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Verwaltungsgebührensatzung

1. Satzung Verwaltungsgebühren TAHV ab 2014

Satzung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis
(Verwaltungsgebührensatzung)


Aufgrund des 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) des 8 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung der Haushaltsführung der Kommunen vom 18.10.2013 (GVBl. LSA S. 489) des 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert am 02.02.2011 (GVBl. LSA S. 58) und des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert am 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg am 27.02.2014 die folgende Satzung beschlossen.



1
Allgemeines
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im Nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten genannt - im eigenen Wirkungskreis des TAHV werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein auf die Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

2
Gebührentarif

Die Höhe der Gebühren bemisst sich unbeschadet des 6 dieser Satzung nach dem Gebührentarif, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.



3
Gebühren
Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Gebührentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zurzeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Euro abgerundet festzusetzen. Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine getrennte Gebühr zu erheben. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt,
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet oder erstattet.

4
Rechtsbehelfsgebühren
Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, richtet sich die Gebühr nach der Tabelle, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme ermäßigt sich die Gebühr auf höchstens 25 v. H. Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

5
Gebührenbefreiungen
Gebühren werden nicht erhoben füra) mündliche Auskünfte,
b) Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungsgebühren betreffen.

Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.



6
Auslagen
Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und bei sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten, dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. In diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur dann statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten die eine am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden. Als Auslagen werden insbesondere erhobena) Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen,
b) bei der Bearbeitung entstehende Reisekosten,
c) Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, Unternehmen oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind.



7
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,a) wer zu einer gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
b) wer die Gebühren und Auslagen durch eine gegenüber dem Verband abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Gebühren und Auslagen eines anderen aufgrund von Gesetzen haftet.

Gebührenschuldner nach 4 dieser Satzung ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

8
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.









9
Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebühren und Auslagen werden durch einen Verwaltungsgebührenbescheid festgesetzt und werden zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides fällig. Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Gebühren oder von der Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt ist er zu erstatten.

10
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Stendal in Kraft.



Havelberg, den 28.02.2014



Gerd Müller
Verbandsgeschäftsführer


Anlage 1

Gebührentarif zum 2 der Verwaltungsgebührensatzu

1.

Akteneinsicht

1.1.

Eine Einsicht in Akten u. dgl., soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind, und wenn keine andere Gebühr vorgesehen ist.

10,00 €

1.2.

Auskünfte aus Akten u. dgl., wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann

in mündlicher Form

10,00 €

in schriftlicher Form

20,00 €

1.3.

Auskünfte aus Akten u. dgl., wenn die Anfrage nur mit besonderen Ermittlungen beantwortet werden kann.

20,00 bis 100,00 €

2.

Anträge

2.1.

Bearbeitung von Anträgen zum Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Abwasserbeseitigung entsprechend der Entwässerungssatzung des TAHV

25,00 €

2.2.

Bearbeitung von Anträgen zum Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung entsprechend der Wasserversorgungssatzung des TAHV

25,00 €

2.3.

Bearbeitung von Anträgen zur Einleitung von Abwasser außergewöhnlicher Art in die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigung des TAHV

10,00 bis 150,00 €

2.4.

Bearbeitung von Anträgen zur Auskunft über die Erschließung eines Grundstückes für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

10,00 bis 50,00 €

3.

Analytik und Beprobungen

3.1.

Laboruntersuchung nach Betriebsmessmethoden für BSB 5 und CSB

25,00 €

3.2.

Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben, die durch satzungswidrige Benutzung oder rechtswidrigen Betrieb von Abwasseranlagen des Kunden erforderlich werden

40,00 bis 250,00 €

4.

Prüfungsverfahren

4.1.

Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben bei nachgewiesenen Verstößen gegen satzungsrechtliche oder bei anderen Verstößen gegen Rechtsvorschriften und Gesetze

30,00 bis 150,00 €


Anlage 2


Gebührentarif zum 4 der Verwaltungsgebührensatzu

Streitwert des Rechtsbehelfes(bis Betrag in €)

Gebühr für Einzelvorgang(in €)

300,00

25,00

600,00

35,00

900,00

45,00

1.200,00

55,00

1.500,00

65,00

2.000,00

73,00

2.500,00

81,00

3.000,00

89,00

3.500,00

97,00

4.000,00

105,00

4.500,00

113,00

5.000,00

121,00

6.000,00

136,00

7.000,00

151,00

8.000,00

166,00

9.000,00

181,00

10.000,00

196,00

20.000,00

275,00

30.000,00

340,00

40.000,00

398,00

50.000,00

456,00

über 50.000,00

500,00

Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

0049393877480

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