage einer Darstellung zu den Rohrdurchmessern und zu den gem. DIN 1988 vorzusehenden Sicherungsarmaturen.

c) der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,

d) eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbetreibenden usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,

e) Angabe über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,

f) im Falle des 3 der Wasserverordnungssatzung die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

(2) Für zentrale Erschließungsmaßnahmen können durch den TAHV Sonderregelungen festgelegt werden.

(3) Trinkwasserleitungsanlagen in Gebäuden und Grundstücken (Hausinstallationen) dürfen nur durch vom TAHV zugelassene Installateure erstellt, erneuert und instandgesetzt werden. Die Anlagen sind nach den Vorschriften der DIN 1988 "Techn. Regeln für Trinkwasserinstallationen" (TRWI) auszuführen. Trinkwassergefährdende Apparate und Anlagen, die die Be-schaffenheit des Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, dürfen vom Installateur weder angeschlossen noch eingebaut werden.

(4) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Auslegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.


Havelberg, den 10. 3. 1993
gez. Hellmuth
Verbandsvorsteher

Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

0049393877480

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