Tel.: 03 93 87 - 74 80  Trinkwasser- und Abwasserzweckverband, Domplatz1, 39539 Havelberg

Allgem. Entsorgungsbedingungen für Abwasser

AEB-A-Allgemeine Entsorgungsbedingungen ab 2014

Allgemeine Bedingungen
des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV) für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren Benutzung (Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser - AEB-A -)


Diese AEB-A regeln das Verhältnis zwischen den Benutzern der öffentlichen Schmutzwas-
seranlagen und dem TAHV entsprechend 1 Abs. 7 der Entwässerungssatzung des
TAHV


1. Antrag und Vertragsabschluss für die Abwasserbeseitigung

1.1. Der Antrag auf Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Schmutzwasseranlage im Sinne des 7 der Entwässerungssatzung führt zum Abschluss des Anschluss- und Entsorgungsvertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und dem TAHV, wenn der TAHV die Genehmigung erteilt.

1.2. Der TAHV ist verpflichtet, jedem Anschlussnehmer bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Anschlussnehmern auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden AEB-A einschließlich der dazugehörigen Entgeltregelungen unentgeltlich auszuhändigen. Der Anschlussnehmer erkennt mit der Antragsstellung die AEB-A und die jeweils gültigen Preisregelungen an. Der TAHV kann den Abschluss von gesonderten schriftlichen Verträgen verlangen.

1.3. Werden die öffentlichen Schmutzwasseranlagen tatsächlich in Anspruch genommen, gilt der Anschluss- und Entsorgungsvertrag als abgeschlossen.

1.4. Die Vertragsbedingungen für den Anschluss- und Entsorgungsvertrag können durch den TAHV geändert oder ergänzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen werden öffentlich bekanntgemacht und werden mit der Bekanntmachung Bestandteil des bisherigen Anschluss- und Entsorgungsvertrages.


2. Art und Umfang der Entsorgung, Einleitungsbeschränkungen

2.1. Der TAHV übernimmt die Beseitigung des eingeleiteten Schmutzwassers, des Inhaltes von abflusslosen Sammelgruben und des Schlamms von Kleinkläranlagen zu den Bedingungen dieser AEB-A, insbesondere zu den in der Anlage aufgeführten Einleitungsbedingungen und zu den Preisen der jeweiligen Entgeltregelung Abwasser.

2.2. Dafür stellt der TAHV dem Anschlussnehmer Kapazitäten seiner Anlagen in dem bei Vertragsabschluss erforderlichen Umfang zur Verfügung.

Ändert der Anschlussnehmer die Grundstücksnutzung nach Art oder Umfang in wesentlicher Form nach Menge und Art des Schmutzwassers, ist der TAHV berechtigt, eine Anpassung des Anschluss- und Entsorgungsvertrages zu verlangen.

2.3. Der TAHV ist verpflichtet, Schmutzwasser in vereinbartem Umfang jederzeit am Übergabeschacht oder Übergabepunkt zu übernehmen bzw. Grubeninhalte von abflusslosen Sammelgruben oder Klärschlamm von Kleinkläranlagen abzufahren. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der TAHV durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, an einer sicheren Schmutzwasserbeseitigung gehindert ist.

2.4. Die Schmutzwasserbeseitigung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der TAHV hat jede Unterbrechung oder Einschränkung so schnell wie möglich zu beheben.

Erfolgt eine nicht nur für kurze Dauer geplante Unterbrechung der Schmutzwasserbeseitigung, so ist der TAHV verpflichtet, den Anschlussnehmer rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.


3. Haftung

Für Schäden, die durch sachwidrige Benutzung entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen diesen AEB-A schädliches Schmutzwasser oder sonstige Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den TAHV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zustand gegen ihn geltend machen. Wer unbefugt öffentliche Schmutzwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt haftet für entstehende Schäden. Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem TAHV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und nicht sachgemäße Bedienung entstehen. Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser AEB-A eine erhöhte Abwasserabgabe ( 9 Absatz 5 AbwAG) verursacht, hat dem TAHV den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. Gegen Überschwemmungsschäden als Folge von

a) Rückstau in der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
c) Behinderungen des Schmutzwasserflusses z. B. bei Kanalbruch oder Verstop- fung;
d) zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Reini- gungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten

hat der Anschlussnehmer sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Einen Anspruch auf Schadenersatz hat er nur, soweit die eingetretenen Schäden vom TAHV schuldhaft verursacht worden sind. Anderenfalls hat der Anschlussnehmer dem TAHV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen. Wenn bei der dezentralen Entsorgung trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung in Folge höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Ersatz und Ausgleich eventuell dadurch bedingter Schäden.

4. Baukostenzuschuss zentrale Schmutzwasserbeseitigung

4.1. Der TAHV ist berechtigt, von den Grundstückseigentümern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes für die Herstellung oder für die Erweiterung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in seinem Verbandsgebiet zu verlangen.

4.2. Die Höhe des Baukostenzuschusses wird nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude des anzuschließenden Grundstückes ermittelt. Angefangene Quadratmeter Geschossfläche bleiben dabei unberücksichtigt.

4.3. Die angerechnete Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse, abgerundet auf volle 10 cm bei Dachgeschossen und Vollgeschossen).

4.4. Bei der Berechnung der angerechneten Geschossflächen bleiben Kellerräume und Räume in Nebengebäuden unberücksichtigt, soweit diese nicht gewerblich oder als Wohnräume genutzt werden. PKW-Garagen werden nicht berechnet.

4.5. Ausgebaute Dachgeschosse sind für die Berechnung der angerechneten Geschossfläche heranzuziehen, sofern sie tatsächlich als Wohn-, Büro- oder Gewerberäume genutzt werden, selbst wenn sie den Bestimmungen des Baurechts nicht entsprechen. Dafür werden 80 % der ermittelten Geschossfläche nach Pkt. 4.2. angerechnet. Bei teilausgebauten Dachgeschossen wird der nichtausgebaute Anteil von der ermittelten Geschossfläche abgesetzt.

4.6. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen, werden nicht angerechnet, das gilt nicht, wenn sie tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben oder Schmutzwasser anfällt.

4.7. Balkone, Loggien und Terrassen werden nicht angerechnet, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

4.8. Wird für ein Grundstück die Geschossfläche vergrößert und wurde für diese Flächenoch kein BKZ geleistet entsteht die Zahlungspflicht auch hierfür. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die für die Bemessung des BKZ von Bedeutung sind.



5. Hausanschluss zentrale Schmutzwasserbeseitigung

5.1. Der Hausanschluss mit der Anschlussleitung und dem Anschlussschacht ist Bestandteil der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage und Eigentum des TAHV. Er wird ausschließlich durch den TAHV hergestellt, unterhalten, erneuert und geändert.

5.2. Die Art und Lage des Hausanschlusses werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom TAHV bestimmt.

5.3. Der TAHV kann verlangen, dass jedes Grundstück oder jedes Haus einen eigenen, in der Regel unmittelbaren Anschluss erhält oder besitzt.
5.4. Ergeben sich bei der Ausführung der Hausanschlussleitung unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem zugestimmten Plan erfordern können, so hat der Anschlussnehmer den dadurch für die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen. Der Anschlussnehmer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen der Anschlußleitung beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

5.5. Der TAHV ist berechtigt, vom Grundstückseigentümer die Erstattung der notwendigen Kosten für
a) die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses,
b) die beantragte oder vom Grundstückseigentümer veranlasste Veränderung des Hausanschlusses
c) die Beseitigung des Hausanschlusses bei Beendigung des Vertrages
zu verlangen.

Die Kosten werden nach den in den Entgeltregelungen Abwasser festgesetzten Einheitssätzen für jede Leistungsposition abgerechnet, die mit der Menge der jeweils erbrachten Leistung multipliziert werden.

Für alle Kosten, die nicht nach Einheitssätzen abgerechnet werden, ist der tatsächliche Aufwand zu erstatten.

5.6. Bei der Berechnung der Kosten für die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses wird die Lage der Hauptleitung als in der Fahrbahnmitte verlaufend angenommen.


6. Grundstücksentwässerungsanlage

6.1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.

6.2. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur unter Beachtung der Entwässerungssatzung des TAHV, dieser AEB-A und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert, unterhalten und betrieben werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch Fachkundige vorgenommen werden. Der TAHV ist berechtigt, die Ausführung derartiger Arbeiten zu überwachen.
6.3. Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der TAHV entsprechend 8 der Entwässerungssatzung fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümern in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

6.4. In die Grundstücksentwässerungsanlage sind nach Bedarf durch den Grundstückseigentümer Sicherungen gegen Rückstau nach DIN 1986 einzubauen, sofern die Lage und die Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage und die Rückstauebene dies erforderlich machen.

6.5. Besteht für ein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage kein ausreichendes natürliches Gefälle, kann der TAHV den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage in die Grundstücksentwässerungsanlage verlangen.

7. Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben7.1. Abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden nach Bedarf durch den TAHV oder durch ein von ihm beauftragtes Abfuhrunternehmen entsorgt bzw. geleert. Das vom TAHV beauftragte Abfuhrunternehmen wird jeweils entsprechend der Regelungen der Entwässerungssatzung öffentlich bekanntgemacht.

7.2. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Abfuhr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor dem beabsichtigten Abfuhrtermin, bei dem jeweiligen Abfuhrunternehmen anzumelden. Bei Bedarf kann mit dem Abfuhrunternehmen ein fester Abfuhrrhythmus vereinbart werden. Eine Verpflichtung von Seiten des Abfuhrunternehmens besteht dazu jedoch nicht.

7.3. Die Anmeldung und Abstimmung des Abfuhrtermines mit dem Abfuhrunternehmen hat an den Wochenarbeitstagen Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr zu erfolgen. Bei Störungs- und Havariefällen ist die Anmeldung eines Abfuhrtermines auch außerhalb der üblichen Anmeldezeit und Anmeldefrist beim Abfuhrunternehmen oder direkt beim TAHV jederzeit möglich.

7.4. Für die durch den Grundstückseigentümer veranlasste Einzelentleerung von abflusslosen Sammelgruben oder von Kleinkläranlagen ohne Einhaltung der Anmeldefrist oder die veranlasste Einzelentleerung im Havariefall erfolgt eine gesonderte Entgeltberechnung auf der Grundlage der jeweils gültigen Entgeltregelung.

7.5. Der Grundstückseigentümer hat unter Berücksichtigung der Regelungen des 8 der Entwässerungssatzung des TAHV zu sichern, dass eine ungehinderte Entleerung der abflusslosen Sammelgrube oder der Kleinkläranlage durch das Abfuhrunternehmen erfolgen kann. Das Abfuhrunternehmen ist verpflichtet, einen schriftlichen Nachweis über die entleerten Mengen auf der Grundlage der Mengenanzeige des Abfuhrfahrzeuges für den Grundstückseigentümer zu erstellen.


8. Entgelte für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung

8.1. Für die Nutzung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung sind dem TAHV die Kosten auf der Grundlage der jeweils gültigen Entgeltregelung Abwasser zu erstatten.

8.2. Für die Vorhaltung der Anlagen wird ein Grundpreis je Anschluss und ein Grundpreis nach Grundeinheiten oder ein Grundpreis nach Zählergröße erhoben.

8.3. Die eingeleiteten Schmutzwassermengen werden in Form eines Arbeitspreises je Kubikmeter berechnet. Berechnungsgrundlage ist die aus der zentralen Wasserversorgungsanlage entnommene und durch die Messeinrichtung festgestellte Frischwassermenge.

8.4. Wird stark verschmutztes Schmutzwasser eingeleitet, so werden zu dem jeweiligen Arbeitspreis Verschmutzungszuschläge berechnet.

Der Verschmutzungsgrad - gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) des Schmutzwassers in mg/l - wird durch mindestens fünf Kontrollen des TAHV pro Jahr festgestellt und mit dem Mittelwert festgesetzt. Dabei bleiben der jeweils höchste und niedrigste Wert unberücksichtigt.

Der Verschmutzungszuschlag beträgt für jeden m 3; Schmutzwasser bei einem Verschmutzungsgrad von

a) 750 - 2000 mg/l = 20 % Zuschlag
b) 2001 - 4000 mg/l = 30 % Zuschlag
c) 4001 - 10.000 mg/l = 40 % Zuschlag
d) über 10.000 mg/l = 50 % Zuschlag

auf den Arbeitspreis nach der jeweiligen "Entgeltregelung Abwasser".


8.5. Hat die jeweilige Messeinrichtung die Menge nicht oder nicht richtig angezeigt oder ist keine Messeinrichtung vorhanden, wird die Abwassermenge vom TAHV auf der Grundlage des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der Angaben des Anschlussnehmers geschätzt. Sollte dies nicht möglich sein, wird bei Schätzungen eine Menge von 3,6 m 3; pro Person und Monat zugrunde gelegt.

8.6. Werden Schmutzwassermengen aus vom TAHV genehmigten Eigenwasserversorgungsanlagen oder aus anderen Quellen den zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen zugeführt, so sind diese Mengen durch eine Messeinrichtung nachzuweisen. Die Messeinrichtung muss durch den TAHV zugelassen und genehmigt sein und ist auf Kosten des Grundstückseigentümers einzubauen.

8.7. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Grundstückseigentümers bei der Berechnung und Festsetzung der Abwassermengen abgesetzt. Als Nachweis gilt eine vom Wasserversorgungsunternehmen installierte und genehmigte zusätzliche Messeinrichtung.


9. Entgelte für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung

9.1. Für die Nutzung und Vorhaltung der öffentlichen dezentralen Entwässerungseinrichtungen sind dem TAHV die Kosten auf der Grundlage der jeweils gültigen Entgeltregelungen Abwasser zu erstatten.

9.2. Für die Vorhaltung der Anlagen wird für jedes zu entsorgende Grundstück ein Grundpreis nach der Größe des vorhandenen Trinkwasserzählers oder, falls kein Zähler vorhanden ist, nach der voraussichtlich erforderlichen Größe erhoben.

9.3. Für den Transport von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie die anteilige Abwasserbehandlung von Schmutzwasser und Klärschlamm wird auf der Grundlage der jeweils festgestellten tatsächlich entsorgten Menge ein Arbeitspreis je Kubikmeter erhoben.

9.4. Unabhängig von den Kosten der Benutzung der Entwässerungseinrichtungen des TAHV erfolgt auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes die Abwälzung der Abwasserabgabe nach der Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe des TAHV.


10. Abrechnung und Abschlagzahlungen

10.1. Die Benutzungsentgelte werden nach Wahl des TAHV monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

10.2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so werden die neuen Preise mit der Veröffentlichung wirksam. Für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung erfolgt eine zeitanteilige Berücksichtigung der Schmutzwassereinleitmengen.

10.3. Veränderungen der Berechnungsgrundlage beim Grundstückseigentümer sind dem TAHV unverzüglich bekanntzugeben. Sie werden zu Beginn des Folgemonats nach dem Eintritt der Änderung beim TAHV wirksam. Entsprechendes gilt in anderen Abgrenzungsfällen.

10.4. Der TAHV kann unter Zugrundelegung der nach der letzten Abrechnung ermittelten Schmutzwassermenge für die zentrale Schmutzwasserentsorgung sowie für die Grundpreise der zentralen und dezentralen Schmutzwasserentsorgung Abschlagszahlungen für das folgende Jahr verlangen.

10.5. Ergibt sich bei der Endabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschlagszahlungen unverzüglich zu erstatten.

10.6. Die Zahlungspflicht beginnt für die zentrale Abwasserentsorgung mit dem Tag der erstmaligen Abwassereinleitung und für die dezentrale Abwasserentsorgung mit dem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme der Kleinkläranlage bzw. der abflusslosen Sammelgrube.

10.7. Die Abrechnung des Arbeitspreises der dezentralen Schmutzwasserentsorgung für die Abfuhr von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich festgestellten Mengen in gesonderter Form nach der jeweiligen Abfuhr. Es gelten die jeweiligen Zahlungsbedingungen des TAHV.


11. Zahlung, Verzug

11.1. Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen werden zu dem vom TAHV angegebenen Zeitpunkt fällig.

11.2. Bei Zahlungsverzug werden die fälligen Beträge vom TAHV schriftlich angemahnt. Der TAHV kann verlangen, dass die dadurch entstehenden Kosten oder die Kosten durch Einzug von Beauftragten vom Kunden zu tragen sind. Diese Kosten können pauschal berechnet werden.

11.3. Neben diesen Kosten laut Punkt 11.2. hat der Schuldner Verzugszinsen auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Regelungen zu entrichten.

11.4. Der TAHV ist berechtigt, für die Abwassereinleitung des Abrechnungszeitraumes Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Grundstückseigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.


12. Laufzeit des Vertrages

12.1. Der Vertrag zur Schmutzwasserentsorgung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Regelungen der Entwässerungssatzung des TAHV über den Anschluss- und Benutzungszwang bleiben davon unberührt.

12.2. Der TAHV ist zur Kündigung berechtigt, wenn der Grundstückseigentümer die Menge oder die Beschaffenheit des Schmutzwassers so ändert, dass dadurch die Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages nicht mehr gewährleistet werden können und das Anschluss- und Benutzungsrecht nach 4 der Entwässerungssatzung des TAHV nicht mehr erfüllt ist.

12.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

12.4. Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Stilllegung der öffentlichen zentralen oder der dezentralen Schmutzwasserentsorgung seines Grundstückes verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.


13. Schmutzwassereinleitung ohne Genehmigung

13.1. Leitet der Grundstückseigentümer Schmutzwasser in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der für die Schmutzwasserberechnung zugrunde gelegten Messeinrichtungen ein, so ist der TAHV berechtigt, die eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. Dabei wird eine Menge von 3,6 m 3; je Person und Monat zugrunde gelegt.
13.2. Ist die Dauer der unbefugten Einleitung oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen und liegt nachweislich kein Vorsatz vor, so kann das Schmutzwasserentgelt nach den vorstehenden Grundsätzen für längstens drei Jahre erhoben werden.

14. Einstellung der Entsorgung

14.1. Der TAHV ist berechtigt, die Entsorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen der Entwässerungssatzung oder den Regelungen dieser Allgemeinen Entsorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
b) die Einleitung von Schmutzwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern, oder
c) zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des TAHV oder Dritter ausgeschlossen sind.


14.2. Der TAHV hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten für der Einstellung und Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.


15. Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser (AEB-A) gelten einheitlich für das gesamte Gebiet des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV).


16. Änderung der Vertragsbedingungen

Der TAHV ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntmachung diese Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser (AEB-A) zu ändern oder zu ergänzen. Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Stendal und gilt mit der Bekanntmachung als zugegangen. Änderungen oder Ergänzungen werden mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam und sind Vertragsbestandteil.


17. Inkrafttreten

Die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) treten in dieser Form am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Stendal in Kraft und ersetzen sämtliche bisher geltenden Regelungen der bestehenden Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser des TAHV.



Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg

Havelberg, den 28.02.2014



Gerd Müller
Verbandsgeschäftsführer

Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

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