Tel.: 03 93 87 - 74 80  Trinkwasser- und Abwasserzweckverband, Domplatz1, 39539 Havelberg

Niederschlagswassersatzung

SATZUNG über die Entwässerung der Grundstücke von Niederschlagswasser, den Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage und deren Benutzung für Mischwassersysteme im Gebiet des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)

- Niederschlagswassersatzung/Mischwassersystem (NWS)

Auf Grund der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. 10. 1993 und § 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkG-LSA) vom 17. Juli 1992 sowie des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 07. 09. 1993 wurde durch die Verbandsversammlung am 28. 11. 1994 folgende Satzung beschlossen:


INHALTSVERZEICHNIS:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 4 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 5 Antrags- und Zustimmungsverfahren für Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 6 Benutzungsbedingungen

§ 7 Anschlusskanal

§ 8 Grundstücksentwässerungsanlage

§ 9 Prüfung und Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlage

§ 10 Sicherung gegen Rückstau

§ 11 Betrieb und Überwachung

§ 12 Maßnahmen an den öffentlichen Niederschlagswasseranlagen

§ 13 Anzeigepflichten

§ 14 Vorhaben des Bundes und des Landes

§ 15 Haftung

§ 16 Zwangsmittel

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Übergangsregelungen

§ 19 Inkrafttreten

§ 1
Allgemeines

1. Der TAHV betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers rechtlich selbständige Anlagen als öffentliche Einrichtung für die Beseitigung im Mischwassersystem - im Folgenden Niederschlagswasserbeseitigung genannt.

2. Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisation (zentrale Anlage) oder mittels Einrichtung und Vorkehrungen zur Unterbringung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück.

3. Der TAHV kann die Niederschlagswasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmenlassen.

4. Art, Lage und Umfang der öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der TAHV im Rahmen der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

5. Anschluss- und Benutzungsrecht sowie -zwang als hoheitliche Aufgabe richten sich nach dieser Satzung. Das Verhältnis zwischen den Benutzern der Niederschlagswasseranlagen und dem TAHV ist einn privatrechtlicher Vertrag, dessen Ausgestaltung sich nach den "Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Niederschlagswasser-AEB-N-" richtet.

6. Die Durchführung der Aufgaben kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

1. Die Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versichern, Verregnen und Verrieseln von Niederschlagswasser im Mischwassersystem.

2. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes.

3. Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Niederschlagswasseranlage sind.

4. Die zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlagen enden jeweils an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.

5. Zu den öffentlichen Niederschlagswasseranlagen gehören

a) das gesamte öffentliche Kanalnetz, bestehend aus Kanälen für Niederschlagswasser, die als Mischwassersystem für die Aufnahme von Niederschlagswasser vorgesehen ist,

b) die Anschlussleitung vom Kanalabzweig (Einlassstück) bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks (Grundstücksanschluss),


c) die Niederschlagswasserpumpstationen,

d) die Rückhaltevorrichtungen und Bauwerke,

e) die Straßenentwässerungsanlagen,

f) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen,

g) die von dem TAHV unterhaltenen Gräben und sonstigen Einrichtungen, soweit sie zur Ableitung der Niederschlagswässer aus den angeschlossenen Grundstücken dienen,

h) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von dem TAHV selbst, sondern von Dritten hergestellt und zu unterhalten sind, wenn sich der TAHV dieser Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung der Niederschlagswässer bedient,

i) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, soweit die wasserrechtliche Aufhebung der Gewässereigenschaft erfolgt ist und die Gräben bzw. Wasserläufe zur Aufnahme der Niederschlagswässer dienen.

6. Zur dezentralen Niederschlagswasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zum Auffangen, Fortleiten, Sammeln, Behandeln, Versichern, Verregnen und Verrieseln von Niederschlagswasser auf dem Grundstück.

7. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümern, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstück oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz vom 15. 03. 1951 (BGB 1. l. S. 175) sowie ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dingliche Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

8. Anschlussberechtigte im Sinne dieser Satzung sind Grundstückseigentümer, sofern das Grundstück an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Weg oder Platz grenzt oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg einen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Weg oder Platz hat und der Kanal in der öffentlichen Straße, dem Weg oder Platz betriebsfertig hergestellt ist. Der TAHV kann auch sonstigen dinglich Berechtigten (z. B. Hinterliegern) eine Anschlussberechtigung erteilen.
Sind für ein Grundstück mehrere Anschlussberechtigte vorhanden, so treffen die Rechte und Pflichten dieser Satzung jeden Anschlussberechtigten in vollem Umfang.

9. Jedes Grundstück, das an die öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzugestellen, zu betreien, zu unterhalten und ggf. zu ändern ist.

10. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit eine befristete Einleitungsgenehmigung in die Mischwasserkanalisation entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) und den Allgemeinen Bedingungen für Abwasser (AEB-A) vorliegt.


11. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die zeitlich befristete und genehmigte Einleitung von Grund-, Quell und Drainagewasser und sonstige Einleitungen von Wasser, welches in seiner Zusammensetzung Niederschlagswasser gleichkommt und kein Schmutzwasser darstellt.


§ 3
Anschluss- und Benutzungszwang

1. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Niederschlagswasser auf Dauer anfällt.

2. Dauernder Anfall ist anzunehmen, sobald das Grundstück derartig befestigt worden ist, dass Niederschlagswasser als Abwasser anfällt.

3. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle des TAHV die Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht der TAHV den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

Eine Einleitung des Niederschlagswasses in die öffentliche Kanalisation sollte nur erfolgen, wenn insbesondere davon auszugehen ist, dass

- ein Grundstück derart bebaut oder befestigt wordenn ist, dass das Niederschlagswasser nicht versickern oder ablaufen und eine andere Möglichkeit zur Versicherung nicht nachträglich geschaffen werden kann,

- Niederschlagswasser nicht nur unerheblich verunreinigt wird, bevor es in den Boden gelangt,

- Niederschlagswasser aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht oder nur teilweise versickern kann,

- im Falle einer Versicherung des Niederschlagswassers die Nutzung des Grundstücks eingeschränkt wird,

- durch die Versickerung Schäden an Bauwerken oder Gebäuden zu erwarten sind,

- aufgrund bautechnischer Mängel an Gebäuden oder Bauwerken diese bei einer Versickerung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt genutzt werden können.

§ 4
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

1. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser kann auf Antrag ausgesprochen werden,

a) soweit der TAHV nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur Beseitugng verpflichtet ist und

b) wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Niederschlagswasseranlage für den Grundstückseitentümer unzumutbar ist

c) wenn die technischen Voraussetzungen zum Antragstermin noch nicht gegeben sind.

2. Die Befreiung erlischt, sobald der TAHV hinsichtlich des freigestellten Grundstücks abwasserbeseitigungspflichtig wird.

3. Die Befreiung kann auch zeitlich befristet werden.


§ 5
Antrags- und Zustimmungsverfahren
für Grundstücksentwässerungsanlagen

1. Die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasseranlage sowie die Herstellung und Veränderung von Einrichtungen zur Beseitigung der Niederschlagswässer eines Grundstücks sind zustimmungspflichtig und entsprechend zu beantragen.

2. Der TAHV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Niederschlagswasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerunsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

3. Die Zustimmung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers bzw. des Inhabers der Zustimmung. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die ggf. für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

4. Der TAHV kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.

5. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Grundstücksentwässerungsanlage darf mit deren Herstellung oder Änderung nur begonnen werden, wenn und soweit der TAHV sein Einverständnis erklärt hat.

6. Ändert sich die Zusammensetzung der von einem Grundstück einzuleitenden Niederschlagswässer so, dass die Einleitungsbeschränkungen oder die Grenzwerte der Zustimmung überschritten werden, ist die Zustimmung erneut zu beantragen.

7. Die Zustimmung zur Einleitung von Niederschlagswasser wird widerruflich erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Dies gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bundeswehr, Bundesbahn, Bundespost, Schulen u. ä..

8. Der Antrag ist schriftlich bei dem TAHV zu stellen.
Er muss u. a. die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten und besteheneden Anlagen mit Angabe der Größe und Befestigungsart der Grundstücksfläche sowie der jeweiligen Bebauung enthalten.

9. Dem Antrag sind als Anlage zweifach beizufügen:

a) ein mit einem Nordpfeil versehener Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab 1:1000.
Er ist zeichnerisch zu ergänzen durch Eintragung bestehender oder geplanter Bauwerke und der Kanalanschlussleitung.

b) für jedes Bauwerk ein Grundrissplan der Außenanlagen, soweit diese zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlage notwendig sind gemäß DIN 1986,

c) für jedes Bauwerk ein Schnittplan mit Maßstab 1:50 oder 1:100 durch das Grundstück in der Richtung des Hauptabflussrohres gemäß DIN 1986. In ihm müssen die Höhe über N. N. des Straßenkanals, des Anschlusskanals, der Kellersohle und des Geländes enthalten sein.

d) eine Berechnung der Rohrdurchmesser gem. DIN 1986, für Mehrfamilienhäuser und gewerblich bzw. industriell genutzte Grundstücke,

e) eine Baubeschreibung für die Entwässerungsanlage.

10. Sämtliche Antragsunterlagen sind von dem Anschlussberechtigten zu unterschreiben. In den Zeichnungen auf dauerhaftem Papier sind darzustellen:
a) bestehende Anlagen = schwarz
b) geplante Anlagen = rot
c) abzubrechende Anlagen = gelb.

Später auszuführende Leistungen sind zu punktieren. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden.


11. Der TAHV prüft, ob die zu beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung sowie den technischen Bedingungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksanlagen (DIN 1986) und den anderen Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der TAHV schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Anderenfalls setzt der TAHV Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind dann erneut einzureichen.
Der TAHV ist berechtigt, Ergänzungen der Unterlagen, Sonderzeichnungen, Abwasseruntersuchungsergebnisse und Stellungnahmen von Sachverständigen zu fordern, soweit dies notwendig ist.

12. Für neu herzustellende oder zu ändernde Grundstücksentwässerungsanlagen kann die Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, gleichzeitig satzungsgemäß hergerichtet oder entfernt werden.
13. Ergeben sich während der Ausführungsplanung oder der Ausführung Abweichungen von der Zustimmung, ist unverzüglich das Einvernehmen mit dem TAHV herzustellen und ein Nachtrag zur Zustimmung vorzulegen.

14. Die Zustimmung erlischt drei Jahre nach Zustellung, wenn
a) mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wird oder
b) eine begonnene Ausführung länger als drei Jahre eingestellt war.


§ 6
Benutzungsbedingungen

1. Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Niederschlagswassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.

2. Der TAHV kann die Einleitung von Niederschlagswässern oder anderer Einleitungen außergewöhnlicher Menge versagen, von einer Speicherung abhängig machen und/oder an besondere Bedingungen knüpfen.

3. Andere Einleitungen (Grundwasserabsenkungen u. a.) sind formlos beim TAHV zu beantragen.


§ 7
Anschlusskanal

1. Der Anschlusskanal ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Hauptkanal bis einschließlich zum Revisionsschacht/-kasten auf dem Grundstück.

2. Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage haben. Die Lage, lichte Weite sowie die Art der Revisionsschächte/-kästen bestimmt der TAHV.

3. Der TAHV kann ausnahmeweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast gesichert haben.

4. Der TAHV lässt die Anschlusskanäle einschließlich Revisionsschächte/-kästen für die Niederschlagswasserbeseitigung vom Hauptsammler bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks herstellen.

5. Ergeben sich bei der Ausführung der Anschlusskanäle unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen von dem genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen.
Der Grundstückseigentümer kann keine Ansprüche geltend machen für Nachteile, Erschwernisse und Aufwand, die durch solche Änderungen der Anschlusskanäle beim Bau und beim Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

6. Der TAHV hat den Anschlusskanal, soweit er Bestandteil der öffentlichen zentralen Niederschlagswasseranlage ist, zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.

7. Der Grundstückseigentümer darf den Anschlusskanal nicht verändern oder verändern lassen. Er hat überdies den entsprechenden Revisionsschacht/-kasten bzw. die zugehörige Reinigungsöffnung auf seinem Grundstück stets frei und zugänglich zu halten.

8. Über einen evtl. gemeinsamen Anschluss mit Schmutzwasser entscheidet der TAHV.

§ 8
Grundstücksentwässerungsanlage

1. Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den technischen Baubestimmungen (Grundstücksentwässerungsanlagen) - DIN 1986 - sowie begleitender DIN-Normen (insbesondere die DIN 1211, 1229, 1997, 4033, 4041 und 19578), den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

2. Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung des Anschlusskanals, soweit er Teil der Grundstücksentwässerungsanlage ist, einschließlich Herstellung und Verfüllung der Rohrgräben darf nur durch einen Unternehmer erfolgen, der gegenüber dem TAHV die erforderliche Sachkunden nachgewiesen hat.

3. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den TAHV in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Über das Prüfungsergebnis wird ein Abnahmeschein ausgefertigt, soweit das Prüfungsergebnis die Inbetriebnahme der Anlage erlaubt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer zu stellenden Frist zu beseitigen.
Die Abnahme beinhaltet nicht die Überprüfung der in den genehmigten Entwässerungsplänen enthaltenen Höhenangabe. Die Verantwortung des Bauherrn oder dessen Beauftragten für die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, insbesondere der in der Satzung benannten technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen und die allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik werden durch die Abnahme weder aufgehoben noch gemindert. Insbesondere befreit die Abnahme desn Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustan der Grundstücksentwässerungsanlage.

4. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu halten. Werden Mängel festgestellt, so kann der TAHV fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.

5. Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des TAHV auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Niederschlagswasseranlage das erforderlich machen.
Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den TAHV.
Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.


§ 9
Prüfung und Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlage

1. Dem TAHV oder seinen Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage, zur Beseitigung von Störungen oder für vermessungstechnische Arbeiten sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Niederschlagswasserrückhaltebecken und zu den Niederschlagswasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Niederschlagswasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen.

2. Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Rückhalteanlagen, Revisionsschächte/-kästen, Rückstauverschlüsse sowie Behandlungsanlagen müssen zugänglich sein.

3. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.

§ 10
Sicherung gegen Rückstau

Rückstauebene ist die Straßenoberfläche zu dem anzuschließenden Grundstück. Unter dieser Ebene liegende Räume, Schächte, Regenwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986 und/oder DIN 19578 gegen Rückstau abgesichert sein. Die Sperrvorrichtungen gemäß DIN 1997 sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.


§ 11
Betrieb und Überwachung

1. Niederschlagswasser, das gemäß § 1, Abs. 2 auf dem Grundstück untergebracht wird, ist so zu beseitigen, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 3 Abs. 3 verhütet wird.

2. Für die Überwachung gilt § 9 sinngemäß.

3. Die Einleitung von Niederschlagswasser in die dezentrale Abwasseranlage (Schmutzwasser) ist nicht zulässig.


§ 12
Maßnahmen an den öffentlichen Niederschlagswasseranlagen

Einrichtungen öffentlicher Niederschlagswasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des TAHV betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Niederschlagswasseranlagen sind unzulässig.


§ 13
Anzeigepflichten

1. Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschlusszwanges (§ 3), so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich dem TAHV mitzuteilen.

2. Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen oder Mängel am Anschlusskanal unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem schriftlich - dem TAHV mitzuteilen.

3. Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat er bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich dem TAHV schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

§ 14
Vorhaben des Bundes und des Landes

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 15
Haftung

1. Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln oder Unterlagen einer gebotenen Handlung entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung Schmutzwasser oder sonstige Stoffe, für die ein Einleitungsverbot oder -beschränkung besteht, in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den TAHV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte in diesem Zusammenhang gegen den TAHV geltend machen. Dies gilt auch für nicht genehmigte oder die Genehmigung überschreitende Mengen.

2. Wer entgegen § 12 unbefugt Einrichtungen von Niederschlagsasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.

3. Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem TAHV durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

4. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

5. Bei Überschwemmungsschäden auf dem Grundstück als Folge von

a) Rückstau in der öffentlichen Niederschlagswasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden, oder Schneeschmelze;
b) Betriebsstörung, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
c) Behinderung des Niederschlagswasserabflusses, z. B. Kanalbruch oder Verstopfung;
d) zeitweiliger Stilllegung einer öffentlichen Niederschlagswasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten, im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten

hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit die eingetretenen Schäden von dem TAHV grob fahrlässig verursacht worden sind. Anderenfalls hat der Grundstückseigentümer den TAHV von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen.

§ 16
Zwangsmittel

1. Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 6 der Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993 eine Geldbuße bis zu 1.278,23 Euro angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

2. Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung m Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

3. Die Geldbuße und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anschließt;

b) § 3 Abs. 3 das bei ihm anfallende Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß´örtlich unterbringt;

c) dem nach § 5 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;

d) den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Niederschlagswasseranlage oder die Änderung deren Entwäserungsgenehmigung nicht beantragt;

e) § 6 Abwässer einleitet, die einem Einleitungsverbot unterliegen oder die nicht den Eionleitungswerten entsprechen;

f) § 8 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt;

g) § 8 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstücks nicht ordnungsgemäß betreibt oder unterhält;

h) § 8 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht anpasst;

i) § 9 Beauftragten des TAHV nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;

j) § 11 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht ordnungsgemäß betreibt oder unterhält;

k) § 12 die öffentliche Abwasseranlage betritt oder sonstige Maßnahmen an ihr vornimmt;

l) § 13 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.278,23 Euro geahndet werden.

§ 18
Übergangsregelung

1. Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften diese Satzung weitergeführt.

2. Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist, ist der Entwässerungsantrag gemäß § 5 dieser Satzung spätestens 2 Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Generalanzeiger Havelberg ab 01. 01. 1995 in Kraft.

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg


gez. Steitzer
Verbandsvorsitzender Havelberg, den 30. 12. 2001

Kontakt:

Trinkwasser- und Abwasserzweckverband
Havelberg
Domplatz 1
39539 Havelberg

0049393877480

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