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Stand 01.01.2021
EntgeltregelungenWasserversorgung
Preise für Lieferungen und Leistungen des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Havelberg (TAHV)
1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Diese Preise gelten für alle Kunden, mit denen keine Sonderverträge bestehen.
1.2. Die AVB Wasser V, die Wasserversorgungssatzung und die Ergänzenden Bestimmun-gen sind Bestandteil des Versorgungsvertrages mit den Anschlussnehmern und Grund-lage der jeweils gültigen Preisregelungen.
2. Wasserpreis
Der TAHV stellt im Rahmen der AVBWasserV und der vom Verband jeweils beschlossenen Ergänzenden Bestimmungen Wasser zu nachfolgenden Preisen zur Verfügung.
Der Wasserpreis setzt sich aus Grundpreis und Mengenpreis (Arbeitspreis) zusammen.
2.1. Grundpreis
Die Grundpreise beinhalten anteilige Kosten für die Vorhaltung der Versorgungsleistung.
2.1.1. Berechnungsgrundlage
Für alle Grundstücke und Gebäude, die vollständig oder teilweise zu Wohn-zwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis je Anschluss (Pkt. 2.1.2) und ein Grundpreis je Grundeinheit (Pkt. 2.1.3) berechnet.
Für alle Grundstücke und Gebäude, die nicht vollständig oder nicht teilweise zu Wohn-zwecken genutzt werden, wird ein Grundpreis nach der jeweiligen Zählergröße (Pkt. 2.1.4.) berechnet.
2.1.2. Grundpreis je Anschluss
Berechnungsgrundlage für den Grundpreis je Anschluss ist die jeweilige
Zählergröße.
Gültig ab 01.01.2021
Zählergröße |
Grundpreis |
bis Qn 2,5 m /h bzw. Q3 4 |
2,78 EUR (2,60 EUR) je Monat |
bis Qn 6 m /h bzw. Q3 10 |
3,11 EUR (2,91 EUR) je Monat |
bis Qn 10 m /h bzw. Q3 16 |
4,17 EUR (3,90 EUR) je Monat |
bis Qn 15 m /h bzw. Q3 25 |
6,96 EUR (6,50 EUR) je Monat |
bis Qn 25 m /h bzw. Q3 40 |
7,65 EUR (7,15 EUR) je Monat |
bis Qn 40 m /h bzw. Q3 63 |
10,43 EUR (9,75 EUR) je Monat |
bis Qn 60 m /h bzw. Q3 100 |
11,82 EUR (11,05 EUR) je Monat |
2.1.3. Grundpreisberechnung nach Grundeinheiten
Der Grundpreis wird auf der Basis der festgelegten Anzahl der Grundeinheiten ermittelt und beträgt
5,56 Euro (5,20 Euro) je Grundeinheit und je Monat.
Die Grundeinheiten (GE) zur Ermittlung des Grundpreises werden wie folgt festgelegt:
- für alle ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
je Wohneinheit 1 GE
- kombinierte Nutzung für Wohnzwecke sowie für
gewerbliche und sonstige Zwecke
je Wohneinheit 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 200 m² 0,5 GE
jede selbständige sonstige Nutzung bis 500 m² 1 GE
jede selbständige sonstige Nutzung ab 501 m² 2 GE
2.1.4. Grundpreisberechnung nach Zählergröße
Zählergröße |
Grundpreis |
bis Qn 2,5 m /h bzw. Q3 4 |
8,35 EUR (7,80 EUR) je Monat |
bis Qn 6 m /h bzw. Q3 10 |
27,82 EUR (26,00 EUR) je Monat |
bis Qn 10 m /h bzw. Q3 16 |
77,90 EUR (72,80 EUR) je Monat |
bis Qn 15 m /h bzw. Q3 25 |
169,70 EUR (158,60 EUR) je Monat |
bis Qn 25 m /h bzw. Q3 40 |
198,91 EUR (185,90 EUR) je Monat |
bis Qn 40 m /h bzw. Q3 63 |
226,73 EUR (211,90 EUR) je Monat |
bis Qn 60 m /h bzw. Q3 100 |
255,94 EUR (239,20 EUR) je Monat |
2.2. Arbeitspreis
2.2. Arbeitspreis
Der Arbeispreis wird nach dem festgestellten und durch Zähler gemessenen Wasser-verbrauch berechnet. Die Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³).
2.2.1. Wasserpreis je Kubikmeter Wasser für Tarifkunden 1,20 Euro (1,12 Euro).
2.2.2. Der Mengenpreis für Sonderabnehmer wird gesondert vereinbart.
3. Absetzen von Wasser
Für die Installation einer zusätzlichen Messeinrichtung zum Absetzen von Wasser ent-sprechend Pkt. 8.7 der AEB-A des TAHV sowie für die Ablesung und Abrechnung der abzusetzenden Wassermengen wird ein Grundpreis berechnet.
Der Grundpreis beträgt 1,67 Euro (1,56 Euro) pro Monat. 4
4. Hausanschlusskosten
gem. § 10 Absatz 4 AVB Wasser V
Der Anschlussnehmer hat die tatsächlichen Kosten für die Herstellung, den Rückbau und für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers oder infolge anderer Maßnahmen auf seinem Grundstück erforderlich sind, zu erstatten.
5. Baukostenzuschüsse
gem. § 9 AVB Wasser V
5.1. Der Anschlussnehmer zahlt dem TAHV bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der neu zu errichtenden bzw. zu verändernden örtlichen Verteilungsanlage.
5.2. Die Zahlung des Zuschusses lt. Pkt. 5.1 entfällt, wenn der Anschluss ohne Veränderung bzw. Erweiterung der Hauptversorgungsleitungen erfolgen kann. Die Entscheidung darüber trifft der TAHV.
5.3. Als Baukostenzuschuss wird ein Anteil von 70 % der Kosten berechnet, die für die Erstellung oder Veränderung der örtlichen Verteilungsanlage erforderlich sind.
5.4. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Hausanschluss für die darüber versorgten Tarifkunden vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung bemisst sich wie folgt:
BKZ (in EURO) = 0,7 · K · PA : Summe PA
In dieser Formel bedeuten:
K = den einzelnen Kunden zuzurechnende Kosten;
PA = für die einzelne Anschlussanlage am Hausanschluss vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit;
Summe PA = Summe aller PA der Kunden, für die der Ausbau der Verteilungsanlagen vorgesehen ist.
5.5. Die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende Leistung steht in Relation zu der Zahl der Wohneinheiten, die über den Hausanschluss versorgt werden können.
Dabei gilt:
Bei 1 Haushalt PA1 = 1
bei 2 Haushalten PA2 = 1,6
bei 3 Haushalten PA3 = 1,9
bei 4 Haushalten PA4 = 2,2
und je weiterer Haushalt + 0,3 5
Außergewöhnliche Leistungsanforderungen (z. B. Schwimmbad) werden bei der
Festlegung von PA entsprechend berücksichtigt.
Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der Baukostenzuschussermittlung als je ein Haushalt in dem betreffenden Gebäude angesetzt.
5.6. Der Baukostenzuschuss wird, auch in Teilbeträgen, fällig entsprechend der tatsächlichen am Hausanschluss vorzuhaltenden Leistungsinanspruchnahme.
6. Zeitweilige Anschlusssperrung, Kündigung des Versorgungsvertrages,
Sperrmaßnahmen
6.1. Für die gem. § 32 Abs. 7 AVB Wasser V vom Kunden veranlasste zeitweise Absperrung seines Anschlusses werden folgende Kosten berechnet:
für jeden Zählerausbau 43,76 Euro (40,90 Euro)
für jeden Zählereinbau 43,76 Euro (40,90 Euro)
für alle zusätzlichen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand.
6.2. Bei Kündigung des Versorgungsvertrages entsprechend § 32 AVB Wasser V durch den Kunden wird der jeweils tatsächliche Aufwand zur Außerbetriebnahme der Anlage so-wie für die erforderlichen Rückbaumaßnahmen des Hausanschlusses dem Kunden in Rechnung gestellt.
6.3. Für die gem. § 18 Abs. 3 AVB Wasser V vom Kunden zu vertretende Beschädigung des Wasserzählers werden dem Kunden die tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
6.4. Für die vom Kunden verursachte Einstellung der Versorgung und deren Wiederaufnahme gem. § 33 AVB Wasser V werden folgende Kosten berechnet:
für die Sperrung eines Anschlusses 46,00 Euro (46,00 Euro)
für die Wiederaufnahme der Versorgung 49,22 Euro (46,00 Euro)
für alle sonstigen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand.
7. Leistungsentgelte für Standrohre
Für die vorübergehende Wasserentnahme durch Standrohre aus dem Leitungsnetz des TAHV sind folgende Entgelte zu zahlen:
a) Sicherheitsbetrag 300,00 Euro
b) Miete pro angefangene Woche 10,91 Euro (10,20 Euro)
c) Wasserpreis pro entnommenen m³ entspricht dem jeweils gültigen Arbeitspreis 6
Der Sicherheitsbetrag wird nicht verzinst, am Ende der Mietzeit mit dem Mengenpreis bzw. bei Beschädigung oder Verlust des Standrohres mit den Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten verrechnet.
8. Zahlung, Verzug, Fälligkeit
8.1. Kunden, die der Jahresrechnung unterliegen, haben monatliche Abschlagszahlungen zu leisten.
8.2. Werden Abschlagszahlungen oder Rechnungen nicht termingerecht ausgeglichen, betragen die Kosten für jede schriftliche Mahnung 5,11 Euro.
8.3. Für jeden Einzug offener Rechnungsbeträge beim Kunden durch einen Beauftragten betragen die Kosten 17,85 Euro (15,00 Euro).
8.4. Bei Fristenüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.
8.5. Für die vom Kunden verursachte Rückbuchung von fälligen Beträgen im Rahmen des Bankeinzuges werden dem Kunden die anfallenden Bankgebühren in Rechnung gestellt.
8.6. Die zu entrichtenden Beträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
8.7. Einwendungen gegen Rechnungen sind nur binnen eines Monats zulässig, nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
9. Ratenzahlung und Stundung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten
9.1. Auf schriftlichen Antrag des Anschlussnehmers an den TAHV kann der Baukostenzuschuss und/oder können die Hausanschlusskosten ganz oder teilweise in Ausnahmefällen gestundet oder in Raten gezahlt werden.
9.2. Der Zeitraum beträgt maximal 3 Jahre.
9.3. Die Höhe der Zinsen beträgt 6,5 % p. a.
9.4. Zinsen sind vom Tage an, an dem der Zinslauf beginnt, und für volle Monate zu zahlen. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 7
10. Umsatzsteuer
10.1. Die genannten Beträge beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (7,00 % bzw. 19,00 %). Die sich ohne Umsatzsteuer ergebenden Nettopreise sind jeweils in Klammern angegeben und sind Basisbetrag für die Rechnungslegung und die Ermittlung des Bruttobetrages.
11. Inkraftsetzung
Diese Entgeltregelung tritt durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 02.12.2020 nach Veröffentlichung ab 01.01.2021 in Kraft.
Die bisherige Entgeltregelung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Havelberg, den 02.12.2020
Trinkwasser- und Abwasserzweckverband Havelberg