Download
TAHV_Abwasser-Entgeltregelung ab 01.01.2023
Download
TAHV_Abwasser-Entgeltregelung ab 01.01.2021
Download
Preise für Herstellung und Benutzung der Entwässe-rungseinrichtungen des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg
(TAHV)
Stand 01.01.2019
1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Diese Preise gelten für alle Kunden, mit denen keine Sonderverträge bestehen.
1.2. Die Entwässerungssatzung (EWS) und die Allgemeinen Entsorgungsbedingun gen für Abwasser (AEB-A) sind Bestandteil des Entsorgungsvertrages mit dem Anschlussnehmer und Grundlage der jeweils gültigen Preisregelungen.
2. Abwasserpreis für die zentrale Abwasserbeseitigung
Der Abwasserpreis setzt sich aus Grundpreis und Mengenpreis (Arbeitspreis) zusammen.
2.1. Grundpreis
Die Grundpreise beinhalten anteilige Kosten für die Vorhaltung der Entsorgungsleistung.
2.1.1.Berechnungsgrundlage
Für alle Grundstücke und Gebäude, die vollständig oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis je Anschluss (Pkt. 2.1.2) und ein Grundpreis je Grundeinheit (Pkt. 2.1.3.) berechnet.
Für alle Grundstücke und Gebäude, die nicht vollständig oder nicht teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis nach der jeweiligen
Zählergröße (Pkt. 2.1.4.) berechnet.
2.1.2. Grundpreis je Anschluss
Für den Abwasseranschluss eines Grundstückes wird ein Grundpreis in Höhe von 3,90 Euro je Monat berechnet.
2.1.3. Grundpreisberechnung nach Grundeinheiten
Der Grundpreis wird auf der Basis der festgelegten Anzahl der Grundeinheiten ermittelt und beträgt
10,14 EUR je Grundeinheit und je Monat.
Die Grundeinheiten (GE) zur Ermittlung des Grundpreises werden wie folgt fest-gelegt:
- für alle ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
je Wohneinheit 1 GE
- kombinierte Nutzung für Wohnzwecke sowie für
gewerbliche und sonstige Zwecke
je Wohneinheit 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 200 m 0,5 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 500 m 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung ab 501 m 2 GE
2.1.4. Grundpreisberechnung nach Zählergröße
Der Grundpreis beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Zählergröße
Zählergröße |
Grundpreis |
bis Qn 2,5 m /h bzw. Q3 4 |
11,70 EUR je Monat |
bis Qn 6 m /h bzw. Q3 10 |
39,00 EUR je Monat |
bis Qn 10 m /h bzw. Q3 16 |
106,60 EUR je Monat |
bis Qn 15 m /h bzw. Q3 25 |
218,20 EUR je Monat |
bis Qn 25 m /h bzw. Q3 40 |
244,40 EUR je Monat |
bis Qn 40 m /h bzw. Q3 63 |
349,70 EUR je Monat |
2.2. Arbeitspreis
Der Arbeitspreis wird nach der Menge des eingeleiteten Abwassers entspre-chend Pkt. 8.3. der AEB-A berechnet.
Der Arbeitspreis beträgt 3,13 EUR/m³
2.3. Für die Einleitung von mechanisch vorgeklärtem Abwasser wird ein Abschlag von 20 % auf den Grundpreis und Arbeitspreis gewährt.
3. Abwasserpreis für die dezentrale Abwasserbeseitigung
3.1. Grundpreis
Der Grundpreis beinhaltet die Kosten für die Vorhaltung der öffentlichen Anlagen zur dezentralen Abwasserbeseitigung. Als Maßstab für die Ermittlung des Grundpreises wird die Nennleistung der verwendeten Wasserzähler zu Grunde gelegt. Sind mehrere Grundstücke an eine Sammelgrube oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen, so wird für die Berechnung der Grundpreise die Zählergröße zu Grunde gelegt, die zur Wasserversorgung der gesamten Grundstücke über eine Messstelle notwendig wäre. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nennleistung geschätzt, die nötig wäre, um die Wasserentnahmen messen zu können.
Sammelgruben
Zählergröße |
Grundpreis |
bis Qn 2,5 m /h bzw. Q3 4 |
120,60 EUR je Jahr |
bis Qn 6 m /h bzw. Q3 10 |
442,08 EUR je Jahr |
bis Qn 10 m /h bzw. Q3 16 |
2.174,04 EUR je Jahr |
bis Qn 15 m /h bzw. Q3 25 |
2.536,32 EUR je Jahr |
bis Qn 25 m /h bzw. Q3 40 |
2.898,72 EUR je Jahr |
bis Qn 40 m /h bzw. Q3 63 |
3.261,00 EUR je Jahr |
Kleinkläranlagen
Zählergröße |
Grundpreis |
bis Qn 2,5 m /h bzw. Q3 4 |
99,00 EUR je Jahr |
bis Qn 6 m /h bzw. Q3 10 |
408,00 EUR je Jahr |
bis Qn 10 m /h bzw. Q3 16 |
1.267,20 EUR je Jahr |
3.2. Arbeitspreis
3.2.1. Sammelgruben
Der Arbeitspreis wird nach der tatsächlich entsorgten Abwassermenge entsprechend Pkt. 9.3. der AEB-A berechnet.
Der Arbeitspreis beträgt 7,70 € je Kubikmeter.
3.2.2. Kleinkläranlagen
Der Arbeitspreis wird nach der tatsächlich entsorgten Klärschlammmenge entsprechend Pkt. 9.3. der AEB-A berechnet.
Der Arbeitspreis beträgt 22,17 € je Kubikmeter.
3.3. Für die Entsorgungsleistungen bei Kunden mit Einzelabfuhr im Havariefall oder mit Einzelabfuhr bei Nichteinhaltung der Anmeldefristen von einer Woche wird zusätzlich zum Arbeitspreis laut Punkt 3.2.1. und 3.2.2. dieser Entgeltregelung ein Pauschalpreis berechnet. Der Pauschalpreis beträgt 142,80 €.
4. Baukostenzuschuss für zentrale Abwasserbeseitigung
4.1. Der Baukostenzuschuss beträgt gemäß Pkt. 4 der AEB-A pro m 2; Geschossfläche 7,67 EUR.
4.2. Bei Veränderung der Einleitungsbedingungen durch Außerbetriebnahme von Vorkläreinrichtungen beträgt der Baukostenzuschuss 7,67 EUR pro m 2; Geschossfläche.
4.3. In Gewerbe-, Wochenend-, Ferien- und Kleingartengebieten bzw. in entsprechenden Grundstücken sind die tatsächlichen Kosten für die Herstellung der gemeinsamen Leitungen bis zum vom TAHV festgelegten Einleitungspunkt vom Anschlussberechtigten zu tragen. Die Kosten sind von dem jeweiligen Erschließungsträger auf der Grundlage eines mit dem TAHV zu vereinbarenden Erschließungsvertrages zu tragen.
Dies gilt auch für die Erschließung von Wohngebieten durch private oder öffentliche Bauträger.
Der reduzierte Baukostenzuschuss beträgt gemäß Pkt. 4 der AEB-A pro Quadratmeter Geschossfläche 5,11 EUR.
5. Hausanschlusskosten für zentrale Abwasserbeseitigung
Der Anschlussnehmer hat die tatsächlichen Kosten für die Herstellung, den Rückbau und für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers oder infolge anderer Maßnahmen auf seinem Grundstück erforderlich sind, zu erstatten.
6. Zeitweilige Sperrung eines Anschlusses
Für die von einem Anschlussnehmer veranlasste Sperrung oder Trennung eines Anschlusses oder für die lt. Pkt. 14 der AEB-A durch den Anschlussnehmer zu vertretende Sperrung oder Trennung eines Anschlusses werden die tatsächlichen Aufwendungen berechnet.
7. Zahlung, Verzug, Fälligkeit
7.1. Kunden der zentralen Abwasserbeseitigung, die der Jahresrechnung unterliegen, haben monatliche Abschlagszahlungen zu leisten.
7.2. Kunden der dezentralen Abwasserbeseitigung haben monatlich Abschläge für den Grundpreis sowie monatliche Zahlungen entsprechend der im Monat abgefahrenen Menge zu leisten.
7.3. Werden Abschlagszahlungen oder Rechnungen nicht termingerecht ausgeglichen, betragen die Kosten für jede schriftliche Mahnung 5,11 Euro.
7.4. Bei Fristenüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.
7.5. Für die vom Kunden verursachte Rückbuchung von fälligen Beträgen im Rahmen des Bankeinzuges werden dem Kunden die anfallenden Bankgebühren in Rechnung ge-stellt.
7.6. Die zu entrichtenden Beträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
7.7. Einwendungen gegen Rechnungen sind nur binnen eines Monats zulässig, nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
8. Ratenzahlung und Stundung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten
8.1. Auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers an den TAHV kann der Baukostenzuschuss und/oder können die Hausanschlusskosten ganz oder teilweise in Ausnahmefällen gestundet oder in Raten gezahlt werden.
8.2. Der Stundungszeitraum beträgt maximal 3 Jahre.
8.3. Die Höhe der Stundungszinsen beträgt 6,5 % p. a. 6
8.4. Stundungszinsen sind vom Tage an, an dem der Zinslauf beginnt, und für volle Monate zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
9. Inkraftsetzung
Diese Entgeltregelung tritt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 02.12.2020 nach Veröffentlichung ab 01.01.2021 in Kraft.
Die bisherige Entgeltregelung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Havelberg, den 02.12.2020
Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg