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AVBWasserV

Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV)
Vom 20. Juni 1980
Auf Grund des 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vom 9. Dezember 1976 (BGBI. I S.3317) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:


1
Gegenstand der Verordnung

(1)
Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2)
Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3)
Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen
einen Vertragsabschluss zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.

(4)
Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

2
Vertragsabschluss

(1)
Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zu Stande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluss
dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(2)
Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen
Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(3)
Kommt der Vertrag dadurch zu Stande, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet,
dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(4)
Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(5)
Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

3
Bedarfsdeckung

(1)
Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.

(2)
Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

4
Art der Versorgung

(1)
Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2)
Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

(3)
Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen

(4)
Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(5)
Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

5
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)
Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.

(2)
Dies gilt nicht

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,
2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(1)
Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(2)
Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.

6
Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)
Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Wasserversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2.
der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.

(1)
831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)
Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen eindrittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängende Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)
Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.

(4)
Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.

(5)
Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluss des Vertrages besonders hinzuweisen.

(6)
Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

7
Verjährung

(1)
Schadensersatzansprüche der in 6 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2)
Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3)
6 Abs. 5 gilt entsprechend.

8
Grundstücksbenutzung

(1)
Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3)
Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4)
Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmers noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5)
Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

9
Baukostenzuschüsse

(1)
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher
Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 von Hundert dieser Kosten abdecken.

(2)
Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrundelegen.

(3)
Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschossfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.

(4)
Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.

(5)
Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.

(6)
Der Baukostenzuschuss und die in 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.

10
Hausanschluss

(1)
Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2)
Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3)
Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4)
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder
Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm
veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(1) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere
Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil
des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die
Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten
Betrag zu erstatten.
(2) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden
Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und
Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen,
können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung
beibehalten werden.
(3) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden
von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind dem Wasserversorgungsunternehmen
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben
auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung
des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter
Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

11
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)
Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer
(2) auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten
Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig
lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt
werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden
ist.
(1) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem
Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(2) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind
und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich
ist.
(3) 10 Abs. 8 gilt entsprechend.

12
Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung
der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des
Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat
er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung
überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und
anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die
Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das
Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines
Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der
Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert
werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter
Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten.
Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben
des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten
Prüfstelle (zum Beispiel DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von 10 Abs. 6 im Eigentum
des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile
der Kundenanlage.

13
Inbetriebsetzung der Kundenanlage

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die
Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über
das Installationsunternehmen zu beantragen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden
Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

14
Überprüfung der Kundenanlage

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und
nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche
Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt,
den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder
Leben ist es hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch

deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen
keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

15
Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen;
Mitteilungspflichten

(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer
Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens
oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher
Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen,
soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende
Leistung wesentlich erhöht.

16
Zutrittsrecht

Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens
den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 11 genannten Einrichtungen
zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur
Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere
zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und
vereinbart ist.

17
Technische Anschlussbedingungen

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen
an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der
Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien
Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes
notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der
Technik nicht widersprechen. Der
(2) Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung
des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung
darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie
Versorgung gefährden würde.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden,
wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.

18
Messung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge
durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften
entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte
Menge auch echnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der
Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie
Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt
Art, Zahl, und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso
ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der
Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den
Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist
verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen
zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien
Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die
Kosten zu tragen.
(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen,
soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen
und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und
Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

19
Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine
Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 6 Abs. 2
des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei
dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu
benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung
die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

20
Ablesung

(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens
möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens
vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass
die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum
Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf
der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind
angemessen zu berücksichtigen.

21
Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen
oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder
nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder
zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen
den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus
dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung
des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des vorjährigen
Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen
zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers
kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der
Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

22
Verwendung des Wassers

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und
ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige
Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens
zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung
nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung
oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften
Beschränkungen vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann
die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung
der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Wasserversorgungsunternehmen
vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller
hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die Herstellung und Entfernung
des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1
und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu
anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre
des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.

23
Vertragsstrafe

(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das
Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen.
Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen
werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die
Dauer der unbefugten Entnahme ergibt.
(2) Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige
vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für
den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.
(3) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder
grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen
Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages,
den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden
Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
(4) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht
nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen
über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

24
Abrechnung, Preisänderungsklauseln

(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich
oder in andern Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten
dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für
die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage für die jeweilige Abnehmergruppe
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes
gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
(3) Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung
der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der
Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren
müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.

25
Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen
für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge
Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der
Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum
zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich
die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass
(2) sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen
mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend
angepasst werden.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt
wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens
aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des
Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

26
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge

Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung
maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher
Form auszuweisen.

27
Zahlung, Verzug

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen,
wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

28
Vorauszahlungen

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch
eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen
des Einzelfalls zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist,
so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum
über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen
Abschlagszahlungen so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen
verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu
verrechnen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen
auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie
in den Fällen des 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen.

29
Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so
kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung
verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verzinst.
(3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter
Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtungen aus
dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen
aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung
hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten
des Kunden oder Anschlussnehmers.
(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

30
Zahlungsverweigerung

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren
nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

31
Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

32
Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der
beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats
gekündigt wird.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist
auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt,
so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des
Wasserpreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für
die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.
(4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen
unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen
ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhälnis
ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
(5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen
in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des
Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne
damit das Vertragsverhältnis zu lösen.

33
Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigun
g
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen,
wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt
und die Einstellung erforderlich ist, um1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen
abzuwenden.
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen
auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen
auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(1) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung
trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt,
die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt
nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht,
dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen
kann mit der Mahnung
(2) zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder
aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde
die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt,
das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1
und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung
wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das
Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher
angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

34
Gerichtsstand

(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in 4 des Handelsgesetzbuches
bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den
Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.

35
Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln,
sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt
bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche
Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis
öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

36
Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit
29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch im Land Berlin.

37
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) Die 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980
zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist
verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit
und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen
Versorgungsverträge bleiben unberührt.
(3) 24 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 und 2 sowie 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.

Bonn, den 20. Juni 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lambsdorff

Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

0049393877480

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