Tel.: 03 93 87 - 74 80  Trinkwasser- und Abwasserzweckverband, Domplatz1, 39539 Havelberg

Wasserversorgungssatzung

Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser
(Wasserversorgungssatzung) des Trinkwasser- und
Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)


Satzung über den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser
(Wasserversorgungssatzung) des Trinkwasser- und
Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)


2. Änderung
Auf der Grundlage der bestehenden Satzung, veröffentlicht am 09. 02. 2006, erlässt der
TAHV folgende 2. Änderungssatzung:
Präambel
Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Bekanntmachung
vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.07.2017 (GVBl. LSA S. 132), sowie der 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 14.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) hat die Verbandsversammlung
des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg am 13. 12.
2017 die folgende Satzung beschlossen:
1
Allgemeines
(1) Der Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg (TAHV) betreibt die Wasserversorgung
als eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke in seinem
Verbandsgebiet mit Trinkwasser.
(2) Art und Umfang der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bestimmt der TAHV.
(3) Zur öffentlichen Einrichtung gehören die zentralen Wasserversorgungsanlagen wie z. B.
Brunnen, Wasserwerke, Pumpstationen, Hochbehälter, Verteilerstationen und Versorgungsleitungen
sowie die Hausanschlussleitungen.
2
Grundstück und Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für
Erbbauberechtigte oder in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich berechtigte.
2
3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des TAHV liegenden Grundstückes ist berechtigt, den
Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Belieferung
mit Wasser nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Versorgungsbedingungen
zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die
durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können
nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende
Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt
werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen
technischen oder betrieblichen Gründen dem TAHV erhebliche Schwierigkeiten bereitet
oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Verpflichtet sich der Anschlussnehmer im Falle des Absatzes (3) die Mehrkosten für den
Anschluss und die sich aus dem Betrieb des Anschlusses ggf. ergebenden Mehrkosten
zu übernehmen und leistet er hierfür auf Verlangen Sicherheit, kann er die Rechte nach
Abs. (1) geltend machen.
4
Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet,
diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie
an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung
grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg
haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt
von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Die Herstellung des Anschlusses muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der
Grundstückseigentümer oder Benutzer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung
zum Anschluss an die Versorgungsleitung aufgefordert worden ist, gem. den Allgemeinen
Versorgungsbedingungen (AVB) erfolgen.
Bei Neu- und Umbauten ist der Antrag auf Wasseranschluss vor Baubeginn beim TAHV
einzureichen.
Der Anschluss muss vor Schlussabnahme des Baues ausgeführt werden.
5
Befreiung vom Anschlusszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit,
wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter
Angabe der Gründe schriftlich beim TAHV einzureichen.
3
6
Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist
der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechtes ( 3) ausschließlich aus
dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer
und alle Benutzer der Grundstücke.
7
Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer oder Benutzer auf
Antrag befreit, wenn und soweit die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim TAHV einzureichen.
(3) Die Bereitstellung von Wasser für Hof und Garten (außerhalb des Gebäudes) kann aus
getrennten eigenen Versorgungsanlagen ohne zusätzlichen Antrag erfolgen.
(4) Ist die Befreiung vom Benutzungszwang erteilt, so ist der TAHV zur Wasserlieferung nur
insoweit verpflichtet, als er nach der Erfüllung seiner anderweitigen Verpflichtungen zur
Wasserlieferung im Stande ist. Eine abweichende Regelung kann durch privatrechtliche
Vereinbarung getroffen werden.
8
Versorgungsbedingungen
(1) Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die Wasserlieferung
gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. l S. 684) sowie die Versorgungsbedingungen des
TAHV in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Mit den Grundstückseigentümern werden privatrechtliche Versorgungsverhältnisse begründet.
Für die Belieferung mit Trinkwasser und alle anderen Leistungen des TAHV
werden privatrechtliche Entgelte berechnet.
9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit 16 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
anschließt;
4
b) entgegen 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig einen Antrag auf Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage stellt;
c) entgegen 6 nicht den gesamten Wasserbedarf auf dem Grundstück aus der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage deckt, obwohl er weder vom Benutzungszwang befreit
ist, noch ein Fall des 7 Abs. 3 vorliegt.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
10
Aushändigung der Satzung
Der TAHV händigt jedem Anschlussnehmer, mit dem erstmalig ein Versorgungsverhältnis
eingegangen wird, diese Satzung nebst Anlagen (AVB Wasser V, ergänzende Bestimmungen)
unentgeltlich aus. Anschlussnehmern mit vorhandenem Anschluss werden die Unterlagen
auf Anforderung ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Stendal
in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 09. 02. 2006 außer Kraft.
Havelberg, 14.12.2017
Gerd Müller
Verbandsgeschäftsführer

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Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

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