Tel.: 03 93 87 - 74 80  Trinkwasser- und Abwasserzweckverband, Domplatz1, 39539 Havelberg

Allg. Entsorgungsbeding f. Niederschlagswasser

Allgemeine Bedingungen
des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)
für den Anschluss an die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen
- Mischwasserkanalisation - und deren Benutzung
(Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Niederschlagswasser - AEB-N -)
- gültig ab 01. 01. 1995 -


Diese AEB-N regeln das Verhältnis zwischen den Benutzern der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen und dem TAHV entsprechend der Niederschlagswassersatzung (NWS) des TAHV.


1. Antrag und Vertragsabschluss für die Niederschlagswasserbeseitigung

1.1 Der Antrag auf Entsorgung des Grundstücks muss auf einem - beim TAHV erhältlichen Vordruck - gestellt werden und führt zum Abschluss des Anschluss- und Entsorgungsvertrages, wenn der TAHV die Einleitungsgenehmigung erteilt.

1.2 Zur Durchführung der in der Niederschlagswassersatzung (NWS) des TAHV über den Anschluss an die öffentlichen Niederschlagswasseranlagen und deren Benutzung geregelten Niederschlagswasserbeseitigung schließt der TAHV den Vertrag zur Entsorgung des anzuschließenden Grundstücks mit dem Eigentümer, dem Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten (nachstehend "Anschlussnehmer" genannt) ab.

1.3 Werden öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen tatsächlich in Anspruch genommen, gilt der Entsorgungsvertrag als abgeschlossen. Vertragsbeginn ist die erste Einleitung von Niederschlagswasser.

1.4 Der Antrag auf Anschluss des Vertrages soll mit dem Antrag nach § 5 der Niederschlagswassersatzung verbunden werden.

1.5 Andere Einleitungen von Wasser mit gleicher Beschaffenheit gem. § 2 (11) und § 6 NWS sind formlos 4 Wochen vor der beabsichtigten Einleitung beim TAHV zu beantragen. Der Antrag muss mindestens enthalten:
- Zeitraum der beabsichtigten Einleitung
- beabsichtigte Einleitungsmenge (m³/h, m³/d)
- genaue Beschreibung der vorgesehenen Einleitungsstelle.


2. Art und Umfang der Entsorgung

2.1 Der TAHV übernimmt die Beseitigung der eingeleiteten Niederschlagswässer zu den Bedingungen dieser AEB-N und den jeweils gültigen Entgeltregelungen.

2.2 Der TAHV ist verpflichtet, solange das Vertragsverhältnis besteht, Niederschlagswasser entsprechend der Niederschlagswassersatzung des TAHV abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der Einleitung in die öffentliche Niederschlagswasseranlage.


3. Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse zur zentralen Abwasserbeseitigung (Hausanschlusskosten)

3.1 Die Kosten für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlusskosten) sind dem TAHV auf der Grundlage der jeweils gültigen Entgeltregelungen nach dem für das Grundstück jeweiligen Aufwand zu erstatten. Der Aufwand kann nach Einheitssätzen berechnet werden.

3.2 Bei der Berechnung der Hausanschlusskosten wird die Lae der Abwasserhauptleitung als in der Straßenmitte verlaufend angenommen.


4. Angebot, Annahme und Fälligkeit

4.1 Der TAHV teilt dem Anschlussnehmer mit dem bestätigten Anschluss- und Entsorgungsvertrag die Hausanschlusskosten mit.

4.2 Die Hausanschlusskosten werden mit Fertigstellung des Anschlusses fällig. Von der Bezahlung kann die Aufnahme der Entsorgung abhängig gemacht werden.

4.3 Für sonstige Einleitungen gem. 1.5 gilt die Bestätigung des Antrages als Vertragsabschluss.


5. Entwässerungsentgelt

5.1 Für die laufende Benutzung der Niederschlagswasseranlagen wird ein Entwässerungsentgelt gemäß den jeweils gültigen "Preisregelungen Niederschlagswasser" erhoben.


6. Bemessungsgrundlage für das Entgelt

6.1 Die Berechnung von Niederschlagswassermengen erfolgt für alle anzuschließenden Grundstücke, einschließlich Kommunen, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Wohnungswirtschaftsbetriebe und -genossenschaften, öffentliche Einrichtungen, Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und für sonstige Bedarfsträger.

6.2 Der Mengenpreis für die Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigen Einleitungen wird nach Kubikmeter berechnet.

6.3 Die im Pkt. 6.1 genannten Einleiter sind verpflichtet, dem TAHV binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des jeweiligen Anschlusses.

6.4 Kommt der Anschlussnehmer seiner Mitteilungspflicht nach 7.4 nicht fristgemäß nach, so kann der TAHV die Berechnungsdaten schätzen.

6.5 Abflussflächen sind alle befestigten und unbefestigten Flächen, von denen das Niederschlagswasser der Kanalisation zugeführt wird.

6.6 Die Einleitungsmenge Niederschlagswasser wird wie folgt berechnet:

Vr = r A

Dabei bedeuten und sind anzuwenden:

Vr = Niederschlagswasserabflussmenge in m³

= Abflussbeiwert gemäß folgender Tabelle

r = Niederschlagsspende in m³ je m²/a

A = Größe der Fläche, von der die Ableitung des Niederschlagswassers erfolgt

Art der Oberfläche Abflussbeiwert

7. Besondere Bestimmungen

7.1 Werden vom Einleiter wesentliche Mengen von Niederschlagswasser nachweislich nicht in die Abwasseranlage des TAHV eingeleitet, können diese Mengen auf Antrag des Einleiters bei der Berechnung der eingeleiteten Mengen abgesetzt werden.

7.2 Der Antrag einschließlich Nachweis ist mindestens 6 Wochen vor Rechnungslegung dem TAHV unter Angabe der Kundennummer zu übergeben.
Eine rückwirkende Erstattung für bereits abgerechnetes Niederschlagswasser ist nicht möglich.
Wurde der Antrag und der Nachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht, entfällt die Berücksichtigung für den betreffenden Zeitraum; sie ist dann erst in der folgenden Abrechnungsperiode möglich.


7.3 Werden wissentlich falsche Angaben zur möglichen Absetzung von Mengen zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils gemacht, erfolgt keine Berücksichtigung in der laufenden und folgenden Abrechnungsperiode. Der erlange Vorteil kann rückwirkend - auch in anderen Fällen - für mindestens 2 Jahre durch den TAHV durch Nachberechnungen der vollen Menge rückgängig gemacht werden.

8. Rechnungslegung und Bezahlung

8.1 Die Rechnungslegung für die eingeleitete Niederschlagswassermenge erfolgt ein- oder mehrmonatlich oder im Abstand von 12 Monaten (= Abrechnungsjahr), erfolgt die Berechnung mehrmonatlich, kann der TAHV angemessene Abschlagszahlungen verlangen.

8.2 Die Zahlungspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder der zentralen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Niederschlagswasser endet.

8.3 Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist der TAHV berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Nichterfüllung der Zahlungspflicht stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass er seiner Zahlungsverpflichtung zukünftig fristgemäß nachkommt.

8.4 Der TAHV hat die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, wenn der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und der Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.


9. Änderungsklausel

Der TAHV ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntgabe diese AEB-N zu ändern oder zu ergänzen.
Damit gelten sie als zugegangen und sind Verbandsbestandteil.


10. Inkrafttreten

Die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Niederschlagswasser (AEB-N) treten durch ihre Veröffentlichung im Generalanzeiger ab 01. 01. 1995 in Kraft.


Havelberg, den 30. 12. 1994

Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

0049393877480

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